Dienstreisekosten | Schulausflüge / Klassenfahrten | Seite drucken |
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Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 3. März 2010 - III 152 (NBI.MBF.Schl.-H.
2010 S. 79) Um zu verhindern, dass die Kosten für das Frühstück, die den anteiligen Tagegeldsatz von 4,80 Euro übersteigen, von den Beschäftigten zu tragen sind, ermächtige ich hiermit alle Beschäftigten im Geschäftsbereich, Hotelleistungen (Übernachtungen mit Frühstück) im Namen der Dienststelle zu buchen. Bei Buchung und Rechnungsstellung muss künftig die Veranlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn zum Ausdruck kommen. Es ist zwingend dafür Sorge zu tragen, dass die vom Beherbergungsbetrieb ausgestellte Rechnung über die Hotelleistung auf den Arbeitgeber/Dienstherrn lautet (z.B. Name der Schule/Dienststelle, Ministerium für Bildung und Kultur, Land Schleswig-Holstein). In diesem Fall liegt steuerrechtlich eine sogenannte Arbeitgeberveranlassung vor und die Hotelkosten können in gewohnter Weise erstattet werden. Bei Hotelleistungen von mehr als 64,80 Euro ist wie bisher im Rahmen der Dienstreisegenehmigung die Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Sollte es bei der Dienststelle eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn herausgegebene Hotelliste geben, ist auf diese Liste zurückzugreifen. Bei der Prüfung der Dienstreisegenehmigung und der Kosten für Hotelleistungen wird erwartet, dass die Dienstvorgesetzten die Haushaltslage des Landes berücksichtigen. |
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Aus einem Rundbrief des Schulamtes Kreis Schleswig-Flensburg vom Juli 2001
VII. Abrechnung von Dienstreisen hier: Unvollständige Abrechnungsunterlagen
Das Bildungsministerium hat darauf hingewiesen, dass laut § 70 der Landeshaushaltsordnung auf einer leistungsbegründenden Unterlage, wie z. B. Reisekostenrechnung oder Abrechnung einer Schulwanderfahrt, Änderungen gestrichen und abgezeichnet werden müssen. Tipp-ex darf grundsätzlich nicht benutzt werden. Es sollte ein neuer Vordruck ausgefüllt und eingereicht werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme sowie um Beachtung.