Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die
Übernahme ins Beamtenverhältnis gem.
§ 10 LBG
Die Landesregierung hat beschlossen, auf Antrag angestellte Lehrkräfte in das
Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere auch die Eignungsfeststellung
gern. §10 LBG. Zu diesem Zweck
sind dienstliche Beurteilungen zu erstellen,
Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen
wird hiermit gern. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten
in Personalangelegenheiten vom
26.08.1985 (NBI. S. 229) die Befugnis zur dienstlichen Beurteilung angestellter
Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis übertragen.
Die Leiterinnen und Leiter der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen
nehmen die dienstliche Beurteilung gern. § 1 Abs. 3 Nr. 5 des o. g.
Delegationserlasses vor.
Mit der dienstlichen Beurteilung werden die unterrichtliche Leistung, die
Leistung im sonstigen schulischen Aufgabenfeld sowie ggf. weitere außerschulische
Leistungen, die für die Schule bedeutsam sind, bewertet. Die Beurteilung schließt
mit einer Note ab.
Für das Gesamturteil gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe:
"Sehr gut" ist die bestmögliche Gesamtwertung; sie ist nur Lehrkräften
zu erteilen, die sich nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich gegenüber
den mit "Gut" beurteilten Lehrkräften auszeichnen.
"Gut" ist besonders, befähigten Lehrkräften zu erteilen, die sich
nach Eignung, Befähigung und Leistung erheblich vom Durchschnitt abheben.
"Voll befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung,
Befähigung und Leistung über dem Durchschnitt liegen.
"Befriedigend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung
und Leistung den zu stellenden Anforderungen voll entsprechen.
"Ausreichend" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung
und Leistung den zu stellenden Anforderungen trotz geringfügiger Mängel noch
genügen.
"Mangelhaft" ist Lehrkräften zu erteilen, die nach Eignung, Befähigung
und Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch die Beseitigung der
bestehenden Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen.
"Ungenügend" ist nur zu erteilen, wenn die Lehrkraft die unerläßlichen
Anforderungen nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht erfüllt und eine
Behebung der erheblichen Mängel nicht oder kaum noch zu erwarten ist.
Grundsätzlich basiert die Beurteilung auf den eigenen Tatsachenfeststellungen
und. Bewertungen der Beurteilerin oder des Beurteilers. Wenn es daran mangelt,
weil die eigenen Kenntnisse des Beurteilers einen Zeitraum von weniger als 6
Monaten umfassen, sind Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter
hinzuzuziehen. Die Beurteilerin / der Beurteiler kann sich aber auch auf
Feststellungen Dritter stützen. Zu diesem Zweck können u. a. Berichte der
Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters oder Stufen- bzw. Abteilungsleiters
herangezogen werden. Die Beurteilerin oder der Beurteiler kann die
Feststellungen Dritter nur zur Bewertung heranziehen, wenn er sie sich zu eigen
macht. Er bleibt in diesen Fällen verantwortlich für die Beurteilung.
Auf vorausgegangene Beurteilungen, die nicht älter als ein Jahr sein dürfen,
kann grundsätzlich zurückgegriffen werden, sofern sich zwischenzeitlich keine
neuen Gesichtspunkte ergeben haben. Das dort enthaltene Gesamturteil ist ggf. zu
bestätigen bzw. durch eine Note zu ergänzen. Auf Nr. 5 der SchwbRI i. d. F.
der Bekanntmachung des Innenministers vom 05.12.1990 (Amtsblatt
Schleswig-Holstein, S. 689) weise ich besonders hin.
Die dienstlichen Beurteilungen sind auf dem Dienstwege an das Referat 111 13 zu
senden.
Dr. Doris Köster-Bunselmeyer
Siehe auch unter >> dienstl. Beurteilung