Grundschulordnung Verordnungen Grundschule Seite drucken

Landesverordnung über Grundschulen
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen Vom 11. Juni 2018
Siehe auch Entwicklungsbericht
Siehe auch Berichtszeugnisse

Änderung der Grundschulordung
Regelung in der Grundschulordnung zur Leistungsbewertung in der Eingangsphase

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Grundschulen
Vom 30. Juni 2022


Aufgrund von § 11 Absatz 2 Satz 4, § 16 Absatz 4, § 30 Absatz 11 Nummer 1 bis 4, § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 Gesetz vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 306), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1 Die Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Halbsatz des Absatzes 4 wird die Angabe „§ 24 Absatz 2“ durch die An­gabe „§ 24 Absatz 2 und 3“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

2. § 10 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juli 2022 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 30. Juni 2022 Karin Prien
Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

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Regelung in der Grundschulordnung zur Leistungsbewertung in der Eingangsphase

Zahlreiche Nachfragen aus Schulen und Schulämtern zur Auslegung des § 6 „Leistungsbewertung“, Absatz 2 haben deutlich gemacht, dass es darüber zu Missverständnissen und Unruhe an den Grundschulen des Landes gekommen ist, denn hier heißt es:
In der Eingangsphase wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend berichtet. Hinzutreten von der Schule zu veranlassende Elterngespräche .

Dazu gibt das MBF folgende Hinweise:
- Zu den Zeugnisterminen wird ein kompetenzorientierter Bericht unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern über die einzelnen Schülerinnen und Schüler abgegeben. Dieser zusammenfassende Bericht kann auch die Form einer tabellarischem Darstellung mit Möglichkeiten zum Ankreuzen haben. Beispiele dafür werden der IQSH- Broschüre zur Eingangsphase, die spätestens zum Halbjahr erscheinen soll, angehängt.
- Elterngespräche sind nicht nur in der Eingangsphase ein zentraler Punkt in der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Förderung in der Eingangsphase veranlassen die Lehrkräfte den Zeitpunkt für die in § 6 Abs 2 genannten Gespräche so, wie es der Leistungs- und Entwicklungsstand eines Kindes geboten erscheinen lässt. Jede Lehrkraft soll mindestens 2x jährlich mit allen Eltern über den Leistungs- und Entwicklungsstand ihres Kindes sprechen und dieses in geeigneter Form dokumentieren.


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Quelle: Schulamt Krs. SL-FL
MBF III 301 Kiel, 12.09.2007
Gabriela Christiansen App.: 2557

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein