Leitungszeiterlass Arbeitszeit Seite drucken

Siehe auch Ausgleichsstunden
Siehe auch Zeitbudget für Ausbildung
Hinweis für Regionale Berufsbildungszentren
 ! Der Leitungszeiterlass vom 31. August 2010 wurde teilweise durch den Leitungszeiterlass vom 21. Juni 2020 aufgehoben. Bitte beachten Sie die Übergangsregelungen.

Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 31. August 2010
Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. Juni 2020

Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 31. August 2010

(NBl. MBK. Schl.-H. 2010 Seite 277), geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. Juni 2020 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 197)
§1
Schulleiterinnen und Schulleiter allgemein bildender Schulen
Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
 
  GH RS RegS GemS Gym
bis 49 Sch. 7 6,5 6,5 6,5 6,5
50 - 80 Sch. 8 7,5 7,5 7,5 7,5
81 - 110 Sch. 9 8,5 8,5 8,5 8,5
111 - 140 Sch. 10 9,5 9,5 9,5 9,5
141 - 170 Sch. 11 10,5 10,5 10,5 10,5
171 - 200 Sch. 12 11,5 11,5 11,5 11,5
201 - 260 Sch. 13 12,5 12,5 12,5 12,5
261 - 320 Sch. 14 13,5 13,5 13,5 13,5
321 - 399 Sch. 15 14,5 14,5 14,5 14,5
400 - 499 Sch. 16 15,5 15,5 15,5 15,5
500 - 599 Sch. 17 16,5 16,5 16,5 16,5
600 - 749 Sch. 18 17,5 17,5 17,5 17,5
750 - 849 Sch. 19 18,5 18,5 18,5 18,5
850 - 948 Sch. 20 19,5 19,5 19,5 19,5
950 - 1.099 Sch. 21 20,5 20,5 20,5 19,5
1.100 - 1.299 Sch. 22 21,5 21,5 21,5 19,5
ab 1.300 Sch. 22,5 21,5 21,5 21,5 19,5

[ Anm. der Redaktion: Es gilt bis August 2021 der §1 des Erlasses von 2020:]

§1
Zeitbudget für die Schulleitung allgemein bildender Schulen
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): 
Schülerzahl UWStd.
bis 80 9
81 bis 100 10
101 bis 150 12
151 bis 200 14
201 bis 360 16
361 bis 540 18
541 bis 670 19
671 bis 800 20
801 bis 950 21
951 bis 1.100 22
ab 1.101 23

(2) Den allgemein bildenden Schulen steht für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben durch die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter ein Zeitbudget in einem nach Schülerzahl gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
Schülerzahl UWStd.
ab 81 bis 150 1
151 bis 200 2
201 bis 360 4
361 bis 540 7
541 bis 670 10
671 bis 800 12
801 bis 950 13
951 bis 1.100 14
ab 1.101 15

§2
Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren mit bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 19 Unterrichtswochenstunden. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern entspricht die Leitungszeit dem Pflichtstundenumfang.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von 12 Unterrichtswochenstunden.
§3
Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im Umfang von 6,5 Unterrichtsstunden.
(2) Der Umfang erhöht sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen).
§4
Umfang des Zeitbudgets für stellvertretende Schulleitungen allgemein bildender und berufs-bildender Schulen, Regionaler Berufsbildungszentren sowie Förderzentren
(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
81 - 200 Sch. 1
201 - 260 Sch. 2
261 - 290 Sch. 3
291 - 350 Sch. 4
352 - 449 Sch. 5
450 - 499 Sch. 6
500 - 599 Sch. 7
600 - 699 Sch. 8
700 - 799 Sch. 9
800 - 949 Sch. 10
950 - 1299 Sch. 11
1300 - 1599 Sch. 12
1600 - 1899 Sch. 13
(2) Die Förderzentren erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde.
§5
Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der allgemein bildenden Schulen
(1) Gymnasien und Gemeinschaftsschulen erhalten für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe ein
Zeitbudget in folgendem Umfang:
• bis 100 Schülerinnen/Schüler:         3 UWStd.,
• 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler:   4 UWStd.,
• 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler:   5 UWStd.,
• mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd..
(2) Regionalschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl in der Sekundarstufe 1 gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
bis 360 Sch. 6
361-540 Sch. 8
541-670 Sch. 9
671-900 Sch. 10
901-100 Sch. 11
ab 1201 Sch. 12
(3) Gymnasien erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums ein Zeitbudget von 8 UWStd., für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen ein Zeitbudget von 10 UWStd.
§6
Umfang des Zeitbudgets für weitere Leitungsfunktionen der berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren
(1) Berufsbildende Schulen und Regionale Berufsbildungszentren erhalten ein Zeitbudget für
• die Leitung einer Abteilung: 2 UWStd.,
• die Leitung einer Landesberufsschule: 1 UWStd.,
• die Leitung einer Berufsfachschule, einer Fachoberschule, einer Berufsoberschule oder einer Fachschule je Fachrichtung: 1 UWStd.,
• die Leitung eines Beruflichen Gymnasiums
bis 100 Schülerinnen und Schülern: 3 UWStd.,
101 bis 200 Schülerinnen und Schüler: 4 UWStd.,
201 bis 300 Schülerinnen und Schüler: 5 UWStd.,
mehr als 300 Schülerinnen und Schüler: 6 UWStd..
(2) Berufsbildende Schulen und Regionale Berufsbildungszentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums ein Zeitbudget von 8 UWStd, für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen ein Zeitbudget von 10 UWStd.
§7
Zeitbudget bei organisatorischer Verbindung mit Grundschulen und Förderzentren sowie mehreren Standorten und Außenstellen
(1) Regional- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien, die organisatorisch mit einer Grundschule verbunden sind, erhalten für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl im Grundschulteil gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
bis 100 3
101-200 4
201-300 5
ab 301 6
(2) Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget von drei Unterrichtswochenstunden auch dann, wenn mehrere Förderschwerpunkte gern. § 45 Abs. 2 Nr. 1 - 9 SchulG miteinander verbunden werden. Dies gilt nicht für Verbindungen zwischen den Förderschwerpunkten gern. § 45 Abs. 2 Nr. 1 -3 SchulG. Die Berechnung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben organisatorischer Verbindungen von Förderzentren und allgemein bildenden Schulen erfolgt getrennt nach Schularten, jedoch unter Abzug der für die jeweils angegliederte Schulart vorgesehenen Mindestleitungszeit.
(3) Bei organisatorischen Verbindungen derselben Schularten kann die oberste Schulbehörde in Einzelfällen das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für höchstens drei Schuljahre erhöhen.
(4) Für in begründeten Einzelfällen auftretende außergewöhnliche Belastungen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde darüber hinaus eine zeitlich befristete Erhöhung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben genehmigen.
(5) Schulen mit mehreren Standorten erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach der Schülerzahl an der Außenstelle gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
• bis 100 Schülerinnen und Schüler: 2 UWStd.,
• ab 101 Schülerinnen und Schüler: 4 UWStd.
Für die Leitung einer Außenstelle eines Förderzentrums erhöht sich das Zeitbudget für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
• bis 100 Lehrerwochenstunden um 2 UWStd.,
• ab 101 Lehrerwochenstunden um 4 UWStd.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für berufsbildende Schulen und Regionale Bildungszentren.
§8
Zeitbudget für pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein Zeitbudget zur Verfügung.
(2) Der Umfang des Zeitbudgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden.
§9 Verfahren
(1) Über die Verteilung des Budgets für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben gern. §§ 5 - 7 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
(2) Über die Verwendung des Budgets für pädagogische Arbeit und Schulentwicklung gern. § 8 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Grundsätze. Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(3) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich.
§10 Übergangsbestimmungen
(1) Auslaufende Grund- und Hauptschulen sowie Realschulen mit Grund- und Hauptschulteil erhalten ein zusätzliches Zeitbudget von drei Unterrichtsstunden.
§ 11 Schlussvorschriften
1) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen unabhängig von § 1 Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.
(2) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.
(3) Tätigkeiten im Rahmen der in diesem Erlass geregelten Aufgaben können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden. Diese erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung.
Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG Schl. H.. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
§12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Erlass vom 18. Mai 2007 (NBI.MBF.Schl.-H. S. 97) außer Kraft. Der Runderlass „Erweiterung der Befugnisse der berufsbildenden Schulen" vom 18. Juli 2006 - 111 41 - Az. 3200 bleibt unberührt.

Eckhard Zirkmann


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Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. Juni 2020

(NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 197)
§1
Zeitbudget für die Schulleitung allgemein bildender Schulen
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahl gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd): 
Schülerzahl UWStd.
bis 80 9
81 bis 100 10
101 bis 150 12
151 bis 200 14
201 bis 360 16
361 bis 540 18
541 bis 670 19
671 bis 800 20
801 bis 950 21
951 bis 1.100 22
ab 1.101 23

(2) Den allgemein bildenden Schulen steht für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben durch die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter ein Zeitbudget in einem nach Schülerzahl gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
Schülerzahl UWStd.
ab 81 bis 150 1
151 bis 200 2
201 bis 360 4
361 bis 540 7
541 bis 670 10
671 bis 800 12
801 bis 950 13
951 bis 1.100 14
ab 1.101 15

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter erteilen unabhängig vom Zeitbudget gemäß Absatz 1 und 2 mindestens Unterricht im Umfang von 4 Unterrichtswochenstunden (Mindestunterrichtsverpflichtung). Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Soweit das gemäß Absatz 1 zur Verfügung stehende Zeitbudget von den Schulleiterinnen und Schulleitern aufgrund der Mindestunterrichtsverpflichtung nicht vollständig in Anspruch genommen werden kann, sollen die überzähligen Stunden vorrangig auf die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen werden.
[Anm. der Redaktion: Mit Ausnahme des §1 gilt der Rest des Erlasses erst ab August 2021, bis dahin gilt der geänderte Leitungszeiterlass von 2010 weiter!]

§2
Zeitbudget für die Schulleitung der Förderzentren einschließlich Landesförderzentren
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Förderzentren erhalten für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben ein Zeitbudget in einem nach den dem jeweiligen Förderzentrum zugewiesenen Lehrerwochenstunden gestaffelten Umfang, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
 
Lehrerwochenstunden UWStd.
bis 120 7,5
121 bis 150 8,5
151 bis 180 9,5
181 bis 210 10,5
211 bis 240 11,5
241 bis 270 12,5
271 bis 300 13,5
301 bis 360 14,5
361 bis 420 15,5
421 bis 480 16,5
481 bis 540 17,5
541 bis 600 18,5
601 bis 660 19,5
661 bis 720 20,5
721 bis 780 21,5
781 bis 840 22,5
841 bis 900 23,5
901 bis 960 24,5
ab 961 25,5

(2) Den Förderzentren steht für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben durch stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter ein Zeitbudget in einem nach den dem jeweiligen Förderzentrum zugewiesenen Lehrerwochenstunden gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
 
Lehrerwochenstunden UWStd.
bis 100 1
101 bis 200 2
201 bis 300 3
301 bis 400 4
401 bis 500 5
501 bis 600 6
601 bis 700 7
701 bis 800 8
801 bis 900 9
901 bis 1000 10
1.001 bis 1.100 11
1.101 bis 1.200 12
ab 1.201 13

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter erteilen unabhängig vom Zeitbudget gemäß Absatz 1 und 2 mindestens Unterricht im Umfang von 4 Unterrichtswochenstunden (Mindestunterrichtsverpflichtung). Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen.
§3
Zeitbudget für Leitungs- und Koordinierungsaufgaben
(1) Bei organisatorischen Verbindungen von weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder Förderzentren mit einer Grundschule steht der Schule für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben des Grundschulteils ein Zeitbudget in einem nach der Schülerzahl des Grundschulteils gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
 
Schülerzahl UWStd.
bis 100 3
101-200 4
201-300 5
ab 301 6

(2) Für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in der Sekundarstufe I steht den weiterführenden Schulen ein Zeitbudget in einem nach der Schülerzahl in dieser Schulstufe gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
 
Schülerzahl Gemeinschaftsschulen UWStd. Gymnasien UWStd.
bis 360 9 6
361 bis 540 11 8
541 bis 670 14 9
671 bis 900 15 10
901 bis 1.200 16 11
ab 1.202 17 12

Bei organisatorischen Verbindungen von Gymnasien mit Gemeinschaftsschulen ist für die Berechnung gemäß Satz 1 die Schülerzahl in der Sekundarstufe I der jeweiligen Schulart maßgebend.
(3) Für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in der Oberstufe steht den weiterführenden Schulen ein Zeitbudget im nach der Schülerzahl in dieser Schulstufe gestaffelten Umfang zur Verfügung, das der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:
 
Schülerzahl UWStd.
bis 100 3
101-200 4
201-300 5
ab 301 6
ab 401 7

(4) Für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben, die mit einem angeschlossenen Abendgymnasium einhergehen, steht einem Gymnasium ein zusätzliches Zeitbudget von 8 UWStd. zur Verfügung. Werden an dem Abendgymnasium auch Externenprüfungen gemäß § 140 Absatz 1 SchulG durchgeführt, erhöht sich das Zeitbudget auf 10 UWStd.

(5) Bei organisatorischen Verbindungen von allgemein bildenden Schulen mit Förderzentren steht der Schule für die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben des Förderzentrumsteils ein Zeitbudget im Umfang von 2 UWStd. zur Verfügung, das sich bei mehr als 100 dem Förderzentrumsteil zugewiesenen Lehrerwochenstunden auf 5 UWStd. erhöht.
§4
Zeitbudget für Schulen mit Außenstellen
(1) Für die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben an allgemein bildenden Schulen mit durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Außenstellen steht diesen je Außenstelle ein zusätzliches Zeitbudget im Umfang von 2 UWStd. zur Verfügung, das sich bei mehr als 100 Schülerinnen und Schülern in der Außenstelle auf 4 UWStd. erhöht.

(2) Für die Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben an Förderzentren mit durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigten Außenstellen steht diesen je Außenstelle ein zusätzliches Zeitbudget im Umfang von 2 UWStd. zur Verfügung, das sich bei mehr als 100 der Außenstelle zugewiesenen Lehrerwochenstunden auf 4 UWStd. erhöht.

(3) Auf die gemäß § 46 a Absatz 1 Satz 2 SchulG gebildeten Außenstellen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§5
Zeitbudget für Schulentwicklung und gesunde Schule
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und zum Ausgleich der mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verbundenen Belastungen steht den allgemein bildenden Schulen ein Zeitbudget von 1 UWStd. je volle zugewiesene 80 Lehrerwochenstunden zu. Satz 1 findet auf die Förderzentren mit der Maßgabe Anwendung, dass das Zeitbudget 1 UWStd. je volle zugewiesene 110 Lehrerwochenstunden beträgt.

(2) Zum Ausgleich sonstiger besonderer Belastungen kann allgemein bildenden Schulen und Förderzentren im Einzelfall zudem eine zeitlich befristete Erhöhung des Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Die Befristung beträgt maximal drei Jahre, wenn Schulen derselben Schulart organisatorisch verbunden werden sollen. Über die Erhöhung, die Frist und deren Beginn entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§6
Begriffs- und Verfahrensbestimmungen
(1) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Statistik des jeweils vorausgehenden Schuljahres maßgeblich.

(2) Soweit in diesem Erlass auf die Lehrerwochenstundenzahl Bezug genommen wird, ist für deren Berechnung die Zuweisung für die Grundversorgung maßgebend. Für Förderzentren werden auch die Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen berücksichtigt.

(3) Die Wahrnehmung der in den §§ 1 und 2 geregelten Leitungsaufgaben kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter Übertragung eines entsprechenden Zeitbudgets auf andere Lehrkräfte delegiert werden (§ 33 Absatz 6 SchulG). Diese erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte der von zu ihnen zu leistenden Wochenstundenzahl, soweit sie nicht Mitglied in Personalräten nach dem MBG sind. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen. Soweit das Zeitbudget gemäß § 1 Absatz 1 und die Mindestunterrichtsverpflichtung die Höhe der jeweiligen Pflichtstundenzahl übersteigen, finden Satz 1 bis 3 auch für die die Pflichtstundenzahl übersteigende Zahl von Stunden Anwendung.

(4) Über die Verteilung des Budgets für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben gemäß den §§ 3 bis 4 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe dieses Erlasses und nach Anhörung der Lehrerkonferenz.

(5) Über die Verteilung des Budgets für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte.

(6) Werden Leitungs- und Koordinierungsaufgaben von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wahrgenommen, bleibt das zur Verfügung gestellte Zeitbudget unverändert. Die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.
§7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft. Davon abweichend tritt § 1 mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

(2) Der Erlass „Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass)“ vom 31. August 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. 2010 Seite 277) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
Davon abweichend treten die §§ 2 und 6 des vorgenannten Erlasses mit Ablauf des Tages der Unterzeichnung dieses Erlasses und die §§ 1, 4 Absatz 1 und 11 Absatz 1 des vorgenannten Erlasses mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein