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Befreiung vom Englischunterricht siehe unter: Stundentafel HS
Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen

Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Dezember 2010 – III 41 - 3023.25.008 (NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S.10)

Aufgrund des § 126 Abs. 5 des Schulgesetzes regelt das Ministerium für Bildung und Kultur die Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen wie folgt:

1 Grundsätzlich gilt:

1.1 Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache haben keinen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Englischunterricht. Eine Befreiung kann auch nur dann erfolgen, wenn für die nichtdeutsche Herkunftssprache der Schülerin oder des Schülers eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden ist.

1.2 Die Schülerin oder der Schüler darf nicht vom Englischunterricht befreit werden, wenn das Abschlusszeugnis der vorher besuchten Schule und/oder das für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule notwendige Zeugnis eine Englischnote ausweist.

1.3 Eine Befreiung vom Englischunterricht darf auch nicht erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler es selbst zu vertreten hat, dass keine Englischnote im Zeugnis ausgewiesen wurde (z.B. Abwahl des Englischunterrichts).

2 Im Einzelnen:

2.1 Alle Schularten der berufsbildenden Schulen (außer dem Beruflichen Gymnasium)

2.1.1 Die Befreiung vom Englischunterricht ist von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich bei der Schule zu beantragen. Über den Antrag auf Befreiung ent­scheidet die Schule in eigener Zuständigkeit; in Zweifelsfällen ist die Schulaufsicht zu beteiligen. Die Schule entscheidet auch, ob es - unabhängig von der Befreiung - sinnvoll ist, dass die Schülerin oder der Schüler am Englischunterricht teilnimmt. Über beide Entscheidungen erteilt die Schule der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Bescheid.

2.1.2 Der Bescheid, mit dem dem Antrag auf Befreiung vom Englischunterricht stattgegeben wird, soll mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass ggf. zusätzlich anfallende Kosten von der Schülerin oder dem Schüler zu übernehmen sind. Solche Kosten, wie z.B. die Aufgabenerstellung und die Korrektur der Prüfungsarbeit, aber auch Fahrtkosten, können anfallen, wenn die prüfende Person ausnahmsweise nicht Lehrkraft im Landesdienst ist. Für die Schülerin oder den Schüler selbst können Fahrtkosten zur Schule der prüfenden Lehrkraft anfallen. Weiter ist die Schülerin oder der Schüler in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich auf die Feststellungsprüfung selbst vorzubereiten hat.

2.1.3 Die prüfende Lehrkraft ist der Schülerin oder dem Schüler so schnell wie möglich zu benennen, damit sie oder er sich gezielt auf die Prüfung vorbereiten kann.

2.1.4 Am Ende des Bildungsganges wird eine Feststellungsprüfung in der nichtdeutschen Herkunftssprache auf dem Niveau des Abschlusses der besuchten berufsbildenden Schulart abgelegt. Bei der Berufsschule ist dies in der Regel der mittlere Schulabschluss, der der Stufe B 1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen entspricht.

2.1.5 Das Zeugnis enthält anstelle des Faches Englisch die nichtdeutsche Herkunftssprache und die in der Feststellungsprüfung erreichte Note innerhalb der nachzuweisenden Stufe (A 2 für einen dem Haupt­schulabschuss gleichwertigen Schulabschluss, B 1 für den mittleren Schulabschluss, B 2 für die Fachhochschulreife).

In der Spalte „Bemerkungen" kann auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers der Satz erscheinen: „ ................ hat am Englischunterricht mit der Note .... auf der Stufe (A 1, A 2 oder B 1) gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen teilge­nommen."

Hinweis für Ziffer 2.1:

Schülerinnen und Schüler mit deutscher Herkunftssprache, die keinen Englischunterricht hatten, können Englisch durch die von ihnen gelernte erste Fremdsprache ersetzen, sofern diese nicht zweite Fremdsprache ist. Das weitere Verfahren entspricht dann dem Verfahren für Schülerinnen und Schüler mit nicht­deutscher Herkunftssprache.

2.2 Für das Berufliche Gymnasium:

Eine Befreiung vom Englischunterricht im Beruflichen Gymnasium ist nicht möglich.

3 Dieser Erlass tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 22. November 2004 - III 51 - 3023.25.008 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 343) aufgehoben. Er ist befristet bis zum 31. Juli 2015.


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