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Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 23. Januar 2002
Berichtigung der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 23. Januar 2002

Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
vom 23. Januar 2002 (NBI.MWFK Schl.-H. 2002 S.71) geändert durch Erlass vom 23. 01. 2002 (NBI.MWFK.Schl.-H. 2002 S.131)

Auf Grund des § 27, des § 35 Abs. 1 und des § 121 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S.263), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Abendgymnasium ist eine besondere Schulform für Berufstätige. Der Bildungsgang gliedert sich in eine Einführungsphase von einem Jahr und eine Qualifikationsphase mit vier Kurshalbjahren. Er schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) Lehrkräfte an Abendgymnasien sollen für die von ihnen unterrichteten Fächer die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien besitzen.

(3) Der Unterricht an Abendgymnasien wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Alters der Schülerinnen und Schüler nach den Rahmenrichtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe erteilt.

(4) Die Dauer des Besuchs des Abendgymnasiums beträgt für die Schülerinnen und Schüler in der Regel drei Jahre und höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen. Schulbesuchszeiten vor Beginn der Berufstätigkeit werden auf diese Besuchsdauer nicht angerechnet.

§ 2 Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch
(1) In Abendgymnasien dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungszeit
1. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens
dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können,
2. mindestens 19 Jahre alt sind und
3. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben
haben.
Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
Wehr- und Zivildienstzeiten werden angerechnet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann angerechnet werden.

(3) Über Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.

§ 3 Einführungsphase
(1) Nach der Aufnahme in die Schule werden die Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase unterrichtet. Sie dauert zwei Schulhalbjahre.

(2) In der Einführungsphase wird in festen Gruppen (Klassen) in folgenden Fächern unterrichtet:
Religion oder ersatzweise Philosophie,
Deutsch,
Englisch,
weitere Fremdsprache,
Geschichte,
Erdkunde,
Mathematik,
zwei der Fächer Physik, Chemie und Biologie.
In der Einführungsphase können zudem Intensivkurse in Deutsch, Englisch und Mathematik eingerichtet werden.

(3) Das gesamte Unterrichtsangebot richtet sich nach den personellen und organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule.

(4) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Versetzungskonferenz, ob auf Grund der erbrachten Leistungen der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Über einen Ausgleich nicht ausreichender Leistungen in bis zu zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in anderen Fächern entscheidet die Versetzungskonferenz.

§ 4 Qualifikationsphase
(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in den Fächern nach Absatz 6 in Halbjahreskursen erteilt, die grundsätzlich aneinander anschließen (Folgekurse).

(2) Folgende Fächer sind in der Qualifikationsphase zu Aufgabenfeldern zusammengefasst:
1. Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Deutsch,
Fremdsprachen, Kunst und Musik).
2. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte, Erdkunde und
Wirtschaft/Politik).
3. Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld (Mathematik, Physik,
Chemie, Biologie, Technik und Informatik).
Religion und Philosophie sowie Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(3) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine allgemeine gymnasiale Grundbildung. Leistungskurse dienen fachlich und methodisch vertieftem Lernen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler müssen beim Eintritt in die Qualifikationsphase zwei Leistungskursfächer wählen. Leistungskurse sind in Deutsch, Englisch, Mathematik und einer Naturwissenschaft anzubieten.
Leistungskurse können auch in Geschichte, Physik, Chemie, Biologie angeboten werden. Eines der beiden gewählten Leistungskursfächer muss Deutsch, Englisch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Die zweite Fremdsprache kann nicht Leistungskurs sein. Ist aus dieser Fächergruppe nur Deutsch Leistungskursfach, muss sich unter den vier Fächern der
Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.

(5) In den in Absatz 4 aufgeführten Fächern werden Grundkurse angeboten.
Weitere Grundkurse können auch in den Fächern Religion, Philosophie, Musik, Kunst, Sport, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Technik, Informatik angeboten werden.

(6) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, innerhalb der Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen mindestens zu belegen:
Deutsch: vier Kurse
Englisch: vier Kurse
Mathematik: vier Kurse
weitere Fremdsprache: vier Kurse
eine Naturwissenschaft: vier Kurse
Geschichte oder Erdkunde: vier Kurse, davon mindestens zwei Kurse
Geschichte.
Die Schülerinnen und Schüler haben über die Belegverpflichtungen von Absatz 6 hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses.

§ 5 Abiturprüfungsfächer
(1) Die Leistungskursfächer sind für die Schülerinnen und Schüler erstes und zweites Abiturprüfungsfach. Die Schülerinnen und Schüler legen zum Beginn des dritten Kurshalbjahres die Grundkursfächer fest, die ihr drittes schriftliches und ihr viertes Abiturprüfungsfach sein sollen. Dabei sind die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 8 Abs.3 Nr. 2 zu beachten.

(2) Von den vier Prüfungsfächern muss eines Deutsch oder Englisch sein und eines dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich angehören. Die Wahl des Faches Sport als drittes Prüfungsfach ist nicht zulässig.

(3) Die vier Abiturprüfungsfächer müssen durchgehend belegt werden.

(4) Die Vereinbarung über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 01.06.1979) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend auch für die Abendgymnasien.

§ 6 Leistungsbewertung
(1) Die in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit den Noten "sehr gut" bis "ungenügend" bewertet.
Die Noten werden dann je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt:
Note "sehr gut" entspricht 15/14/13 Punkten,
Note "gut" entspricht 12/11/10 Punkten,
Note "befriedigend" entspricht 9/8/7 Punkten,
Note "ausreichend" entspricht 6/5/4 Punkten,
Note "mangelhaft" entspricht 3/2/1 Punkten
Note "ungenügend" entspricht 0 Punkten.

(2) In jedem Halbjahr der Einführungsphase und in jedem Kurshalbjahr müssen zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) geschrieben werden, und zwar in den Leistungskursen etwa drei- bis fünfstündig und in den Grundkursen ein- bis zweistündig, im Fach Deutsch bis vierstündig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Ausnahmefall in den Grundkursen
des ersten und zweiten Kurshalbjahres eine Beschränkung auf eine Klausur im Halbjahr zulassen. Im dritten Kurshalbjahr soll die zweite Klausur zumindest für die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Kurs Abitur machen, dem Zeitumfang der Abiturarbeit entsprechen. Im vierten Kurshalbjahr wird neben den Abiturarbeiten in allen Kursen je eine mindestens ein- bis zweistündige Klausur geschrieben. Das Ergebnis der schriftlichen Abiturprüfung geht nicht in die Bewertung des vierten Kurshalbjahres ein.

(3) Die Note für die erbrachten Leistungen im Halbjahr wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den Klausuren und in den Unterrichtsbeiträgen gebildet. Dabei gibt der Bereich der Unterrichtsbeiträge den Ausschlag.

(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt eine schriftliche Erklärung der Schülerin oder des Schülers. Die Schule kann einen weiteren Nachweis fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs, kann dieser mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen. Dieses ist zu dokumentieren.

(5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten als nicht belegt. Wer in einem Leistungskurs 0 Punkte erreicht, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wer in einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erreicht, muss diesen Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre wiederholen oder um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wer in einem Kurshalbjahr in mehr als einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erreicht, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann am Ende eines Schuljahres auf eigenen Wunsch um ein Schuljahr zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 8 erfüllt sind. Bei einem Rücktritt gelten die Kurse des ersten Durchgangs in den Abiturprüfungsfächern als nicht belegt.

§ 7 Nachweis über den Besuch des Abendgymnasiums
Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis mit Angaben über die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer oder die in der Qualifikationsphase belegten Halbjahreskurse mit der Angabe der erreichten Noten und Punkte.

§ 8 Abiturprüfung
(1) Den Abschluss des Bildungsganges im Abendgymnasium bildet die Abiturprüfung. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Der mündliche Teil der Abiturprüfung findet nach dem Ende des vierten Kurshalbjahres statt.

(2) Am Ende des dritten Kurshalbjahres können sich die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung melden, die bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllen können. Wer sich am Ende des dritten Kurshalbjahres nicht zur Abiturprüfung meldet, tritt um ein Schuljahr zurück.

(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt, wer
1.aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres bei dreifacher Punktwertung mindestens 90 Punkte erreicht hat und dabei in mindestens vier der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat und
2.aus neun Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei doppelter Wertung zusammen mindestens 90 Punkte erreicht hat und dabei in mindestens sechs der anzurechnenden Grundkurse mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat. Unter den neun einzubringenden Grundkursen müssen sich je drei Kurse des dritten und vierten Prüfungsfaches und zusätzlich - sofern nicht bereits Prüfungsfach - die Kurse des dritten und vierten Kurshalbjahres der Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik befinden. Handelt es sich um Prüfungsfächer, so sind die Kurse des ersten bis dritten Kurshalbjahres einzubringen.

§ 9 Besondere Regelungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind über den Inhalt dieser Verordnung und die daraus sich ergebenden weiteren Bestimmungen zu beraten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die pädagogische Betreuung aller Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte als Tutorinnen und Tutoren.

(3) Für Entscheidungen, die auf Grund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers zu treffen sind, bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Konferenz nach § 94 Abs. 2 SchulG, die sich aus der Tutorin oder dem Tutor und den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, zusammensetzt.

§ 10 Inkrafttreten/Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 18. Dezember 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. 1991 Nr. 1/2 S. 2) außer Kraft.

Sie gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. 2. 2002 in der Einführungszeit bzw. in der Qualifikationsphase befinden, bis zur Beendigung des Schulverhältnisses weiter.

(2) Die Schülerinnen und Schüler, die den Vorkurs nach § 3 der durch Absatz 1 Satz 2 aufgehobenen Verordnung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, treten in die Einführungszeit ein. Sie müssen durch Teilnahme an bis zu zwei Kursen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik nachweisen, dass sie den Anforderungen der Einführungszeit gewachsen sind.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, den 23. Januar 2002

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Ute Erdsiek-Rave

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Berichtigung der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 23. 01. 2002
(NBI.MWFK.Schl.-H. 2002 S.131)

Zu § 10 (1) wird nach Satz 2 hinzugefügt:

Sie gilt jedoch für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. 2. 2002 in der Einführungszeit bzw. in der Qualifikationsphase befinden, bis zur Beendigung des Schulverhältnisses weiter.

Kiel, den 4.3.02

Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Ute Erdsiek-Rave

 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein