Lehrerdienstordnung Lehrkräfte Seite drucken


Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein

Erl. vom 17. Februar 1950 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 31) mit späteren Änderungen zuletzt geändert durch Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 - III 140 a - 0315.41 /330.302-0 (S.234 NBLMBWFK.Schl.-H.1998

 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung gilt für die Lehrkräfte - einschließlich der Schulleiter - an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein, die der Aufsicht des Kultusministers unterstehen.

§ 2 Vorgesetzte
Vorgesetzte sind der Schulleiter, die zuständigen Schulaufsichtsbeamten, der Staatssekretär und der Kultusminister.

§ 3 Schulleiter

(1) Der Schulleiter ist der Leiter der gesamten pädagogischen Arbeit der Schule. Er wirkt vor allem durch das Beispiel seiner eigenen Arbeit.
(2) Der Schulleiter trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit und die Verwaltung der Schule unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Anweisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Beschlüsse der Lehrerkonferenz.

(3) gestrichen

(4) a) Im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung werden die Dienstobliegenheiten des Schulleiters durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Dieser ist in allen Angelegenheiten der Schule der nächste Berater des Schulleiters.
b) Der Schulleiter oder ein Vertreter muß während der ganzen Unterrichtszeit in der Schule anwesend sein.
(5) Der Schulleiter hat sich über den Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen auf dem laufenden zu halten. Zu diesem Zweck besucht er den Unterricht und nimmt Einsicht in die Arbeiten der Schüler. Diese Einsichtnahme soll nicht in die Form der Kontrolle, sondern in die der kollegialen Mitarbeit gekleidet sein; sie kann zu Besprechungen in der Lehrerkonferenz oder in Fachkonferenzen führen.
(6) Der Schulleiter fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die freie pädagogische Initiative der Lehrer zu entwickeln und allen Lehrern einen Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. Gegenseitige Unterrichtsbesuche Arbeitsberichte und Schülerarbeiten dienen als Grundlage von Aussprachen auf Lehrerkonferenzen und Fachkonferenzen.
(7) Der Schulleiter übernimmt oder veranlaßt die pädagogische Beratung der jüngeren Lehrer.

(8) a) Der Schulleiter regelt die Vertretung für fehlende Lehrer unter Beachtung der Vorschriften des Bundes über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte und der entsprechenden Durchführungserlasse des Landes.
b) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen sich selbst bis zu drei Tagen beurlauben, muß aber jeden Fall der Selbstbeurlaubung unter Angaben des Grundes der Schulaufsichtsbehörde anzeigen.
c) Der Schulleiter ist befugt, Lehrern auf Antrag bis zu acht Tagen Urlaub zu erteilen wenn er die Beurlaubung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält und durch die Vertretung keine Kosten entstehen. Weitergehende Urlaubsanträge gibt er mit seiner Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiter. (Gestrichen!)
d) Urlaub unmittelbar vor den Ferien oder im unmittelbaren Anschluß an die Ferien kann nur die Schulaufsichtsbehörde erteilen.
e) Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch den Schulleiter bzw. den zuständigen Schulrat gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a ausgesprochen.
Dienstbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger der Veranstaltung das IPTS ist oder wenn das dringende dienstliche Interesse für die Teilnahme an dieser Veranstaltung vom IPTS aus fachlichen Gründen festgestellt ist. Das IPTS kann die Veranstalter ermächtigen, seine Entscheidung auf den Einladungen mitzuteilen.
(9) Der Schulleiter kann Schülern auf Antrag nach Anhörung des Klassenlehrers bis zu einem Monat Urlaub im Vierteljahr erteilen. Weitergehende Urlaubsanträge gibt er mit seiner Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
(10) Der Schulleiter übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus.
(11) Der Schulleiter ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.
(12) Der erste Lehrer an Schulen mit zwei Lehrkräften kann sich selbst und den anderen Lehrer in dringenden Fällen für einen Tag beurlauben, muß aber auf jeden Fall die Beurlaubung unter Angabe des Grundes der Schulaufsichtsbehörde anzeigen. Dasselbe gilt für die Selbstbeurlaubung des Lehrers einer einklassigen Schule. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs.1-7 und 9-11 für die Schulen mit einem oder zwei Lehrern sinngemäß Anwendung. (Aufgehoben!)

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Lehrer

(1) a) Die persönliche Verantwortung eines jeden Lehrers für die Durchführung seiner Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung des Schulleiters weder aufgehoben noch gemindert. Die Lehrer sind bei aller Freiheit der Methode dafür verantwortlich, daß die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele erreicht werden.

b) Die Lehrer stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule. Die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch Verfügung der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Lehrer können über die Pflichtstundenzahl hinaus zu Vertretungen oder für andere Aufgaben herangezogen werden, soweit diese Aufgaben mit Fragen des Unterrichts oder mit Fragen der Schulverwaltung zusammenhängen.
(2) Kein Lehrer hat ein Recht darauf, daß ihm der Unterricht in bestimmten Klassen und Fächern oder die Führung einer Klasse übertragen wird. Zum Unterricht in Fächern, in denen er keine Lehrbefähigung besitzt, kann ein Lehrer für längere Zeit nur mit seiner Einwilligung herangezogen werden.
(3) Die Lehrer haben allen Anordnungen des Schulleiters, die sich auf den Unterricht, die Schulzucht und die sonstige Amtsführung beziehen, Folge zu leisten. Sollte ein Lehrer glauben, einer dieser Vorschriften nicht nachkommen zu können, so muß er sie zunächst befolgen, jedoch steht es ihm frei, die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Ist ein Lehrer wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so hat er diese dem Schulleiter - bez. Schulen mit nur einem Lehrer der Schulaufsichtsbehörde - unter Angabe des Grundes sofort anzuzeigen. Bei Versäumnis wegen Krankheit hat er auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis beizubringen. sobald die Krankheit länger als 10 Tage 1 dauert, hat er unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

(5) Wegen der Verhütung übertragbarer Krankheiten und der gesundheitlichen Überwachung der Schüler wird auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen.
(6) Jeder Lehrer ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde einer ärztlichen Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen.
(7) Die Lehrer haben von allen besonderen Vorkommnissen in den von ihnen unterrichteten Klassen den Klassenlehrer, von wichtigeren auch den Schulleiter in Kenntnis zu setzen.
(8) Für die Nebentätigkeit von hauptberuflichen Lehrern ist die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechts erforderlich. Lehrer an mehrklassigen Schulen dürfen Schülern, denen sie dienstlich Unterricht geben, keinen Privatunterricht gegen Vergütung erteilen.

§ 5 Klassenlehrer

(1) Die Klassenlehrer müssen sich über die Leistungen und Fähigkeiten ihrer Schüler in allen Fächern unterrichtet halten. Sie haben für die Aufrechterhaltung der Schulordnung und für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Verletzung der Schulpflicht und gröbere Verstöße gegen die Schulordnung sind dem Schulleiter zu melden.
(2) Die Klassenlehrer haben dafür zu sorgen, daß die in ihrer Klasse tätigen Lehrkräfte sich über die arbeitsmäßige Belastung der Schüler verständigen.
(3) Der Klassenlehrer kann den Schülern seiner Klasse Urlaub bis zu sechs aufeinanderfolgenden Tagen im Monat erteilen. Über gleichzeitigen Urlaub für Geschwister, die verschiedene Klassen derselben Schule besuchen, entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der beteiligten Klassenlehrer.

§ 6 Zusammenarbeit mit den Eltern

(1) Die Pflege der Verbindung mit den Eltern müssen sich alle Lehrer besonders angelegen sein lassen. Der Schulleiter und die Klassenleiter müssen in regelmäßigen Sprechstunden den Eltern der Schüler zur Verfügung stehen. Auch die übrigen Lehrer sollen nach Möglichkeit regelmäßige Sprechstunden abhalten.

(2) Jeder Lehrer ist verpflichtet, den Eltern seiner Schüler auf ihre Bitte Auskunft zu geben und sie zu beraten. Der Schulleiter soll jedoch die an ihn herantretenden Eltern in der Regel zunächst an den Klassenlehrer verweisen, sofern dies nicht unangebracht erscheint.
(3) Die Eltern müssen, wenn es die Erziehungsaufgabe der Schule erfordert, auch ohne ihre Aufforderung unterrichtet, beraten und um ihre verständnisvolle Unterstützung der Arbeit der Schule gebeten werden.
4) Abs.1-3 gelten entsprechend für die sonst Erziehungsberechtigten und die Lehrherren.

(5) Jeder Lehrer, im besonderen aber der Klassenlehrer, soll sich bemühen, die häuslichen Verhältnisse seiner Schüler kennenzulernen, und zwar auch durch Hausbesuche, soweit es die örtlichen und dienstlichen Verhältnisse erlauben.
(6) Der Klassenlehrer muß mindestens einmal im Schulhalbjahr mit den Eltern der Schüler seiner Klasse eine gemeinsame Besprechung durchführen. Er kann zu diesem Zweck eine Versammlung der Klassenelternschaft von sich aus einberufen, wenn ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft nicht zu erzielen ist. Die übrigen Lehrer der Klasse sollen nach Möglichkeit an der Versammlung teilnehmen. Sie müssen teilnehmen, wenn ihren Unterricht betreffende Fragen besprochen werden sollen.

(7) Auf die besonderen Vorschriften über die Elternvertretungen an Schulen. . . wird hingewiesen.

§ 7 Erziehungsmittel

(1) Die Schule dient der Erziehung des Kindes zum verantwortlich handelnden freiheits- und ehrliebenden Menschen. Die Mittel der Erziehung müssen diesem Erziehungsziel entsprechen.
(2) Die körperliche Züchtigung ist an allen öffentlichen Schulen unzulässig. Das Recht der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.
(3) Eine wirksame Erziehung zu einem freiheits- und ehrliebenden Menschen wird in keinem Augenblick die Achtung vor der zu erziehenden Persönlichkeit vergessen. Dazu gehört, daß Schimpfworte in der Schule keinen Raum haben. Ein Tadel, welcher ausgesprochen werden muß, darf niemals die Form einer Beschimpfung haben.
(4) Es ist nicht Aufgabe der Lehrer Unarten und Vergehen ihrer Schüler, welche außerhalb vorkommen, auf Anforderung des Elternhauses oder einer Behörde durch eine Schulstrafe zu ahnden. Die Anwendung von Erziehungsmitteln und die Verhängung einer Schulstrafe für ein Verhalten außerhalb der Schule sind nur dann zulässig, wenn sie im Interesse der Erziehungsaufgabe der Schule erforderlich sind.

§ 8 Schriftverkehr mit Behörden

(1) Wünsche und Beschwerden der Lehrer in dienstlichen Angelegenheiten sind, soweit sie nicht von dem Schulleiter unmittelbar erledigt werden, nur auf dem Dienstwege über den Schulleiter an die Schulaufsichtsbehörde zu leiten. An andere Personen und Dienststellen dürfen solche Anliegen in keinem Fall herangetragen werden.
(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Lehrers hat durch die Hand des Schulleiters zu gehen.
(3) Beschwerden über den Schulleiter oder über einen Schulaufsichtsbeamten sind an dessen unmittelbaren Vorgesetzten zu richten.

§ 9 Amtsverschwiegenheit

Die Lehrer sind verpflichtet über die zu ihrer Kenntnis gelangten Dienstangelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu gehören auch Angelegenheiten, die ihnen über die Eltern der Schüler bekannt geworden sind. Sie dürfen Stellen außerhalb der Schulverwaltung über amtliche Angelegenheiten keine Auskunft erteilen.

§ 10

(1) Diese Dienstordnung tritt am 1. März 1950 in Kraft.
(2) Die für die einzelnen Schularten ergangenen besonderen Bestimmungen bleiben bestehen, soweit sie nicht mit den Vorschriften dieser Dienstanweisung im Widerspruch stehen.

1 Geändert in drei Tage! Siehe LBG § 89 zurück

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