Schulausflug Richtlinie für Schulausflüge | Seite drucken |
Erlass über die Verlängerung der Richtlinie für Schulausflüge |
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(NBI.MWFK.Schl.-H. 2004 S.334) | |
Entgegen der Bestimmung des Erlasses
„Deregulierung im Schulwesen“ vom 28. November 2003 - III 173 - (NBl.
MBWFK. Schl.-H. - S - S. 351) gilt die
Richtlinie für Schulausflüge vom
26. Februar 2002 - III 404 - (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 143), zuletzt
geändert mit
Erlass vom 28. April 2004 - III 641 - (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S.
157), über den 31. Dezember 2004 hinaus bis zum Inkrafttreten der
überarbeiteten Richtlinie fort. In Vertretung Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |
Richtlinie für Schulausflüge |
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 26. Februar 2002 - III 404 - 0322.1.18 - (NBl.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.143) |
1. Vorbemerkung Die Richtlinie für Schulausflüge ist anzuwenden für Schulausflüge sowie Schulpartnerschaftsbegegnungen. Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit und des Schulprogramms jeder Schule. Schulausflüge sind Wanderungen oder ein- oder mehrtägige Fahrten von Klassen/Kursen oder auch Fahrten, die sich aus besonderen Aktivitäten der Schule ergeben (z. B. Fahrten von Chören, Orchestern, Sportmannschaften, Arbeitsgemeinschaften), die mit oder ohne Verkehrsmittel durchgeführt werden und deren Ziel außerhalb des Schulgeländes liegt. Schulpartnerschaftsbegegnungen sind Schulausflüge mit der besonderen Zielsetzung des Aufbaus oder der Pflege einer Partnerschaft zweier oder mehrerer Schulen. Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen sind schulische Veranstaltungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG); sie bedürfen der Genehmigung. 2. Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis Der geplante Schulausflug oder die Schulpartnerschaftsbegegnung ist mit den Eltern und den Schülerinnen und Schülern - in Bildungsgängen für Auszubildende mit den Ausbildenden - rechtzeitig und ausführlich zu erörtern. Über Grundsätze für Schulausflüge (z. B. Dauer, Ausgestaltung, Kosten) entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 19 SchulG im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die endgültige Planung. 3. Pflicht zur Teilnahme Jede Schülerin und jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme am Schulausflug oder an der Schulpartnerschaftsbegegnung verpflichtet; § 34 SchulG bleibt unberührt. Ein Beispiel für eine Teilnahmeerklärung findet sich im Anhang 1 der Richtlinie. 4. Durchführungsbestimmungen 4.1 Allgemeines Auf die Bekanntmachung "Haftung bei Schulausflügen" vom 15. Dezember 1992 (NBI. MBWKS Schl.-H. S. 359) wird verwiesen. Die Leiterin oder der Leiter einer Fahrt trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Fahrt. Grundsätzlich sollte eine zweite erwachsene Person den Schulausflug oder die Schulpartnerschaftsbegegnung begleiten. Eine am Schulausflug oder der Schulpartnerschaftsbegegnung teilnehmende Lehrkraft muss Sanitätsmaterial mit sich führen. Hinweise über organisatorische Vorbereitungen von Schulausflügen bzw. Schulpartnerschaftsbegegnungen finden sich im Anhang 2 der Richtlinie. Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen mit Bus oder Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt. Die Durchführung mit privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Benutzung zulassen. Kostengründe können nicht als begründeter Ausnahmefall angesehen werden. Entsprechendes gilt für die Benutzung von Flugzeugen. Die Benutzung von Fahrrädern ist möglich, wenn Alter, Verkehrserfahrung und Fahrsicherheit der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. 4.3 Sportliche Aktivitäten Bei sportlichen Aktivitäten mit erhöhten Risiken (z. B. im Gebirge, im/auf dem Wasser oder in der Luft) anlässlich einer Schulwanderfahrt oder Schulpartnerschaftsbegegnung muss mindestens eine der teilnehmenden Lehrkräfte über eine besondere Qualifikation verfügen, etwa - eine bestandene Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport, - die Übungsleiter- oder Trainerlizenz des betreffenden Sportfachverbandes bzw. einen entsprechenden Nachweis der DLRG, DRK oder ASB, - mindestens aber eine erfolgreiche Teilnahme/Prüfung an einer entsprechenden IPTS-Fortbildungsveranstaltung oder einer vergleichbaren Einrichtung. Bei Aktivitäten im oder auf dem Wasser ist von den Schülerinnen und Schülern ein Schwimmnachweis (mindestens Jugendschwimmabzeichen in Bronze) zu verlangen. Schülerinnen und Schüler dürfen an sportlichen Aktivitäten mit erhöhten Risiken nur dann teilnehmen, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. 4.4 Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von einem Schulausflug oder einer Schulpartnerschaftsbegegnung als Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SchulG. § 45 Abs. 8 SchulG ist anzuwenden, wenn in dringenden Fällen eine vorläufige Entscheidung geboten erscheint. Kommt eine Lehrkraft zu der Überzeugung, dass der sofortige Ausschluss der Schülerin oder des Schülers von der weiteren Teilnahme am Schulausflug oder an der Schulpartnerschaftsbegegnung notwendig ist, unterrichtet sie die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der nach § 45 Abs. 8 SchulG über den sofortigen Ausschluss entscheidet. Der sofortige Ausschluss ist eine schwerwiegende Entscheidung, die auf außergewöhnliche Fälle undisziplinierten Verhaltens beschränkt sein muss. Sie setzt voraus, dass nur durch den Ausschluss der geordnete Ablauf des Schulausfluges oder der Schulpartnerschaftsbegegnung gewährleistet ist, weil erzieherische Maßnahmen ausgeschöpft sind oder nicht ausreichen. Die Eltern sind umgehend von der Entscheidung zu unterrichten. Wird die Schülerin oder der Schüler von den Eltern nicht abgeholt und ist eine anderweitige Begleitung nicht möglich oder vertretbar, wird die Schülerin oder der Schüler allein nach Hause geschickt. Das setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler nach Alter und Reife hierzu imstande ist. Die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern tragen die Kosten der Rückfahrt. 5. Erstattung von Reisekosten 5.1 Allgemeines Die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern tragen ihre anteiligen Kosten am Schulausflug bzw. an der Schulpartnerschaftsbegegnung selbst. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter entscheidet im Rahmen des zugewiesenen Budgets nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Kosten in welcher Höhe im jeweiligen Einzelfall notwendig und damit erstattungsfähig sind und sorgt dafür, dass die Reisekostenrechnungen „sachlich und rechnerisch richtig“-gezeichnet, unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weitergegeben werden. 5.2. Lehrkräfte und Begleitpersonen Die an dem Schulausflug oder der Schulpartnerschaftsbegegnung teilnehmenden Lehrkräfte und weiteren Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Bei mehrtägigen Schulausflügen und Schulpartnerschaftsbegegnungen beträgt die Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG für jeden vollen Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des vollen Übernachtungsgeldes. § 10 Abs. 3 BRKG (Zuschuss wegen erhöhter Übernachtungskosten) ist nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Aufwandsvergütung schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger Mehrkosten nicht aus, sofern die Lehrkraft sie mit hinreichender Begründung geltend macht und nachweist. Für den Anreise- und Abreisetag werden 4/10 des vollen Tagegeldes gewährt. Fahrkosten werden nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 5 BRKG) erstattet mit der Einschränkung, dass bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur die Kosten bis zur Höhe der zweiten Klasse berücksichtigt werden. Für die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken wird keine Vergütung gewährt. Die Aufwendungen für die Benutzung von Liegewagen und Schiffskabinen werden gegen Beleg erstattet. Für eintägige Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen wird keine Aufwandsvergütung gewährt. 5.3 Nebenkosten In Rahmen der Reisekostenvergütung werden auch Nebenkosten (§ 14 BRKG) erstattet. Nebenkosten sind alle Auslagen, die zur Erledigung des Schulausfluges bzw. der Schulpartnerschaftsbegegnung notwendig sind, aber nicht nach den §§ 5 bis 12 BRKG erstattet werden können. Sie sind unter Angabe der Höhe zu begründen, einzeln zu erläutern und zu belegen. 5.4 Zuwendungen von dritter Seite Stehen der Schule zusätzliche Mittel zur Verfügung, so können Lehrkräften oder weiteren Begleitpersonen auch aus diesen Mitteln die erstattungsfähigen Reisekosten ersetzt werden; im übrigen ist die unmittelbare Annahme von Zuwendungen Dritter Lehrkräften nicht gestattet. Die §§ 3 Abs. 3 und 12 BRKG sind zu beachten. Dieser Runderlass tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig werden folgende Regelungen aufgehoben: 1. Runderlass über Richtlinien für Schulausflüge vom 25. August 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 297), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1997 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 307), 2. Runderlass über Richtlinien zur Erlangung der Befähigung als Schulskileiterin oder Schulskileiter vom 3. November 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 414), 3. Teil B, Nr. 1 bis 4 des Runderlasses über Schwimmen und Baden vom 10. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 156), 4. Die Anlage 1 (Checkliste für die Durchführung von Schulausflügen) und die Anlage 2 (Teilnahmeerklärung und Vollmacht) der Bekanntmachung über die Haftung bei Schulausflügen vom 15. Dezember 1992 (NBL. MBWKS. Schl.-H. S. 359). |
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(Beispiel) Teilnahmeerklärung und Vollmacht Die Klasse ..... führt in der Zeit vom .............................. bis ..................................... eine ........................................................................................................................... nach .......................................................................................................................... durch. Ich bin/Wir sind über die Fahrt genau informiert worden. Die Kosten werden voraussichtlich pro Person Euro ............................... betragen. Ich/Wir erkläre(n), dass meine/unsere Tochter/mein/unser Sohn an dieser Fahrt teilnimmt und verpflichte(n) mich/uns, den auf meine(n)/unsere(n) Sohn/Tochter entfallenden Kostenbeitrag bis zum ..................... auf das Konto Nr. .................... bei der ........................................... , BLZ .......................................zu überweisen und ggf. entstehende Kosten durch eine vorzeitige Rückreise zu übernehmen. Ich erteile Frau/Herrn .............................. die Vollmacht, in meinem/unserem Namen alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden Rechtsgeschäfte abzuschließen und abzuwickeln.
............................ ............................................ Ort und Datum Unterschrift der Eltern |
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Anlage 2 Hinweise über organisatorische Vorbereitungen von Schulausflügen und Schulpartnerschaftsbegegnungen 1. Planung und Vorbereitung 1.1 Prüfung der Übereinstimmung mit den von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätzen 1.2 Frühzeitige Information der Eltern und der Schülerinnen und Schüler; bei mehrtägigen Fahrten Erörterung auf einer Klassenelternversammlung; Mögliche Gegenstände der Erörterung: - Terminplanung - Reiseziel - Verkehrsmittel - Unterbringung Voraussichtliche Kosten und Finanzierung - Vorgesehene Aufsichtsführung, Begleitpersonen - Ausrüstung der Schülerinnen und Schüler - Evtl. Probleme im Verhalten der Schülerinnen und Schüler - Vorhaben mit erhöhten Risiken Bei berufsbildenden Teilzeitschulen ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes einzuholen. 2. Vertragsabschlüsse im Namen der Eltern Bestellung und Voranmeldung der Unterkunft - des Transportunternehmens - ggf. weiterer zum Schulausflug gehörender Dienstleistungen - Reiserücktritts-, Rechtsschutz-, Gepäckversicherung (bestehende Rahmenvereinbarung mit der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft, München und der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs AG, Düsseldorf) 3. Beratungsmöglichkeiten Einholung organisatorischen und fachlichen Rates bei - Unfallkasse Schleswig-Holstein - Verband Deutscher Schullandheime e. V. - Deutsches Jugendherbergswerk - Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig e. V. - Einrichtungen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe - Deutsche Bahn AG und regionaler Schienenverkehr - Verkehrsvereinen, Gebirgsvereinen 4. Beförderungsmittel 4.1 Grundsätzlich: öffentliche Verkehrsmittel (Bus oder Bahn, einschließlich der notwendigen Schiffsver- bindungen) oder Busse von Transportunternehmen 4.2 Ausnahmen für andere Beförderungsmittel nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.2 der „Richtlinie für Schulausflüge und Schulpartnerschaftsbegegnungen“ 5. Vertretungsregelung Regelung für die Vertretung der begleitenden Lehrkräfte und Aufsichtsführenden im Notfall 6. Nachbereitung - Auswertung im Unterricht - Vorlage einer Abrechnung über die entstandenen Kosten an Schulleitung und Eltern - Erstattung von Reisekosten |
Gesamtplan
über die im Jahre ______ vorgesehenen mehrtägigen Schulausflüge
________________________
Name der Schule
lfd.Nr. | Klasse/ Kurs |
Leiterin Leiter |
weitere Begleit-personen Anzahl |
Erforderliche Reisekosten-mittel DM (Drittmittel- kennzeich-nen) DM |
Teiln. Schülerinnen und Schüler Anzahl |
Ziel- orte |
pädag. Ziel-setzung | Dauer Tage |
Art des mehrtäg. Schulaus- fluges- |
Kosten pro Schülerin oder Schüler | Anhang Nr.2 Zielorte bisherige mehrtägige Schulaus- flüge (Jahr, Dauer |
Anhang Nr. 3 Runderlaß" Schwimmen und Baden "abgedruckt vom 25. Februar 1985NBl. Schl.-H. 5/1994 S 156 ff. |
Bemerkungen (z.B. besondere Beförderung/ Unterbringung Ferienausflug (usw.) |
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. vom 28. Juni 1990 abgedruckt BGBl. I S. 1221 |
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Bekanntmachung zur Richtlinie für Schulausflüge vom 26. Februar 2002 (- III 404 - 0322.1.18 - NBl. MBWFK. Schl.-H. S.143) / Ausnahme für schulische Segelveranstaltungen |
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Runderlass des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. April 2004 | |
Gemäß Nr.
4.3 der Richtlinie für Schulausflüge müssen die beaufsichtigenden
Lehrkräfte bei sportlichen Aktivitäten mit erhöhten Risiken besondere
Qualifikationen erfüllen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese
hohen Anforderungen dazu führen, dass die Durchführung schulischer
Sportveranstaltungen als Ergänzung zum Unterricht sowie Kooperationen
von Schulen und Sportvereinen erschwert wird. Es ist vorgesehen, bei der
anstehenden Überarbeitung der Richtlinien mit Experten für die
jeweiligen Sportarten zu erörtern, welche Qualifikationen für die Praxis
sinnvoll und erforderlich sind, um der besonderen Verantwortung für
Sportaktivitäten bei Schulausflügen Rechnung zu tragen. Für schulische Segelveranstaltungen wird für die kommende Saison bereits im Vorgriff auf die Änderung der Richtlinie folgende Ausnahme erteilt: Abweichend von Nr. 4.3 der Richtlinie für Schulausflüge muss die beaufsichtigende Lehrkraft die besonderen Qualifikationen nicht zwingend selbst erfüllen. Eine Ausnahme von den Anforderungen wird hiermit unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lehrkraft eine geeignete volljährige Hilfskraft mit den genannten Qualifikationen zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler hinzu zieht (beispielsweise eine Fachübungsleiterin oder einen Fachübungsleiter vom Segelverband mit dem Deutschen Rettungsschwimmabzeichen Silber). Die Aufsichtspflicht verbleibt jedoch bei der Lehrkraft. Ebenso gelten die sonstigen Bestimmungen der Richtlinie für Schulausflüge fort (z.B. Schwimmnachweis der Schülerinnen und Schüler). Soweit vergleichbare Bedarfe für andere Wassersportarten vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, sich mit diesem Anliegen an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Anja Pögel / III 641 (Anja.Poegel@kumi.landsh.de oder Telefon 0431 / 988-2465) zu wenden. In Vertretung Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |
Änderung der Richtlinien für Schulausflüge |
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Juni 1997 - III 313 - 0322. 1.18.1 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 307) |
Aufgrund der Änderung des BRKG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 werden die Richtlinien für Schulausflüge wie folgt geändert: |
TZ 5.4: Änderung des 2. Absatzes Die Abrechnung der Schulwanderfahrten/Schulpartnerschaften erfolgt spätestens drei Monate nach Beendigung der Fahrt. Schulwander- und Schulpartnerschaftsfahrten, die nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres enden, sind unverzüglich nach Beendigung abzurechnen und zur Zahlung einzureichen, so daß die Zahlungsanweisungen vor dem jährlichen Kassenschlußtermin vorgenommen werden können. |
TZ 6.1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Bei mehrtägigen Schulausflügen beträgt die Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG für jeden vollen Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des vollen Übernachtungsgeldes. § 10 Abs. 3 BRKG (Zuschuß wegen erhöhter Übernachtungskosten) ist nicht anzuwenden. Satz 4 wird neu aufgenommen: Für Anreise- und Abreisetage werden 4/10 des vollen Tagegeldes gewährt. |
Siehe auch: Abrechnung von Klassenfahrten! |