Ausgleichsstunden | |
Zeitbudget für Ausbildung | |
Hinweis für Regionale Berufsbildungszentren | |
! | Der Leitungszeiterlass vom 31. August 2010 wurde teilweise durch den Leitungszeiterlass vom 21. Juni 2020 aufgehoben. Bitte beachten Sie die Übergangsregelungen. |
Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für
Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 31. August 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. 2010 Seite 277), geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. Juni 2020 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 197) |
§1
Schulleiterinnen und Schulleiter allgemein bildender Schulen |
Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein
bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach
Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
GH | RS | RegS | GemS | Gym | |
bis 49 Sch. | 7 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |
50 - 80 Sch. | 8 | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 7,5 |
81 - 110 Sch. | 9 | 8,5 | 8,5 | 8,5 | 8,5 |
111 - 140 Sch. | 10 | 9,5 | 9,5 | 9,5 | 9,5 |
141 - 170 Sch. | 11 | 10,5 | 10,5 | 10,5 | 10,5 |
171 - 200 Sch. | 12 | 11,5 | 11,5 | 11,5 | 11,5 |
201 - 260 Sch. | 13 | 12,5 | 12,5 | 12,5 | 12,5 |
261 - 320 Sch. | 14 | 13,5 | 13,5 | 13,5 | 13,5 |
321 - 399 Sch. | 15 | 14,5 | 14,5 | 14,5 | 14,5 |
400 - 499 Sch. | 16 | 15,5 | 15,5 | 15,5 | 15,5 |
500 - 599 Sch. | 17 | 16,5 | 16,5 | 16,5 | 16,5 |
600 - 749 Sch. | 18 | 17,5 | 17,5 | 17,5 | 17,5 |
750 - 849 Sch. | 19 | 18,5 | 18,5 | 18,5 | 18,5 |
850 - 948 Sch. | 20 | 19,5 | 19,5 | 19,5 | 19,5 |
950 - 1.099 Sch. | 21 | 20,5 | 20,5 | 20,5 | 19,5 |
1.100 - 1.299 Sch. | 22 | 21,5 | 21,5 | 21,5 | 19,5 |
ab 1.300 Sch. | 22,5 | 21,5 | 21,5 | 21,5 | 19,5 |
[ Anm. der Redaktion: Es gilt bis August 2021 der §1 des Erlasses von 2020:]
§1
Zeitbudget für die Schulleitung allgemein bildender Schulen |
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(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein
bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach
Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
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(2) Den allgemein bildenden Schulen steht für die
Wahrnehmung von Leitungsaufgaben durch die stellvertretenden
Schulleiterinnen und Schulleiter ein Zeitbudget in einem nach
Schülerzahl gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen ist: |
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§2 Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren |
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der
berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren mit bis zu
2.000 Schülerinnen und Schülern erhalten für die Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 19 Unterrichtswochenstunden. Bei
Schulleiterinnen und Schulleitern von Schulen mit mehr als 2.000
Schülerinnen und Schülern entspricht die Leitungszeit dem
Pflichtstundenumfang. (2) Abweichend von Abs. 1 erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 12 Unterrichtswochenstunden. |
§3 Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren |
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren
erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im
Umfang von 6,5 Unterrichtsstunden. (2) Der Umfang erhöht sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen). |
§4 Umfang des Zeitbudgets für stellvertretende Schulleitungen allgemein bildender und berufs-bildender Schulen, Regionaler Berufsbildungszentren sowie Förderzentren |
(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
81 - 200 Sch. | 1 |
201 - 260 Sch. | 2 |
261 - 290 Sch. | 3 |
291 - 350 Sch. | 4 |
352 - 449 Sch. | 5 |
450 - 499 Sch. | 6 |
500 - 599 Sch. | 7 |
600 - 699 Sch. | 8 |
700 - 799 Sch. | 9 |
800 - 949 Sch. | 10 |
950 - 1299 Sch. | 11 |
1300 - 1599 Sch. | 12 |
1600 - 1899 Sch. | 13 |
(2) Die Förderzentren erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde. |
§5 Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der allgemein bildenden Schulen |
(1) Gymnasien und Gemeinschaftsschulen erhalten für die
Leitung einer gymnasialen Oberstufe ein Zeitbudget in folgendem Umfang: • bis 100 Schülerinnen/Schüler: 3 UWStd., • 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler: 4 UWStd., • 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler: 5 UWStd., • mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd.. (2) Regionalschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl in der Sekundarstufe 1 gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
bis 360 Sch. | 6 |
361-540 Sch. | 8 |
541-670 Sch. | 9 |
671-900 Sch. | 10 |
901-100 Sch. | 11 |
ab 1201 Sch. | 12 |
(3) Gymnasien erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums ein Zeitbudget von 8 UWStd., für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen ein Zeitbudget von 10 UWStd. |
§6 Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren |
(1) Berufsbildende Schulen und Regionale
Berufsbildungszentren erhalten ein Zeitbudget für • die Leitung einer Abteilung: 2 UWStd., • die Leitung einer Landesberufsschule: 1 UWStd., • die Leitung einer Berufsfachschule, einer Fachoberschule, einer Berufsoberschule oder einer Fachschule je Fachrichtung: 1 UWStd., • die Leitung eines Beruflichen Gymnasiums bis 100 Schülerinnen und Schülern: 3 UWStd., 101 bis 200 Schülerinnen und Schüler: 4 UWStd., 201 bis 300 Schülerinnen und Schüler: 5 UWStd., mehr als 300 Schülerinnen und Schüler: 6 UWStd.. |
(2) Berufsbildende Schulen und Regionale Berufsbildungszentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums ein Zeitbudget von 8 UWStd, für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen ein Zeitbudget von 10 UWStd. |
§7 Zeitbudget bei organisatorischer Verbindung mit Grundschulen und Förderzentren sowie mehreren Standorten und Außenstellen |
(1) Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien, die organisatorisch mit einer Grundschule verbunden sind, erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl im Grundschulteil gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
bis 100 | 3 |
101-200 | 4 |
201-300 | 5 |
ab 301 | 6 |
(2) Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von drei Unterrichtswochenstunden auch dann, wenn mehrere Förderschwerpunkte gern. § 45 Abs. 2 Nr. 1 - 9 SchulG miteinander verbunden werden. Dies gilt nicht für Verbindungen zwischen den Förderschwerpunkten gern. § 45 Abs. 2 Nr. 1 -3 SchulG. Die Berechnung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben organisatorischer Verbindungen von Förderzentren und allgemein bildenden Schulen erfolgt getrennt nach Schularten, jedoch unter Abzug der für die jeweils angegliederte Schulart vorgesehenen Mindestleitungszeit. |
(3) Bei organisatorischen Verbindungen derselben
Schularten kann die oberste Schulbehörde in Einzelfällen das Zeitbudget
für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für höchstens drei Schuljahre
erhöhen. (4) Für in begründeten Einzelfällen auftretende außergewöhnliche Belastungen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde darüber hinaus eine zeitlich befristete Erhöhung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben genehmigen. (5) Schulen mit mehreren Standorten erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach der Schülerzahl an der Außenstelle gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): |
• bis 100 Schülerinnen und Schüler: 2 UWStd., • ab 101 Schülerinnen und Schüler: 4 UWStd. |
Für die Leitung einer Außenstelle eines Förderzentrums
erhöht sich das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben • bis 100 Lehrerwochenstunden um 2 UWStd., • ab 101 Lehrerwochenstunden um 4 UWStd. |
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für berufsbildende Schulen und Regionale Bildungszentren. |
§8 Zeitbudget für pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung |
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer
pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein
Zeitbudget zur Verfügung. (2) Der Umfang des Zeitbudgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden. |
§9 Verfahren |
(1) Über die Verteilung des Budgets für Leitungs- und
Koordinierungsaufgaben gern. §§ 5 - 7 entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz. (2) Über die Verwendung des Budgets für pädagogische Arbeit und Schulentwicklung gern. § 8 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Grundsätze. Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden. (3) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich. |
§10 Übergangsbestimmungen |
(1) Auslaufende Grund- und Hauptschulen sowie Realschulen mit Grund- und Hauptschulteil erhalten ein zusätzliches Zeitbudget von drei Unterrichtsstunden. |
§ 11 Schlussvorschriften |
1) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die
stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu
2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen unabhängig von § 1 Unterricht
im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte
Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen.
Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000
Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen. (2) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend. (3) Tätigkeiten im Rahmen der in diesem Erlass geregelten Aufgaben können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden. Diese erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG Schl. H.. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen. |
§12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 18. Mai 2007 (NBI.MBF.Schl.-H. S. 97) außer Kraft. Der Runderlass „Erweiterung der Befugnisse der berufsbildenden Schulen" vom 18. Juli 2006 - 111 41 - Az. 3200 bleibt unberührt. Eckhard Zirkmann |
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