Personalversammlungen Personal Seite drucken

Aufhebung des Erlasses über den Zeitpunkt der Personalversammlungen und Änderung der Lehrerdienstordnung
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 140 a - 0315.41 /330.302 - 0 -(S. 234 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist hinreichend geklärt, daß Lehrerpersonalräte ihre Personalversammlungen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit abzuhalten haben, um eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Dienststelle (Erteilung von Unterricht) zu vermeiden.
Eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt der Personalversammlungen ist nicht mehr erforderlich. Daher wird der Abschnitt
B XII des Runderlasses des Kultusministers vom 20. Mai 1976 über Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebotes an Schulen (NBI. KM. Schl.-H. S. 160) aufgehoben.

§ 13 Abs. 3 der Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO) vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. 5.29) regelt die Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen über die in § 13 Abs. 1 und 2 SUVO benannten Gründe hinaus abschließend auch für den Schulbereich.
Damit ist eine Regelung dieses Sachverhaltes in der Lehrerdienstordnung entbehrlich geworden. Daher werden § 3 Abs. 8 Buchst. b und c sowie § 3 Abs. 12 der Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen im Lande Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1950 (NBI. KM. Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch Erlaß vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233), aufgehoben.
3. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gyde Köster


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein