Informationen zum neuen Waffengesetz gültig ab dem 01.04.2003 |
Das im vergangenen Jahr deutlich verschärfte Waffenrecht tritt am 1. April in Kraft. An die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für Waffenbesitzer werden erheblich höhere Anforderungen gestellt. Der Erwerb von Schusswaffen durch Privatpersonen wird auch weiterhin von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Bisher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse gelten fort. Insbesondere ergeben sich Änderungen in folgenden Bereichen: - Kleiner Waffenschein für mit PTB im Kreis gekennzeichnete Schusswaffen - Verbotene Gegenstände (neu) - Amnestieregelungen für ohne Erlaubnis besessene erlaubnispflichtige Waffen - Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen Jeder, der eine mit PTB im Kreis gekennzeichnete Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt (“führt”), benötigt ab dem 01.04.2003 einen “Kleinen Waffenschein”; andernfalls macht er sich strafbar. Der Kleine Waffenschein kann durch Bewohner der Stadt und des Kreises Aachen beim Polizeipräsidium Aachen, Hubert-Wienen-Str. 25, 52070 Aachen, Sachgebiet VL 1.2 beantragt werden. Für die Ausstellung wird derzeit eine Verwaltungsgebühr i. H. von 50,00 € erhoben. Das entsprechende Anmeldeformular liegt bei jeder Polizeidienststelle aus oder kann hier heruntergeladen werden. Weitere Informationen hier. Die auf den Bildern gezeigten bisher frei erwerbbaren Gegenstände wie Wurfsterne (auch bekannt als Ninja-Sterne), Butterflymesser, Faustmesser und Fallmesser (diese unabhängig davon, ob die Klinge durch eine Feder oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff schnellt), unterliegen ab dem 01.04.2003 einem Umgangsverbot. Wer dies nicht beachtet, macht sich künftig strafbar. Besitzt jemand am 01.04.2003 solche Gegenstände, wird das Verbot nicht wirksam, wenn er sie bis zum 31.08.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder zur Vernichtung bei der Polizei abgibt. Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen auch weiterhin Faustmesser erwerben und besitzen. Wer derzeit noch erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen ohne Erlaubnis besitzt, kann diese einmalig bis zum 30.09.2003 bei der Polizei zur Vernichtung bzw. zur Verwertung abgeben oder unbrauchbar machen lassen. Soweit eine Verwertung möglich ist, steht dem bisherigen Inhaber ein möglicher Verwertungserlös zu. Die Waffen können auch an einen anderen Berechtigten überlassen werden. Es ist dann allerdings vorab seitens der Polizei zu prüfen, ob die bisher illegale Waffe nicht zur Begehung einer Straftat o.ä. verwendet wurde. Nur wer diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetzes nutzt, macht sich nicht strafbar. Spielzeugwaffen (z.B. auch Soft-Air-Waffen), die keine getreuen Nachahmungen von “scharfen Schusswaffen” sind, unterliegen nur dann keiner Erwerbs- und Besitzbeschränkung durch Jugendliche wenn deren Geschossbewegungsenergie unter 0,08 Joule liegt. Das dürfte bei den meisten jetzt vorhandenen Waffen nicht der Fall sein. Soft-Air-Waffen mit höherer Energie müssen mit einem “F” im Fünfeck gekennzeichnet sein. Ein Erwerb und Besitz ist dann erst ab 18 Jahren möglich. Ohne diese Kennzeichnung bedürfen Soft-Air-Waffen der waffenrechtlichen Erlaubnis. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre mentale Eignung zum Waffenbesitz vorlegen. Dies gilt auch für Personen, die am 01.04.2003 schon im Waffenbesitz sind, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Hiervon ausgenommen sind grundsätzlich alle Jäger. Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausnahmen bestehen für Sportwaffen in den Kalibern bis 5,6 mm (.22 lfB) und bei Sportflinten bis Kaliber 12. Darüber hinaus kann die Behörde Ausnahmen zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen zulassen. Im Wesentlichen werden Sportschützen auch in Zukunft die Waffen erhalten, die sie für die Ausübung ihres Sports benötigen. Für Jäger wird die Altersgrenze, ab der ein Erwerb und Besitz von Schusswaffen zulässig ist, von 16 auf 18 Jahre angehoben. Ab dem 01.04.2003 ist nicht nur der Erwerb, sondern auch der Besitz von Munition erlaubnispflichtig. Dafür erfolgt eine einmalige Erfassung und Legalisierung des bisherigen erlaubten Munitionsbesitzes. Jeder, der gegenwärtig Munition besitzt, hat Art und Umfang seines Bestandes der Behörde zu melden. Dies gilt aber nur dann, wenn für die Munition eine Munitionserwerbserlaubnis nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Beispiele für anzeigepflichtige Munition sind: Erwerb der Munition im Wege der Erbfolge, noch vorhandene Munition zu bereits veräußerten Waffen oder Altbesitz, der bereits vor dem 01.01.1973 erworben wurde. Das Anmeldeformular liegt im Polizeipräsidium aus oder kann hier heruntergeladen werden. Weitere Informationen hier. Sichere AufbewahrungDie Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen wurden deutlich verschärft und konkretisiert. Entspricht die Aufbewahrung nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen, hat der Waffenbesitzer bis zum 31.08.2003 nachzuweisen, dass er entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten geschaffen hat. Die detaillierten Regelungen finden Sie hier. Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So benötigen z.B. zukünftig Schießbudenbetreiber eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr im Waffengesetz zusammengefasst worden. Ferner sind Waffenhändler zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Waffengesetz haben, können Sie sich während der Geschäftszeit:
an das Sachgebiet VL 1.2 beim Polizeipräsidium Aachen wenden.
|