Schulausflug   Seite drucken

MBWFK
III 403
02.08.1999

Kostenerstattung bei Kfz-Benutzung im Rahmen von Schulausflügen

Gemäß Ziffer 3.4 der Richtlinien für Schulausflüge ist die Durchführung von Schulausflügen mit privaten Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schuheiter ihre Benutzung zulassen; Kostengründe können grundsätzlich nicht als begründeter Ausnahmefall angesehen werden; das schriftliche Einverständnis der Eltern ist einzuholen. Bei Lehrkräften kommt eine Fahrtkostenerstattung nur dann in Betracht, wenn die Benutzung des nicht anerkannten Privat-Kfz gem. RdErl. des Kultusministeriums vom 20.08.1985 . X 131.0214 - NBI.KM Schl.-H., S. 229 ff ausdrücklich anerkannt ist.
Die in diesen Fällen entstehenden Fahrtkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie den auf die Lehrkraft entfaltenden Anteil an den Gesamtfahrtkosten nicht übersteigen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Warthenpfuhl


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein