Personalversammlungen | Personal | Seite drucken |
Aufhebung des Erlasses über den Zeitpunkt der
Personalversammlungen und Änderung der Lehrerdienstordnung
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 140 a - 0315.41 /330.302 - 0 -(S. 234 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist hinreichend geklärt, daß
Lehrerpersonalräte ihre Personalversammlungen grundsätzlich außerhalb der
Unterrichtszeit abzuhalten haben, um eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung
der Aufgabenerfüllung der Dienststelle (Erteilung von Unterricht) zu vermeiden.
Eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt der Personalversammlungen ist nicht mehr
erforderlich. Daher wird der Abschnitt B XII des Runderlasses des Kultusministers vom
20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM.
Schl.-H. S. 160) aufgehoben.
§ 13 Abs. 3 der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen
für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) vom 14. Januar 1998
(GVOBI. Schl.-H. 5.29) regelt die Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen
Gründen über die in § 13 Abs. 1 und 2 SUVO
benannten Gründe hinaus abschließend auch für den Schulbereich.
Damit ist eine Regelung dieses Sachverhaltes in der Lehrerdienstordnung
entbehrlich geworden. Daher werden § 3 Abs. 8 Buchst. b und c sowie § 3 Abs. 12 der
Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen im Lande
Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1950 (NBI. KM. Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch
Erlaß vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233), aufgehoben.
3. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gyde Köster