Erlaßbereinigung 

Seite drucken


Siehe auch Gültigkeitsliste
Siehe auch Erlassbereinigung 2003
Siehe auch Erlasse, Aufhebung von...

Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
[Siehe auch: Gültigkeitsliste!]
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 17. November 1995 - I II 140 a -112.1-
(S. 462 NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995)


Die nachfolgend aufgeführten Erlasse sind durch Zeitablauf, zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetze bzw. neue Erlasse gegenstandslos geworden und werden hiermit aufgehoben:
1. Richtlinien zur Gleichstellung der Frauen im schleswig-holsteinischen Landesdienst vom 18. Dezember 1989 (Amtsbl. Schl.-H. S. 511),
2. Durchführung von Gleichstellungsrichtlinien in den Schulen vom 15. Mai 1990 (NBI. MBWJK Schl.-H. 5.130),
3. Pflege der plattdeutschen Sprache vom 18. August 1951 (NBI. KM Schl.-H. S.136),
4. Erprobung eines Schwerpunktes Landwirtschaft am Fachgymnasium - Sozialwirtschaftlicher Zweig - an den Beruflichen Schulen des Kreises Nordfriesland vom 30. Juli 1981 (NBI. KM Schl.-H. S. 245),
5. Richtlinien für die Förderung ein- bis zweitägiger Informationsfahrten (Kurzreisen) von Schüler-, Jugend und Studentengruppen in die DDR und nach Berlin (Ost) vom 26. März 1984 (NBI. KM Schl.-H. S.143),
6. Zweckentfremdung von kommunalen Schulbauten, die mit Landeszuwendungen gefördert worden sind, vom 24. November 1981 (NBI. KM Schl.-H. S. 314).

In Vertretung
Gyde Köster

-------------------------
Siehe auch unter Gültigkeitsliste !


nach oben


Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1 . Juli 1997 - III 1 40 a - 112.1 -(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 308)

Die nachfolgend aufgeführten Erlasse sind durch Zeitablauf, zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetze bzw. neue Erlasse gegenstandslos geworden und werden hiermit aufgehoben:

1 . "Eintrittsfreier Besuch von französischen staatseigenen Baudenkmälern durch Studenten- und Schülergruppen" vom 6. Juli 1962, NBI. KM. Schl.-H. S. 182,
2. "Eintrittsfreier Besuch von französischen staatseigenen Baudenkmälern durch Studenten- und Schülergruppen" vom 18. Juli 1963, NBI. KM. Schl.-H. S. 174,
3. "Stiftung eines Preises für Schülerzeitungen und jugendeigene Zeitungen in Schleswig-Holstein" vom 25. Juli 1966, NBI. KM. Schl.-H. S. 245,
4. "Hansa-Kolleg, Institut zur Erlangung der Hochschulreife" vom 20. April 1970, NBI. KM. Schl.-H. S. 155, zuletzt geändert durch Erlaß vom
23. März 1 971 , NBI. KM. Schl.-H. S. 146,
5. "Häusliche Arbeiten" vom 4. November 1952, NBI. KM. Schl.-H. S. 183,
6. "Hausaufgaben der Volksschüler" vom 27. Januar 1953, NBI. KM. Schl.-H. S. 24,
7. "Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zur beruflichen Bildung" vom 10. Januar 1974, NBI. KM. Schl.-H. S. 7,
8. "Briefaustausch mit ausländischen Schülern" vom 1. Oktober 1974, NBI. KM. Schl.-H. S. 252,
9. "Auskünfte der Schulen an Psychologen" vom 9. März 1976, NBI. KM. Schl.-H. S. 93,
10. "Erprobung eines Schwerpunktes Fremdsprachen/ Touristik in der Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten (Höhere Handelsschule) an den Beruflichen Schulen der Stadt Kiel am Ravensberg" vom 20. März 1980, NBI. KM. Schl.-H. S. 139,
11 . "Erprobung eines Schwerpunktes Datenverarbeitung in der Berufsfachschule für Wirtschaftsassistenten an den Beruflichen Schulen der Landeshauptstadt Kiel am Ravensberg und der Friedrich-List-Schule in Lübeck" vom 28. März 1984, NBI. KM. Schl.-H. S. 65,
12. "Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil), erworben am Fachgymnasium" vom 5. Mai 1985, NBI. KM. Schl.-H. S. 188.

In Vertretung
Gyde Köster


nach oben


Aufhebung von Verwaltungsvorschriften 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 5. März 2001 - 111402 - PKS 4.4
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.125)


1. Der Erlass "Aufgaben des Selbstschutzes" vom 26. Oktober 1982 (NBI. KM. Schl.-H. S. 206) tritt sofort außer Kraft.
2. Der Bundesverband für Selbstschutz wurde aufgelöst. Seit dem 1. Januar 2001 gehört der Selbstschutz zu den Aufgaben der Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt. Unterrichtliche Dienste für Schulen werden nicht mehr angeboten. Um die Bereitschaft der Jugendlichen zur Hilfe bei Katastrophen- und Unglücksfällen sowie für den Selbstschutz zu wecken, können die Schulen um die Unterstützung von Hilfeorganisationen bitten. 

nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein