Lehrerdienstordnung | Lehrkräfte | Seite drucken |
Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen
öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein
Erl. vom 17. Februar 1950 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 31) mit späteren Änderungen
zuletzt geändert durch Erlaß des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 -
III 140 a - 0315.41 /330.302-0 (S.234 NBLMBWFK.Schl.-H.1998
(NBl. KM. Schl.-H. S.
233)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstordnung gilt für die Lehrkräfte - einschließlich der Schulleiter
- an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein, die der Aufsicht
des Kultusministers unterstehen.
§ 2 Vorgesetzte
Vorgesetzte sind der Schulleiter, die zuständigen Schulaufsichtsbeamten, der
Staatssekretär und der Kultusminister.
§ 3 Schulleiter
(1) Der Schulleiter ist der Leiter der gesamten pädagogischen Arbeit der
Schule. Er wirkt vor allem durch das Beispiel seiner eigenen Arbeit.
(2) Der Schulleiter trägt die Verantwortung für die gesamte Arbeit und die
Verwaltung der Schule unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der
Anweisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Beschlüsse der Lehrerkonferenz.
(3) gestrichen
(4) a) Im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung werden die
Dienstobliegenheiten des Schulleiters durch seinen Stellvertreter ausgeübt.
Dieser ist in allen Angelegenheiten der Schule der nächste Berater des
Schulleiters.
b) Der Schulleiter oder ein Vertreter muß während der ganzen Unterrichtszeit
in der Schule anwesend sein.
(5) Der Schulleiter hat sich über den Stand der Arbeit in den einzelnen Klassen
auf dem laufenden zu halten. Zu diesem Zweck besucht er den Unterricht und nimmt
Einsicht in die Arbeiten der Schüler. Diese Einsichtnahme soll nicht in die
Form der Kontrolle, sondern in die der kollegialen Mitarbeit gekleidet sein; sie
kann zu Besprechungen in der Lehrerkonferenz oder in Fachkonferenzen führen.
(6) Der Schulleiter fördert alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die freie
pädagogische Initiative der Lehrer zu entwickeln und allen Lehrern einen
Einblick in die Gesamtarbeit der Schule zu vermitteln. Gegenseitige
Unterrichtsbesuche Arbeitsberichte und Schülerarbeiten dienen als Grundlage von
Aussprachen auf Lehrerkonferenzen und Fachkonferenzen.
(7) Der Schulleiter übernimmt oder veranlaßt die pädagogische Beratung der
jüngeren Lehrer.
(8) a) Der Schulleiter regelt die Vertretung für fehlende Lehrer unter
Beachtung der Vorschriften des Bundes über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung für Beamte und der entsprechenden Durchführungserlasse
des Landes.
b) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen sich selbst bis zu drei
Tagen beurlauben, muß aber jeden Fall der Selbstbeurlaubung unter Angaben des
Grundes der Schulaufsichtsbehörde anzeigen.
c) Der Schulleiter ist befugt, Lehrern auf Antrag bis zu acht Tagen
Urlaub zu erteilen wenn er die Beurlaubung nach pflichtgemäßem Ermessen für
erforderlich hält und durch die Vertretung keine Kosten entstehen.
Weitergehende Urlaubsanträge gibt er mit seiner Stellungnahme an die
Schulaufsichtsbehörde weiter. (Gestrichen!)
d) Urlaub unmittelbar vor den Ferien oder im unmittelbaren Anschluß an die
Ferien kann nur die Schulaufsichtsbehörde erteilen.
e) Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch
den Schulleiter bzw. den zuständigen Schulrat gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a
ausgesprochen.
Dienstbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen darf nur
ausgesprochen werden, wenn der Träger der Veranstaltung das IPTS ist oder wenn
das dringende dienstliche Interesse für die Teilnahme an dieser Veranstaltung
vom IPTS aus fachlichen Gründen festgestellt ist. Das IPTS kann die
Veranstalter ermächtigen, seine Entscheidung auf den Einladungen mitzuteilen.
(9) Der Schulleiter kann Schülern auf Antrag nach Anhörung des Klassenlehrers
bis zu einem Monat Urlaub im Vierteljahr erteilen. Weitergehende Urlaubsanträge
gibt er mit seiner Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
(10) Der Schulleiter übt das der Schulverwaltung zustehende Hausrecht auf dem
Schulgrundstück aus.
(11) Der Schulleiter ist verpflichtet, über alle wichtigen Vorkommnisse der
Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.
(12) Der erste Lehrer an Schulen mit zwei Lehrkräften kann sich selbst
und den anderen Lehrer in dringenden Fällen für einen Tag beurlauben, muß
aber auf jeden Fall die Beurlaubung unter Angabe des Grundes der
Schulaufsichtsbehörde anzeigen. Dasselbe gilt für die Selbstbeurlaubung des
Lehrers einer einklassigen Schule. Im übrigen finden die Bestimmungen der
Abs.1-7 und 9-11 für die Schulen mit einem oder zwei Lehrern sinngemäß
Anwendung. (Aufgehoben!)
§ 4 Allgemeine
Rechte und Pflichten der Lehrer
(1) a) Die persönliche Verantwortung eines jeden Lehrers für die Durchführung
seiner Aufgaben wird durch die Gesamtverantwortung des Schulleiters weder
aufgehoben noch gemindert. Die Lehrer sind bei aller Freiheit der Methode dafür
verantwortlich, daß die für die einzelnen Klassen festgesetzten Lehrziele
erreicht werden.
b) Die Lehrer stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung
der Schule. Die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird
durch Verfügung der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Lehrer können
über die Pflichtstundenzahl hinaus zu Vertretungen oder für andere Aufgaben
herangezogen werden, soweit diese Aufgaben mit Fragen des Unterrichts oder mit
Fragen der Schulverwaltung zusammenhängen.
(2) Kein Lehrer hat ein Recht darauf, daß ihm der Unterricht in bestimmten
Klassen und Fächern oder die Führung einer Klasse übertragen wird. Zum
Unterricht in Fächern, in denen er keine Lehrbefähigung besitzt, kann ein
Lehrer für längere Zeit nur mit seiner Einwilligung
herangezogen werden.
(3) Die Lehrer haben allen Anordnungen des Schulleiters, die sich auf den
Unterricht, die Schulzucht und die sonstige Amtsführung beziehen, Folge zu
leisten. Sollte ein Lehrer glauben, einer dieser Vorschriften nicht nachkommen
zu können, so muß er sie zunächst befolgen, jedoch steht es ihm frei, die
Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Ist ein Lehrer wegen Krankheit oder aus anderen Gründen
verhindert, so hat er diese dem Schulleiter - bez. Schulen mit nur einem Lehrer
der Schulaufsichtsbehörde - unter Angabe des Grundes sofort anzuzeigen. Bei
Versäumnis wegen Krankheit hat er auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis
beizubringen. sobald die Krankheit länger als 10 Tage
1 dauert, hat er
unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
(5) Wegen der Verhütung übertragbarer Krankheiten und der gesundheitlichen
Überwachung der Schüler wird auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen.
(6) Jeder Lehrer ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde
einer ärztlichen Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen.
(7) Die Lehrer haben von allen besonderen Vorkommnissen in den von ihnen
unterrichteten Klassen den Klassenlehrer, von wichtigeren auch den Schulleiter
in Kenntnis zu setzen.
(8) Für die Nebentätigkeit von hauptberuflichen Lehrern ist die Genehmigung
der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechts
erforderlich. Lehrer an mehrklassigen Schulen dürfen Schülern, denen sie
dienstlich Unterricht geben, keinen Privatunterricht gegen Vergütung erteilen.
§ 5 Klassenlehrer
(1) Die Klassenlehrer müssen sich über die Leistungen und Fähigkeiten ihrer
Schüler in allen Fächern unterrichtet halten. Sie haben für die
Aufrechterhaltung der Schulordnung und für einen regelmäßigen Schulbesuch zu
sorgen. Verletzung der Schulpflicht und gröbere Verstöße gegen die
Schulordnung sind dem Schulleiter zu melden.
(2) Die Klassenlehrer haben dafür zu sorgen, daß die in ihrer Klasse tätigen
Lehrkräfte sich über die arbeitsmäßige Belastung der Schüler verständigen.
(3) Der Klassenlehrer kann den Schülern seiner Klasse Urlaub bis zu sechs
aufeinanderfolgenden Tagen im Monat erteilen. Über gleichzeitigen Urlaub für
Geschwister, die verschiedene Klassen derselben Schule besuchen, entscheidet der
Schulleiter nach Anhörung der beteiligten Klassenlehrer.
§ 6 Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Die Pflege der Verbindung mit den Eltern müssen sich alle Lehrer besonders
angelegen sein lassen. Der Schulleiter und die Klassenleiter müssen in
regelmäßigen Sprechstunden den Eltern der Schüler zur Verfügung stehen. Auch
die übrigen Lehrer sollen nach Möglichkeit regelmäßige Sprechstunden
abhalten.
(2) Jeder Lehrer ist verpflichtet, den Eltern seiner Schüler auf ihre Bitte
Auskunft zu geben und sie zu beraten. Der Schulleiter soll jedoch die an ihn
herantretenden Eltern in der Regel zunächst an den Klassenlehrer verweisen,
sofern dies nicht unangebracht erscheint.
(3) Die Eltern müssen, wenn es die Erziehungsaufgabe der Schule erfordert, auch
ohne ihre Aufforderung unterrichtet, beraten und um ihre verständnisvolle
Unterstützung der Arbeit der Schule gebeten werden.
4) Abs.1-3 gelten entsprechend für die sonst Erziehungsberechtigten und die
Lehrherren.
(5) Jeder Lehrer, im besonderen aber der Klassenlehrer, soll sich bemühen, die
häuslichen Verhältnisse seiner Schüler kennenzulernen, und zwar auch durch
Hausbesuche, soweit es die örtlichen und dienstlichen Verhältnisse erlauben.
(6) Der Klassenlehrer muß mindestens einmal im Schulhalbjahr mit den Eltern der
Schüler seiner Klasse eine gemeinsame Besprechung durchführen. Er kann zu
diesem Zweck eine Versammlung der Klassenelternschaft von sich aus einberufen,
wenn ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Klassenelternschaft nicht zu
erzielen ist. Die übrigen Lehrer der Klasse sollen nach Möglichkeit an der
Versammlung teilnehmen. Sie müssen teilnehmen, wenn ihren Unterricht
betreffende Fragen besprochen werden sollen.
(7) Auf die besonderen Vorschriften über die Elternvertretungen an Schulen. . .
wird hingewiesen.
§ 7 Erziehungsmittel
(1) Die Schule dient der Erziehung des Kindes zum verantwortlich handelnden
freiheits- und ehrliebenden Menschen. Die Mittel der Erziehung müssen diesem
Erziehungsziel entsprechen.
(2) Die körperliche Züchtigung ist an allen öffentlichen Schulen unzulässig.
Das Recht der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.
(3) Eine wirksame Erziehung zu einem freiheits- und ehrliebenden Menschen wird
in keinem Augenblick die Achtung vor der zu erziehenden Persönlichkeit
vergessen. Dazu gehört, daß Schimpfworte in der Schule keinen Raum haben. Ein
Tadel, welcher ausgesprochen werden muß, darf niemals die Form einer
Beschimpfung haben.
(4) Es ist nicht Aufgabe der Lehrer Unarten und Vergehen ihrer Schüler, welche
außerhalb vorkommen, auf Anforderung des Elternhauses oder einer Behörde durch
eine Schulstrafe zu ahnden. Die Anwendung von Erziehungsmitteln und die
Verhängung einer Schulstrafe für ein Verhalten außerhalb der Schule sind nur
dann zulässig, wenn sie im Interesse der Erziehungsaufgabe der Schule
erforderlich sind.
§ 8 Schriftverkehr mit Behörden
(1) Wünsche und Beschwerden der Lehrer in dienstlichen Angelegenheiten sind,
soweit sie nicht von dem Schulleiter unmittelbar erledigt werden, nur auf dem
Dienstwege über den Schulleiter an die Schulaufsichtsbehörde zu leiten. An
andere Personen und Dienststellen dürfen solche Anliegen in keinem Fall
herangetragen werden.
(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Lehrers hat durch die Hand des
Schulleiters zu gehen.
(3) Beschwerden über den Schulleiter oder über einen Schulaufsichtsbeamten
sind an dessen unmittelbaren Vorgesetzten zu richten.
§ 9 Amtsverschwiegenheit
Die Lehrer sind verpflichtet über die zu ihrer Kenntnis gelangten
Dienstangelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu gehören auch
Angelegenheiten, die ihnen über die Eltern der Schüler bekannt geworden sind.
Sie dürfen Stellen außerhalb der Schulverwaltung über amtliche
Angelegenheiten keine Auskunft erteilen.
§ 10
(1) Diese Dienstordnung tritt am 1. März 1950 in Kraft.
(2) Die für die einzelnen Schularten ergangenen besonderen Bestimmungen bleiben
bestehen, soweit sie nicht mit den Vorschriften dieser Dienstanweisung im
Widerspruch stehen.
1 Geändert in drei Tage! Siehe LBG § 89 | zurück |
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Schulrecht für Schleswig-Holstein
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