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Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) im Schulbereich |
Betriebliches Eingliederungsmanagement |
Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes bei Krankschreibungen |
Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) im
Schulbereich Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. März 2019 - III 1310 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 103) Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist in Fällen, in denen Beschäftigte (sowohl Beamtinnen und Beamte als auch Tarifbeschäftigte) innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). In das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sind auch die Fälle einzubeziehen, in denen wiederholte Kurzerkrankungen sich innerhalb eines Jahres auf mehr als sechs Wochen aufsummieren. Ziel des BEM ist die Überwindung von Arbeitsunfähigkeit bzw. die Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Kommt es an einer Dienststelle zu Erkrankungen, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich machen, so ist der oder dem Betroffenen ein Angebot zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu machen. Es handelt sich dabei für die Betroffenen um ein Angebot. Dieses kann auch nach anfänglicher Ablehnung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Betroffene sind zu befragen, ob sie mit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements einverstanden sind. Ohne Zustimmung der Betroffenen findet das Verfahren eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht statt. Der Erlass tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Erläuterungen zu § 167 Abs. 2 SGB IX - Betriebliches Eingliederungsmanagement vom 12. Februar 2007, zuletzt ergänzt durch die Erläuterungen vom 3. März 2011, werden durch diesen Erlass ersetzt und treten mit Inkrafttreten dieses Erlasses außer Kraft. Näheres regelt eine Dienstvereinbarung. Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Präambel: Dienststelle und Personalrat verfolgen gemeinsam das Ziel, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Ein Element ist dabei das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX, dessen Umsetzung mit dieser Dienstvereinbarung geregelt werden soll. Ziel des BEM ist die Überwindung von Arbeitsunfähigkeit bzw. die Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Geltungsbereich: Diese Dienstvereinbarung findet Anwendung auf alle Beschäftigten des Landes Schleswig-Holsteins, die in öffentlichen Schulen tätig sind sowie auf Beschäftigte des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), die außerhalb des Verwaltungsbereichs in der Lehrkräfteaus-, Fort- und Weiterbildung tätig sind. 1. Aufklärung der Beschäftigten Die Beschäftigten sind über das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements aufzuklären. Dies soll auch durch Aushang des in der Anlage 1 enthaltenen Informationsblatts in der Dienststelle an einem für alle Beschäftigten zugänglichen Ort erfolgen. Das Informationsblatt ist weiterhin im Internet an geeigneter Stelle durch das zuständige Ministerium zu veröffentlichen. Für alle Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie zur individuellen Beratung der Betroffenen stehen Beauftragte für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM-Beauftragte) zur Verfügung. Auf Wunsch der Betroffenen begleiten die BEM-Beauftragten den individuellen Eingliederungsprozess. 2. Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements a) Sind Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, erfolgt das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Rahmen eines allgemeinen Anschreibens (Anlage 2 a), welches keine individuellen, auf die Art der Erkrankung hinweisenden Angaben enthalten darf. Dem Anschreiben sind das Informationsblatt (Anlage 1) und ein Rückmeldebogen (Anlage 2 b) beizufügen, den die Betroffenen der Dienststelle ausgefüllt zurücksenden. Die Betroffenen erklären hiermit, ob sie das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements annehmen. b) Eine Kopie des Anschreibens über das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements erhält der Personalrat und bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis. c) Der ausgefüllte Rückmeldebogen ist zur Personalakte zu nehmen. 3. Durchführung des BEM-Verfahrens Für die Durchführung des BEM-Verfahrens ist grundsätzlich die/der Vorgesetzte verantwortlich. Nimmt die/der Betroffene das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements an, wird im nächsten Schritt ein Erstgespräch geführt. Bei Beteiligung der/des BEM-Beauftragten führt diese/-r das Erstgespräch mit der/dem Betroffenen. Ziel dieses Gesprächs ist es, • die Gründe für die Erkrankung zu erkennen, • betriebliche Gründe zu isolieren, • den weiteren Verlauf abzustimmen und • Lösungsansätze mit der/dem Betroffenen zu entwickeln. Soll das BEM-Verfahren nach dem Erstgespräch fortgeführt werden, folgt auf das Erstgespräch ein Maßnahmengespräch. Die Betroffenen sind ausdrücklich zu befragen, ob sie dabei einer Beteiligung des Personalrats, bei Schwerbehinderten auch der Schwerbehindertenvertretung, oder einer Vertrauensperson, insbesondere einer bzw. einem der BEM-Beauftragten, am Verfahren zustimmen. Ohne Zustimmung der Betroffenen findet keine Beteiligung weiterer Personen am Verfahren statt. In diesem Gespräch sollen Maßnahmen zur Unterstützung sowie zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit entwickelt werden (Maßnahmenplan). Die Maßnahmen werden zu einem in dem Dokument bestimmten Termin auf ihre Wirksamkeit überprüft und ggf. angepasst. Der Maßnahmenplan ist bei der/dem Vorgesetzten aufzubewahren; auf Wunsch erhält die/der Betroffene eine Kopie. Welche personenbezogenen Daten in das BEMVerfahren einfließen, entscheidet die/der Betroffene. Alle am BEM-Verfahren Beteiligten unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Alle Informationen im Rahmen eines BEM-Verfahrens sind vertraulich zu behandeln. Alle im BEM-Verfahren entstandenen Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen (z. B. in einem abschließbaren Schrank). Die Unterlagen des Verfahrens werden in einer getrennt zu führenden Akte aufbewahrt und sind nicht Bestandteil Personalakte. Die Unterlagen werden spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. 4. Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Betroffenen werden ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung bzw. zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit vereinbart. Beispielhaft seien hierfür die folgenden Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen genannt: • Entlastung von außerunterrichtlichen Aufgaben; Entlastung von Klassenleitungstätigkeit • Unterstützende Fortbildungsmaßnahmen / Coaching • Anpassung der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsplatzes • Hinzuziehen der Suchtberatung • Einleitung eines Verfahrens auf Anerkennung als Schwerbehinderte/-r • geänderter Einsatz (Klassen/Unterrichtsstunden) Unberührt bleibt das in § 4 der Pflichtstundenverordnung geregelte Verfahren zur vorübergehenden Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung. 5. Qualifizierung Im Rahmen der Führungskräftequalifizierung bilden sich die Vorgesetzten für die Durchführung eines BEM-Verfahrens fort. 6. Schlussbestimmung Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Bei Kündigung der Dienstvereinbarung wirken die Inhalte bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung nach. Als Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung werden im Einzelnen vereinbart: Anlage 1: Informationsblatt Anlage 2 a: Anschreiben Anlage 2 b: Rückmeldebogen Kiel, den 27. März 2019 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein Staatssekretärin Dr. Dorit Stenke Kiel, den 3. April 2019 Hauptpersonalrat der Lehrkräfte Vorsitzende Christiane Petersen |
Betriebliches
Eingliederungsmanagement - Erläuterungen zu § 84 Abs. 2 SGB IX - Nach dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann, damit der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Der genaue Wortlaut der Vorschrift ist in der Anlage beigefügt. Einbezogen sind danach ausdrücklich auch Fälle, bei denen wiederholte Kurzerkrankungen sich innerhalb eines Jahres auf mehr als sechs Wochen aufsummieren. Der Geltungsbereich der Vorschrift ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt: Zwar führt das Sozialgesetzbuch, IX. Buch, grundsätzlich die Bestimmungen des früheren Schwerbehindertengesetzes fort; das Innenministerium vertritt jedoch ebenso wie das Sozialministerium die Auffassung, dass nicht nur Schwerbehinderte oder von Behinderung Bedrohte, sondern alle Beschäftigten mit entsprechenden Krankheitszeiten erfasst werden. Es ist davon auszugehen, dass Schulleitungen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch bisher bereits in Fäl¬len, in denen Lehrkräfte über einen längeren Zeitraum oder wiederholt erkranken, Überlegungen zu möglichen und geeigneten Unterstützungsmaßnahmen angestellt und diese mit den Betroffenen erörtert haben. Dies belegen die vielfach eingehenden und differenzierten Stellungnahmen, die das Ministerium für Bildung und Frauen im Zusammenhang mit Dienstunfähigkeitsverfahren erreichen. § 84 Abs. 2 SGB IX sieht demgegenüber die Beteiligung des Personalrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie u. U. weiterer Beteiligter, wie im Einzelnen aus der Vorschrift ersichtlich, an diesem Klärungsprozess vor. Dafür ist allerdings ausnahmslos Voraussetzung, dass die betroffene Lehrkraft ihr Einverständnis zur Einschaltung dieser weiteren Beteiligten erteilt: Bei Informationen über gesundheitliche Umstände handelt es sich um besonders sensible und entsprechend besonders geschützte persönliche Daten. Daher ist zunächst stets das Gespräch mit der erkrankten Lehrkraft selbst zu suchen und zu ermitteln, ob sie eine Erörterung wünscht. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Lehrkraft darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden. Die Zustimmung braucht nicht schriftlich zu erfolgen, sie setzt aber voraus, dass die Absicht der Einschaltung Dritter der betroffenen Person genau bekannt gemacht wird und sie sich frei äußern kann. Liegt das erforderliche Einverständnis vor, ist für die danach gebotene Erörterung mit dem Personalrat und ggf. weiteren Beteiligten zu beachten: Es geht nicht um die Entwicklung allgemeiner Hilfs- und Unterstützungskonzepte. Vielmehr ist ausschließlich das individuelle Krankheitsbild maßgeblich. Ob und welche unterstützenden Maßnahmen in Betracht kommen, muss sich danach richten, ob und mit welchen fortwirkenden gesundheitlichen Einschränkungen bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall zu rechnen ist. Dies bitte ich zu berücksichtigten, wenn im Folgenden denkbare Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen beispielhaft genannt werden: - Entlastung von außerunterrichtlichen Aufgaben; Entlastung von Klassenleitertätigkeit - Unterstützende Fortbildungsmaßnahmen - Hinzuziehen der Suchtberatung - Einleitung eines Verfahrens auf Anerkennung als Schwerbehinderte/r. Unberührt bleibt das in § 4 des Pflichtstundenerlasses geregelte Verfahren zur Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung. Quelle: Schulrundschreiben des Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 12.02.2007 (III 156) |
Aus dem Schulrundschreiben Nr. 13 des Schulamtes Kiel vom 19.12.95
...
4.)
Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes bei Krankschreibungen
Ist eine Lehrkraft durch ärztliches Attest dienstunfähig geschrieben, besteht für sie
keine Dienstleistungspflicht. Die Frage, ob sie trotz attestierter Dienstunfähigkeit den
Dienst aufnehmen kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Dienstvorgesetzte hat also Ermessen, ob er die Dienste der dienstunfähig
geschriebenen Lehrkraft annimmt. Er wird sie z.B. nicht annehmen (die Lehrkraft also nach
Hause schicken), wenn er aus eigenen Kenntnissen die Befürchtung hat, daß sich die
Krankheit der Lehrkraft verschlimmern könnte oder wenn eine ansteckende Krankheit
vorliegt.
Nimmt er die Dienste jedoch an, besteht voller dienstrechtlicher Schutz.
5.) ...
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Krankmeldung : Siehe § 89 LBG !