Schulausflug | Seite drucken |
MBWFK
III 403
02.08.1999
Kostenerstattung bei Kfz-Benutzung im Rahmen von Schulausflügen
Gemäß Ziffer 3.4 der
Richtlinien für Schulausflüge ist die Durchführung von Schulausflügen mit
privaten Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schuheiter ihre Benutzung
zulassen; Kostengründe können grundsätzlich nicht als begründeter
Ausnahmefall angesehen werden; das schriftliche Einverständnis der Eltern ist
einzuholen. Bei Lehrkräften kommt eine Fahrtkostenerstattung nur dann in
Betracht, wenn die Benutzung des nicht anerkannten Privat-Kfz gem. RdErl.
des Kultusministeriums vom 20.08.1985 . X 131.0214 - NBI.KM Schl.-H., S. 229 ff
ausdrücklich anerkannt ist.
Die in diesen Fällen entstehenden Fahrtkosten sind nur insoweit erstattungsfähig,
als sie den auf die Lehrkraft entfaltenden Anteil an den Gesamtfahrtkosten nicht
übersteigen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Warthenpfuhl