Englisch

Seite drucken


Befreiung vom Englischunterricht siehe unter: Stundentafel HS
Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen

Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen
aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 22. November 2004 - III 51 - 3023.25.008

 Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die Befreiung von Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache vom Englischunterricht an berufsbildenden Schulen wie folgt:

Über die Befreiung entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit; in Zweifelsfällen ist die Schulaufsicht zu beteiligen.

1.         Grundsätzlich gilt:

1.1       Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache haben keinen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Englischunterricht. Eine Befreiung kann auch nur dann erfolgen, wenn für die nichtdeutsche Erstsprache der Schülerin oder des Schülers eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden ist.

1.2       Die Schülerin oder der Schüler darf nicht vom Englischunterricht befreit werden, wenn das Abschlusszeugnis der vorher besuchten Schule und/oder das für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule notwendige Zeugnis eine Englischnote ausweist.

1.3       Eine Befreiung vom Englischunterricht darf auch nicht erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler es selbst zu vertreten hat, dass keine Englischnote im Zeugnis ausgewiesen wurde (z.B. Besuch der Hauptschule seit dem fünften Schuljahr, aber Abwahl des Englischunterrichts).

2.         Bei Befreiung vom Englischunterricht gilt Folgendes:

2.1      Für alle Schularten der berufsbildenden Schulen (außer Fachgymnasium)

2.1.1   Sofern es sinnvoll ist, soll am Englischunterricht teilgenommen werden. Hierüber entscheidet die Schule.

2.1.2   Am Ende des Bildungsganges wird eine Feststellungsprüfung in der nichtdeutschen Erstsprache auf dem Niveau des Abschlusses der besuchten berufsbildenden Schulart abgelegt. Bei der Berufsschule ist dies der mittlere Schulabschluss.

2.1.3   Das Zeugnis enthält anstelle des Faches Englisch die nichtdeutsche Erstsprache und die in der Feststellungsprüfung erreichte Note.
In der Spalte „Bemerkungen“ kann auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers der Satz erscheinen: „................................................ hat am Englischunterricht teilgenommen.“

2.1.4   Die Schülerin oder der Schüler ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich auf die Feststellungsprüfung selbst vorzubereiten hat und, falls zusätzliche Kosten entstehen, diese von ihr oder ihm zu übernehmen sind.

2.1.5   Der Schülerin oder dem Schüler ist so schnell wie möglich die prüfende Lehrkraft zu benennen, damit sich die Schülerin oder der Schüler gezielt auf die Prüfung vorbereiten kann.

2.2      Für das Fachgymnasium:

            Die nichtdeutsche Erstsprache der Schülerin oder des Schülers ersetzt Englisch als erste Fremdsprache. Eine Feststellungsprüfung erfolgt am Ende der 11. Jahrgangsstufe auf dem Niveau des Jahrganges. Die weitere Fremdsprache, ob neu begonnen oder fortgeführt, ist bis zum Abitur zu belegen.

            Im Weiteren ist so zu verfahren wie unter Ziffer 2.1.

Hinweis:

Schülerinnen und Schüler mit deutscher Erstsprache, die keinen Englischunterricht hatten, können Englisch durch die von ihnen gelernte erste Fremdsprache ersetzen, sofern diese nicht zweite Fremdsprache ist. Das weitere Verfahren entspricht dann dem Verfahren für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein