|
1.
|
Allgemeines
|
1.1
|
Vorbemerkungen
|
Korruption ist ein Phänomen,
das sowohl im staatlichen Bereich als auch in der Wirtschaft angetroffen
werden kann. In der öffentlichen Verwaltung stellt Korruption eine
Gefahr für das rechtsstaatliche Gefüge des Staatswesens dar. Korruption
schwächt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität
staatlichen Handelns und bewirkt einen Verlust an Vertrauen in die
Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik
und Verwaltung.
|
|
In der Verwaltung können
sich korruptive Strukturen entwickeln. Diese bestehende Gefahr darf
nicht verkannt oder unterschätzt werden. Es steht nicht in Frage,
dass der überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit
wahrnimmt. Dies schließt aber nicht aus, dass einzelne den Versuchungen,
z.B. einer angebotenen Vorteilsannahme unterliegen können. Diese
Wenigen, die korrupt sind, müssen zur Verantwortung gezogen werden.
|
|
Die Bemühungen des Landes
Schleswig-Holstein, insbesondere präventive Ansätze und Maßnahmen
zu ergreifen, die das Auftreten von Korruption im Vorfeld erschweren
oder verhindern werden durch diese Richtlinie unterstützt. Nur wer
um die Gefahren weiß, kann auf sie reagieren und vorbeugend handeln.
|
|
Die Zusammenfassung
von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtlinie
dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte
der Korruptionsprävention und -bekämpfung für die Angehörigen des
öffentlichen Dienstes. Die Richtlinie soll den Führungskräften,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen
Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung treffen
zu können und enthält Anregungen und Empfehlungen, die in allen
Arbeitsbereichen unterstützend einwirken. Sie soll Diskussions-
und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusstsein
zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser
Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Punkten, die
in der täglichen Praxis und im Bewusstsein vielfach in den Hintergrund
gerückt sind.
|
|
1.2
|
Anwendungsbereich
|
Diese Richtlinie gilt
für alle Dienststellen des Landes.
|
|
Für die Gerichte und
Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen.
|
|
2.
|
Korruption
|
2.1
|
Begriff
|
Der Begriff "Korruption"
ist im Strafrecht nicht verbindlich definiert.
|
|
"Korruption" beinhaltet
insbesondere folgende Kriterien:
|
·
|
Missbrauch einer amtlichen
Funktion, einer vergleichbaren Funktion in der Wirtschaft oder eines
politischen Mandats auf Veranlassung oder eigeninitiativ
|
·
|
Erlangung bzw. Anstreben eines Vorteils für sich
oder für einen Dritten
|
·
|
Eintritt eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens
oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer
Funktion)
|
·
|
Geheimhaltung bzw. Verschleierung dieser Machenschaften
|
|
|
2.2
|
Gesetzliche Regelungen
|
2.2.1
|
Strafrecht
|
Das Strafrecht kennt
keinen eigenständigen Korruptionstatbestand, sondern sanktioniert
das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.
|
|
Dies sind die Bestechungsdelikte
(Anhang 1)
und die sog. Begleitdelikte
(Anhang
2).
|
|
Neben der Verhängung
von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich
vorgesehen
(Anhang 3).
|
|
Den Beschäftigten der
öffentlichen Verwaltung kommen besondere Verpflichtungen und Obliegenheiten
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu. Aufgrund dessen knüpfen einzelne
Straftatbestände, sog. Amtsdelikte, an die Amtsträgereigenschaft
nach § 11 Abs. 1 Ziffer 2 StGB
an. Hierzu zählen im Bereich der Bestechungsdelikte die Straftatbestände
§§ 331, 332,
333, 334 StGB
und im Bereich der Begleitdelikte die Straftatbestände
§§ 258a, 348,
353b, 357 StGB.
|
|
Soweit sich die öffentliche
Verwaltung privater Sachkompetenz (z.B. Generalunternehmen, Architekten-
oder Ingenieurbüros) bei der Ausführung ihrer Aufgaben bedient,
besteht die Möglichkeit, die hier Tätigen nach
§ 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheit zu verpflichten und damit ein Pendant zur Bestellung
als Amtsträger zu schaffen. Hierzu ist eine förmliche Verpflichtung
und der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung
notwendig.
|
|
2.2.2
|
Dienst- und Arbeitsrecht
|
In allen Fällen von
schuldhaften Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich, auch
wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, sind disziplinar- und
arbeitsrechtliche Maßnahmen mit Nachdruck anzuwenden.
|
|
Soweit materieller Schaden
entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten
erhoben.
|
|
2.3
|
Korruptionsgefährdete
Bereiche
|
Korruptionsgefährdet
sind insbesondere solche Bereiche, in denen in erheblichem Umfang
beim Abschluss von Verträgen oder Zuwendungen Ermessensentscheidungen
geplant, getroffen oder diese kontrolliert werden.
|
|
Zu diesen Arbeitsgebieten
gehören u.a. die Bereiche, die
|
⇒
|
Aufträge vergeben,
|
⇒
|
Fördermittel und Zuschüsse bewilligen,
|
⇒
|
über Genehmigungen, Gebote und Verbote entscheiden,
|
⇒
|
Abgaben und Gebühren festsetzen oder erheben,
|
⇒
|
öffentlich rechtliche Verträge schließen,
|
⇒
|
andere Verwaltungsakte erlassen und
|
⇒
|
Kontrolltätigkeiten ausüben.
|
|
|
2.4
|
Anzeichen für Korruption
|
Im Hinblick auf Korruptionsgefahren
können eine Reihe von Indikatoren Warnsignale sein. Das ist besonders
dann der Fall, wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger oder
in Kombination mit anderen auftreten.
|
|
Bestehende Indikatoren
lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen, ihre
Bewertung ist daher im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen.
|
|
Die unterschiedlichsten
Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Indikatorenkataloge
nicht vollständig sein können und in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen
voneinander abweichen können.
|
|
Beispielhaft sind zu
nennen:
|
Personenbezogene Indikatoren:
|
⇒
|
Wiederkehrende Unabkömmlichkeit (z.B. Verzicht auf
Urlaub, Anwesenheit im Krankheitsfall)
|
⇒
|
Auffallender Lebensstandard, aufwendiger Lebensstil
|
⇒
|
Private Kontakte zu Antragstellerinnen, Antragstellern,
Bieterinnen und Bietern
|
⇒
|
Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen,
Freizeitanlagen, Ferienwohnungen und Veranstaltungen von Antragstellerinnen,
Antragstellern, Bieterinnen und Bietern
|
⇒
|
Unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenänderung
oder Umsetzung
|
⇒
|
Persönliche Probleme (z.B. Spielsucht, Überschuldung),
die auch zu finanziellen Belastungen führen können
|
|
|
Aufgabenbezogene bzw.
Systembezogene Indikatoren:
|
⇒
|
Aufgabenkonzentration
auf eine Person
|
⇒
|
Verzicht auf sonst übliche Kontrollen oder Überprüfungen
|
⇒
|
An sich ziehen von Zuständigkeiten
|
⇒
|
Umgehen oder "Übersehen" von Vorschriften und Zuständigkeiten
|
⇒
|
Fehlende Dokumentation von Entscheidungsbegründungen
|
⇒
|
Auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellerinnen
und Antragstellern
|
⇒
|
Unterschiedliche Bewertung von Vorgängen, Missbrauch
von Ermessensspielräumen
|
|
|
Anonyme Hinweise, Gerüchte
von außen und Andeutungen im Kollegenkreis bedürfen als Warnsignale
insbesondere auch zum Schutz der Betroffenen einer sorgfältigen
Gewichtung und besonderen Analyse, damit Missbrauch ausgeschlossen
wird. Hilfestellung können die unter Ziffer 5 genannten Ansprechstellen
geben.
|
|
2.5
|
Verhütung von Korruption
|
Die Verhütung von Korruption
muss da ansetzen, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln
Einfluss genommen wird, wobei eine tatsächliche Einflussnahme allerdings
schwer zu erkennen ist. So sind die Grenzen zwischen der Kontaktpflege
und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft fließend. Deshalb müssen
Präventionsmaßnahmen sehr früh einsetzen und mit besonderer Sorgfalt
auf die Anzeichen für Korruption geachtet werden.
|
|
Es ist dafür Sorge zu
tragen, dass Korruptionsbegünstigende Faktoren vermieden werden.
Als Korruptionsbegünstigende Faktoren gelten:
|
⇒
|
Mangelnde Dienst- und Fachaufsicht
|
⇒
|
Mangelnde interne Kontrollen
|
⇒
|
Unzureichende Personalausstattung, Überlastung (z.B.
veraltete Strukturen, zunehmender Verwaltungsaufwand und Mehraufwand
durch Personalreduzierung)
|
|
|
Diesen Faktoren muss
im Rahmen der Führungsverantwortung und bei Einsatz von Kontrollmechanismen
besondere Bedeutung beigemessen werden.
|
|
3.
|
Maßnahmen in der Landesverwaltung
|
Zur Korruptionsbekämpfung
und insbesondere zur Korruptionsprävention sollten die Dienststellen
ihre korruptions-gefährdeten Bereiche ermitteln und prüfen, wie
die Risiken durch organisatorische Maßnahmen reduziert werden können.
|
|
Geeignete Maßnahmen
im Sinne der Ziffer 3 sollten in jeder Dienststelle beschrieben
werden. Für eine wirksame Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
ist es erforderlich, dass diese Maßnahmen weiterentwickelt und deren
Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.
|
|
3.1
|
Personal
|
3.1.1
|
Information
|
Die praxisnahe Information
der Beschäftigten ist ein zentrales und wichtiges Instrument bei
der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Es muss bei jedem
Einzelnen ein Problembewusstsein für die übertragene Aufgabe im
Hinblick auf die Möglichkeit persönliche Verstrickungen geweckt
werden.
|
|
Bei ihrem Eintritt in
den Landesdienst sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese
Richtlinie und auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
nach § 86 LBG oder
den entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften sowie auf die sich
aus einem Verstoß gegen diese Vorschriften ergebenden Folgen und
die Strafbestimmungen hinzuweisen.
|
|
Spätestens nach zwei
Jahren ist dieser Hinweis zu wiederholen.
|
|
3.1.2
|
Personalauswahl und
Begrenzung der Verwendungszeiten
|
Bei der Personalauswahl
für korruptionsgefährdete Bereiche ist besondere Sorgfalt anzuwenden.
Der Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
korruptionsgefährdeten Bereichen ist ein Instrument zur Korruptionsprävention.
Dazu kann auch die Förderung der Mobilität beitragen.
|
|
Ein Wechsel von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern kann auf erhebliche praktische Schwierigkeiten
stoßen. Gründe, die einem Wechsel entgegenstehen, sind Fachkenntnisse,
die nicht ohne weiteres austauschbar sind sowie Personalmangel und
personalwirtschaftliche Gründe.
|
|
Es wird empfohlen, diese
Gründe aktenkundig zu machen und auf eine ausgeprägte Dienstaufsicht
zu achten.
|
|
3.1.3
|
Sensibilisierung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
|
Die Bereitschaft der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Thema "Korruption" offen anzusprechen
und über Korruptionsgefahren zu diskutieren, muss gefördert werden.
|
|
Eine Stärkung des Problem-
und Verantwortungsbewusstseins bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
setzt eine Sensibilisierung voraus. Im Rahmen der internen Öffentlichkeitsarbeit
können Informationsbriefe hilfreich sein.
|
|
Auch im Rahmen der Führungsverantwortung
und Dienst- und Fachaufsicht gibt es Informationsmöglichkeiten,
die Berücksichtigung finden sollen. Dazu zählen insbesondere:
|
·
|
Umfassende Unterrichtung
über die vorhandenen Regelungen (z.B. Verbot der Annahme von Belohnungen
und Geschenken, Richtlinie Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
in der Landesverwaltung)
|
·
|
Regelmäßige Information
über die Rechtslage und die Rechtsfolgen von Korruption (z.B. im
Rahmen von Mitarbeitergesprächen)
|
·
|
Ausführliche Unterrichtung
über zu erwartende Sanktionen bei Verstößen gegen die Regelungen
|
|
|
Diese Informationsgespräche
sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben
und Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.
|
|
3.1.4
|
Verhaltenskodex
|
Der beigefügte Verhaltenskodex
(Anhang 4)
soll alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung des
Landes Schleswig-Holstein auf Gefahren hinweisen, durch die sie
ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Er soll auch Hilfestellung
auf mögliche Reaktionen geben und Sicherheit verschaffen, in angemessener
Weise auf korruptionsverdächtige Vorkommnisse reagieren zu können.
|
|
3.1.5
|
Aus- und Fortbildung
|
In der Aus- und Fortbildung
ist genau wie in der täglichen Praxis die Auseinandersetzung mit
Korruptionsgefahren erforderlich. Das Thema Korruption muss auch
Teil der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sein.
|
|
Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern aus besonders korruptionsgefährdeten Bereichen
ist Gelegenheit zu geben, an entsprechender Fortbildung teilzunehmen.
Die Fortbildung soll sich aber nicht nur auf diesen Personenkreis
allein beschränken.
|
|
Ziel ist es, Vorgesetzte,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum sachgerechten Umgang mit Gefährdungen
und Verdachtsmomenten zu sensibilisieren, insbesondere
|
·
|
müssen Vorgesetzte lernen,
Schwachstellen zu erkennen und zu analysieren, Kontrollen zu installieren
bzw. durchzuführen und Fehlverhalten auch zu sanktionieren,
|
·
|
müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten auf den Umgang
mit Kunden (Annahmeverweigerung von Geschenken und Belohnungen)
als auch mit Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten geschult werden,
|
·
|
müssen Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bei Auftreten von Verdachtsmomenten auf den Umgang damit geschult
werden.
|
|
|
3.1.6
|
Führungsverantwortung
|
Vorgesetzte sollen,
wenn sie ihre Führungsverantwortung konsequent ausüben, insbesondere
auf Korruptionsindikatoren und Korruptionsbegünstigende Faktoren
achten. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf
die Gefahren der Korruption gerecht werden.
|
|
Im Rahmen moderner Führungsmethoden
haben Vorgesetzte beispielsweise die Möglichkeit durch Personalgespräche
und auch Zielvereinbarungen Sachkontrollen wahrzunehmen. Die Anforderungen
an die Formalien der Arbeitsabläufe und Dokumentationspflichten
sind konkret zu definieren. Auch bei kooperativem Führungsstil können
Vorgesetzte nicht darauf verzichten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu kontrollieren. Zur Steigerung der Akzeptanz dieser Kontrollfunktion
wird die gemeinsame Entwicklung von Schwachstellenanalysen empfohlen.
|
|
Vorgesetzte sollen sowohl
darauf hinwirken, dass die einen Korruptionsverdacht anzeigenden
Beschäftigten nicht in eine Abseitsposition gedrängt werden, als
auch darauf, dass Verdächtigte nicht vorverurteilt werden.
|
|
3.2
|
Weitere Regelungen
|
3.2.1
|
Verbot der Annahme
von Belohnungen und Geschenken
|
Die Annahme von Belohnungen,
Aufmerksamkeiten, Begünstigungen und Geschenken kann ein Einfallstor
für Korruption sein, denn der Übergang von kleinen Gefälligkeiten
oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend. Der Erlass
"Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten
des Landes Schleswig-Holstein" ist daher besonders zu beachten
(Anhang 5).
|
|
Auf externe und produktbezogene
kostenlose Schulungsangebote und Fortbildungen mit großzügiger Bewirtung
ist grundsätzlich zu verzichten. Solche Schulungsangebote verfolgen
oftmals das Ziel, auf Vergaben unter Ausschluss von Mitbietern einzuwirken.
|
|
Die beigefügten Musterbriefe
(Anhang 6)
sollen als Hilfestellung bei der Nichtannahme von Einladungen, Belohnungen
und Geschenken dienen.
|
|
3.2.2
|
Nebentätigkeiten
|
Bei Nebentätigkeiten
muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche
und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive,
gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr
gewährleistet ist. In korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher
bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen ein strenger
Maßstab anzuwenden.
|
|
Die Genehmigung einer
Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Eine erteilte Genehmigung ist
zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind zu untersagen, wenn dienstliche
Pflichten verletzt werden.
|
|
Konkrete Hinweise zum
Nebentätigkeitsrecht sind dem Anhang 7 und
8
zu entnehmen.
|
|
3.3
|
Kontrollmechanismen
|
3.3.1
|
Verbesserung der Abläufe
|
Die dienstrechtlichen,
organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben
eine Korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser
Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei.
|
|
Geeignete Kontrollmechanismen
sind auszubauen bzw. aufzubauen wie beispielsweise durch stichprobenartige
intensive Vorgangskontrollen, Herausgabe von Checklisten, Überprüfung
von Ermessensentscheidungen und Verstärkung von Innenrevisionen.
|
|
Es muss sichergestellt
sein, dass
|
·
|
Transparenz gewährleistet
ist und zwar so, dass Entscheidungen nachvollziehbar und aktenkundig
begründet werden , dies gilt insbesondere auch für Vorgänge, die
IT-gestützt bearbeitet werden und
|
·
|
das Vier-Augen-Prinzip eingehalten und verstärkt
wird.
|
|
|
Es sollte darüber hinaus
insbesondere darauf hingewirkt werden, dass bei der Vergabe von
Lieferungen und Leistungen Planung, Leistungsbeschreibung, Vergabe,
Abnahme und Abrechnung nicht in einer Hand liegen.
|
|
3.3.2
|
Dienst- und Fachaufsicht
|
Eine wirksame Korruptionsprävention
setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine
Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen
wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt.
|
|
Vorgesetzte kennen die
Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs-
und Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen
infolge ihrer speziellen Funktion als besonders korruptionsgefährdet
eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontakte
können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden.
In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und
Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Vollständigkeit der
Vorgänge besitzt größte Bedeutung.
|
|
Geregelte Informations-
und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen
oder regelmäßigen Kontrollen zu verbinden.
|
|
Auf die jeweiligen Anzeichen
von Korruption ist zu achten.
|
|
3.3.3
|
Innenrevision
|
Innenrevisionen sind
in allen Ressorts eingerichtet worden und dienen u.a. als Mittel
zur Korruptionsprävention. Die Innenrevision dient der Unterstützung
der Leitung der Ministerien und trägt zur Erreichung eines effektiven,
wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei.
|
|
Sie prüft und kontrolliert
vollständig oder stichprobenartig laufende und abgeschlossene Vorgänge
und die getroffenen Entscheidungen. Getroffene Feststellungen und
Empfehlungen werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer
Empfehlungen in einer Nachschau überwacht.
|
|
Daneben ist es Aufgabe
der Innenrevision, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten
und zu informieren.
|
|
4.
|
Vergaben
|
Die Vergabe öffentlicher
Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit, da unmittelbar zwischen
zwei Parteien Geldmittel zum Teil in nicht unerheblicher Höhe fließen,
in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer
Handlungen ausgesetzt.
|
|
Es wird daher auf die
Besonderheiten im Vergaberecht hingewiesen.
|
|
4.1
|
Vergabeverfahren
|
Im Rahmen der öffentlichen
Auftragsvergabe sind eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zu beachten
(Anhang 9).
|
|
Zur Sicherstellung eines
einheitlichen und transparenten Verfahrens im Vergabeverfahren sind
die Vorschriften des Haushalts- und Vergabewesens strikt einzuhalten.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
|
|
Einzelheiten regelt
der Vergabeleitfaden des Landes Schleswig-Holstein.
|
|
Die Vergabe öffentlicher
Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf
unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk
ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und
der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den
Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht
Sorge zu tragen.
|
|
4.2
|
Verfahren bei Ausschreibung
und Vergabe
|
Bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge sind die Grundsätze der Öffentlichen Ausschreibung bzw.
des Offenen Verfahrens zu beachten.
|
|
Die Verdingungsordnungen
enthalten die zwingende Verpflichtung, über die Vergabe einen Vermerk
zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen,
die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen
enthält. Der Vergabevermerk soll fortlaufend gefertigt werden, d.h.
jede das Vergabeverfahren betreffende Entscheidung ist im zeitlichen
Zusammenhang zu dokumentieren.
|
|
Ein Abweichen von der
Öffentlichen Ausschreibung bzw. vom Offenen Verfahren setzt voraus,
dass in jedem Einzelfall die Gründe im Vergabevermerk aktenkundig
gemacht werden. Die nach den Verdingungsordnungen zugelassenen Ausnahmen
sind ausdrücklich zu dokumentieren. Ein Hinweis auf die Verdingungsordnung
reicht für sich allein nicht aus. Beschränkte Ausschreibungen bzw.
Nichtoffene Verfahren sind nur auf solche Fälle zu beschränken,
die aufgrund ihrer Eigenart oder wegen besonderer Umstände zwingend
erforderlich sind. Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren
sollten nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. Insbesondere für
eine Beschränkte Ausschreibung bzw. ein Nichtoffenes Verfahren und
eine Freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren sind die
Gründe schriftlich darzulegen.
|
|
Bei Beschränkten Ausschreibungen
und Freihändigen Vergaben ist grundsätzlich ein breit gestreuter
Bieterwechsel vorzunehmen und der Bewerberkreis zu erkunden. Vor
einer freihändigen Vergabe ist der Bewerberkreis besonders zu erkunden
(Preisanfrage). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
|
|
Im Falle der Überprüfung
der Vergabeentscheidung durch die Vergabekammer fordert diese die
sofortige Übersendung der Vergabeakten an. Gut geführte Vergabeakten
verschaffen dem Berichterstatter der Vergabekammer einen schnellen
Überblick und belegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen.
Schlüssige, sachlich nachvollziehbare Vergabevermerke sind im Nachprüfungsverfahren
auch geeignet, Behauptungen von Verfahrensverstößen möglichst schell
zu widerlegen. Sie dienen darüber hinaus der Selbstkontrolle der
Vergabestelle.
|
|
4.3
|
Grundsätzliche Trennung
von Planung, Vergabe und Abrechnung
|
Planung, Ausschreibung,
Vergabe und Abrechnung sind zu trennen.
|
Es ist dafür zu sorgen,
dass die Entscheidung über die Vergabeart und den konkreten Zuschlag
oder Auftrag grundsätzlich von mindestens zwei voneinander organisatorisch
unabhängigen Stellen getroffen werden. Die zweite Stelle kann auch
die oder der Beauftragte für den Haushalt sein.
|
|
Vorgesetzte haben dafür
Sorge zu tragen, dass die bei öffentlichen Aufträgen handelnden
Beschäftigten das Vier-Augen-Prinzip beachten.
|
|
Im Vergabeverfahren
eingeschaltete Sachverständige dürfen nur zur Klärung fachlicher
Fragen bei der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt werden.
Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden
Vorgabe beteiligt sein oder werden. Die einschlägigen Vorschriften
der Verdingungsordnungen sind zu beachten.
|
|
4.4
|
Erstellen von Leistungsbeschreibungen
|
Die Leistungsbeschreibung
muss nach den Vorgaben der Vergabevorschriften erfolgen.
|
|
Es ist sicherzustellen,
dass die Leistungsbeschreibung sorgfältig und vollständig aufgestellt
wird und bei Erstellung der Vergabeunterlagen abgeschlossen ist.
|
|
In der Leistungsbeschreibung
müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden.
Es dürfen keine Scheinpositionen ausgeschrieben werden. Leistungsbeschreibungen
sollen nicht auf bestimmte Herstellerinnen und Hersteller zielen,
Produktbeschreibungen sollen nicht auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen,
um Absprachen mit Herstellerinnen und Herstellern oder Lieferantinnen
und Lieferanten zu verhindern.
|
|
Wahlpositionen sind
nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch
gleichwertigen Lieferungen und Leistungen nicht von vornherein die
wirtschaftlich günstigste bestimmen lässt. Bedarfspositionen sind
nur in begründeten Ausnahmefällen aufzunehmen. Bei Wahlpositionen
ist eine präzise Mengenangabe nötig und bei Bedarfspositionen sind
die Mengen so genau wie möglich zu schätzen. Die Notwendigkeit bzw.
die Begründung ist aktenkundig zu machen.
|
|
Bei der Entwicklung
der Leistungsbeschreibung behilfliche Unternehmen sind nach dem
Vergaberecht grds. von der Beteiligung am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
|
|
4.5
|
Behandlung von Unterlagen
im Vergabeverfahren
|
Die Bewerberlisten sind
vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Bei der Durchführung
der Vergabeverfahren ist das Gebot der Geheimhaltung strikt zu beachten.
Namen und Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder den Bewerbern
noch Dritten mitgeteilt werden. Mitteilungen über Einzelheiten aus
Bewerbungen oder Angeboten, über Inhalt von Verhandlungen mit Bietern,
über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung und dergleichen sowie
Unterlagen darüber nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten
Bediensteten gegeben werden.
|
|
Die eingehenden Angebote
sind bis zum Eröffnungstermin zu verschließen. Es ist darauf zu
achten, dass beim Umgang mit den Angeboten durchgängig das Vier-Augen-Prinzip
Anwendung findet und die Vorschriften des Vergaberechts strikt eingehalten
werden.
|
|
Während des Eröffnungstermins
sind alle Angebotsunterlagen in geeigneter Weise so zu kennzeichnen,
dass ein nachträglicher Austausch von Angebotsunterlagen sofort
erkennbar wird. Bereits bei der Öffnung der Angebote sollten Auffälligkeiten
wie z.B. geänderte Preise oder fehlende Angaben markiert und protokolliert
werden.
|
|
Das Prüfungs- und Wertungsverfahren
ist mit größter Sorgfalt vorzunehmen, um einerseits dem haushaltsrechtlichen
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen, andererseits
Schadensersatzansprüchen von Bieterinnen und Bietern entgegenzuwirken.
|
|
Auf die Kennzeichnung
von vertraulichen Unterlagen bei Berührung legitimer geschäftlicher
Unternehmensinteressen ist im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht
(Ziff. 4.8) besonders zu achten.
|
|
4.6
|
Wettbewerbsausschluss
von Unternehmen
|
Die Zuverlässigkeit
von Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern ist wesentliches
Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen
nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit
in Frage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen
werden.
|
|
Als schwere Verfehlungen
gelten insbesondere
|
⇒
|
schwerwiegende Straftaten,
die im Geschäftsverkehr begangen worden sind,
|
⇒
|
Bestechung oder Vorteilsgewährung,
|
⇒
|
die Lieferung konkreter Planungs- und Ausschreibungshilfen
mit dem Ziel, den Wettbewerb zu unterlaufen,
|
⇒
|
die Abgabe eines Angebots, das auf einer rechtswidrigen
Absprache beruht,
und
|
⇒
|
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und
|
⇒
|
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz.
|
|
|
Die mit der Durchführung
des Vergabeverfahrens befasste Dienststelle entscheidet in jedem
Einzelfall eigenverantwortlich darüber, ob ein Unternehmer wegen
Unzuverlässigkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden soll. Die Ermessenserwägung, die zur Ausschlussentscheidung
geführt hat, ist schriftlich zu dokumentieren.
|
|
4.7
|
Führen einer Vergabedatei
|
Vor dem Hintergrund
des Gefährdungspotentials im Bereich des Auftrags- und Vergabewesens
wird angeregt, eine DV-gestützte Vergabedatei zu führen. Diese sollte
nach verschiedenen Sachgebieten geordnet sein. Darüber hinaus sollte
der jeweilige Verwaltungsvorgang unter den Stichworten Auftrag,
Auftragsvolumen, beauftragte Firma (auch Nachfolgerin oder Nachfolger),
Aktenzeichen, verantwortliche bzw. entscheidende Stelle, ggf. namentlich
benannt, abrufbar sein, um mögliche Unregelmäßigkeiten besser nachprüfen
zu können.
|
|
Den Belangen des Datenschutzes
ist Rechnung zu tragen.
|
|
4.8
|
Überprüfung der Vergabeentscheidung
|
Die Vergabe öffentlicher
Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörden
und Vergabeprüfstellen. Unbeschadet dieser Prüfungsmöglichkeiten
unterliegt sie der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt u.a. die Nachprüfung
der Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen aufgrund
der europäischen Richtlinien (ab dem jeweiligen Schwellenwert).
Mit dem GWB werden den Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und
Bietern weitergehende Rechte als bisher eröffnet. So besteht beispielsweise
erstmals die Möglichkeit der Akteneinsicht durch die Beteiligten.
|
|
Durch das GWB wird den
im Vergabeverfahren nicht berücksichtigten Unternehmen die Möglichkeit
eröffnet, ihre Rechte in einem Nachprüfungsverfahren durchzusetzen.
Werden Fehler bei einer Vergabe festgestellt, können diese sowohl
zu Schadensersatzansprüchen gegen die Dienststelle führen als auch
die geplante Maßnahme erheblich verzögern.
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Neben dem Nachweis der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dürfen weitergehende
Anforderungen (z.B. Frauenförderung) nur dann gestellt werden, wenn
diese durch ein Gesetz zugelassen worden sind.
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4.8.1
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Vergabeprüfstellen
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Das Land Schleswig-Holstein
hat von der Möglichkeit, Vergabeprüfstellen einzurichten, Gebrauch
gemacht
(Anhang 10).
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Den Vergabeprüfstellen
obliegt die Überprüfung der Einhaltung der von Auftraggebern im
Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 GWB
anzuwendenden Vergabevorschriften. Sie prüfen auf Antrag oder von
Amts wegen und können die das Vergabeverfahren durchführende Stelle
verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige
Maßnahmen zu treffen. Sie haben aber auch die Funktion zu beraten
und streitschlichtend tätig zu werden. Die Vergabeprüfstelle, an
die sich die Bewerberin oder der Bewerber, die Bieterin oder der
Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen
wenden kann, ist in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen
zusätzlich zur Vergabekammer anzugeben.
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Die Prüfung durch die
Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer.
Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle kann zur Wahrung von
Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB
nur die Vergabekammer angerufen werden.
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4.8.2
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Vergabekammer
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Bei Aufträgen, die die
Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, nimmt die Vergabekammer
Schleswig-Holstein auf Antrag die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher
Aufträge wahr.
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Die Einrichtung, Organisation
und Besetzung der Vergabekammer Schleswig-Holstein bestimmt sich
nach der Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Anhang
11). Aufgrund der sehr kurzen Überprüfungsfristen
durch die Vergabekammer bzw. das Oberlandesgericht sind die öffentlichen
Auftraggeberinnen und Auftraggeber in besonderem Maße gefordert,
nicht nur korrekt zu vergeben, sondern auch die Transparenz des
Verfahrens - insbesondere durch einen Vergabevermerk - sicherzustellen.
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5.
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Korruptionsverdacht
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5.1
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Unterrichtung
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Jede Mitarbeiterin und
jeder Mitarbeiter soll dazu beitragen, dass das Ansehen des öffentlichen
Dienstes nicht durch korruptives Verhalten geschädigt wird. Eine
erfolgreiche Korruptionsbekämpfung erfordert das Zusammenwirken
aller, um korruptive Praktiken zu verhüten, aufzudecken und verfolgen
zu können. Erlangen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienstlich
Informationen, die nach persönlicher Würdigung auf korruptive Praktiken
schließen lassen, haben sie diese Informationen weiterzuleiten.
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Die Informationen können
an die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle (Ziffer
5.2) oder die Innenrevision weitergeleitet werden.
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5.2
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Ansprechstelle
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Die Ansprechstellen
beraten und betreuen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bestehen
Zweifel über das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für einen
Korruptionsverdacht bieten die Ansprechstellen Hilfestellung insbesondere
auch bei der Beurteilung kritischer Sachverhalte gemäß Ziffer 2.4.
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Über ihre Beratungs-
und Aufklärungsfunktion hinaus gelten sie als innerbehördliche und
ressortübergreifende Bindeglieder. Sie sollen soweit möglich die
Sachkompetenz in Gesprächs- und Arbeitskreisen gegen Korruption
sicherstellen und bei der Umsetzung der als notwendig gesehenen
Maßnahmen zur Korruptionsprävention, Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung
mitwirken.
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Jedem Ressort wird empfohlen,
im Ministerium selbst, in den zugeordneten Ämtern und nachgeordneten
Behörden Ansprechstellen zu benennen, denen ein Korruptionsverdacht
unmittelbar mitgeteilt werden kann, dies können die Innenrevisorinnen
oder Innenrevisoren sein. Nach Größe und Aufgaben der Dienststellen
ist es möglich, dass eine Ansprechstelle auch für mehrere Dienststellen
zuständig ist. Es ist darauf zu achten, dass die Ansprechstellen
über die für ihre Aufgabe erforderliche fachliche und soziale Kompetenz
verfügen.
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5.3
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Zentrale Stelle Korruption
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Die Zentrale Stelle
Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die
mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen
befasst sind. Sie ist bei dem Generalstaatsanwalt eingerichtet und
unter folgender Anschrift erreichbar:
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Generalstaatsanwältin/Generalstaatsanwalt
- Zentrale Stelle Korruption –
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
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5.4
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Verhalten und Maßnahmen
bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes
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Damit eine erfolgreiche
Korruptionsbekämpfung gewährleistet ist, müssen alle Stellen zusammenwirken,
denen Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung korruptiver Praktiken
möglich ist.
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Wird wegen Anzeichen
von Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf
zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden
nicht gefährdet werden. Nach der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden
obliegt diesen ausschließlich die weitere Aufklärung des Sachverhalts,
es soll daher grundsätzlich nicht weiter verwaltungsintern aufgeklärt
werden.
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Dienst- bzw. arbeitsrechtliche
Maßnahmen gegen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
von der zuständigen Stelle zu prüfen und ggf. durchzuführen.
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Die rechtzeitige Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen ist sicherzustellen.
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5.5
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Unterrichtung der
Strafverfolgungsbehörden
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Um Korruption wirksam
bekämpfen zu können, sind die Strafverfolgungsbehörden möglichst
frühzeitig durch die Verwaltungsbehörden zu unterrichten.
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Näheres regelt der Erlass
zur Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
(Anhang 12).
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Ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionsverdachtes ist
die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Mitteilung ist an
die Staatsanwaltschaft oder an die Gemeinsame Ermittlungsgruppe
Korruption beim Landeskriminalamt zu richten.
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6.
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Sponsoring
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Unter Sponsoring versteht
man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder
Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson,
eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte),
mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
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Eine Rahmenregelung
"Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen
zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben" befindet sich auf Bund-/Länder-Ebene
in Erarbeitung. Nach Abschluss wird die Anwendbarkeit für Schleswig-Holstein
zu prüfen sein.
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7.
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Schlussbestimmungen
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7.1
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Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen
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Geben Dienststellen
des Landes Zuwendungen für institutionelle Förderung an Stellen
außerhalb der Landesverwaltung und ist die Zuwendungsempfängerin
bzw. der Zuwendungsempfänger zur Anwendung der Vergabevorschriften
verpflichtet, wird die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger
im Bewilligungsbescheid zur Anwendung des Kapitels 4 (Vergaberecht)
dieser Richtlinie verpflichtet.
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7.2
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Andere Regelungen
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Dienststellenbezogene
zusätzliche Regelungen sind zulässig.
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Soweit die besonderen
Verhältnisse einer Dienststelle zusätzliche Regelungen zur Korruptionsprävention
erfordern, übersenden die zugeordneten Ämter und nachgeordneten
Behörden ihre Regelungen der Fachaufsichtsbehörde.
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7.3
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Anwendungsempfehlungen
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Den der Aufsicht des
Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinie
entsprechend anzuwenden. Das gilt auch, soweit Unternehmen des Privatrechts,
an denen eine Beteiligung besteht, betroffen sind.
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7.4
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Inkrafttreten
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Die Richtlinie tritt
am 1. Oktober 2003 in Kraft.
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8.
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Anlagen
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