Landesverordnung über Grundschulen
Vom 22. Juni 2007
GS Schl.-H.
II, GI.Nr. 223-9-157
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.145)
geändert durch VO vom 11. September 2008
sowie
durch VO vom 9. Dezember 2009
sowie
durch VO vom 6. September 2010 sowie
durch VO vom 17. April 2012
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und
3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für
Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3, 6 und 7; aufgrund des § 126
Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die
folgenden §§ 4, 5 und 7.
§ 1
Aufnahmevoraussetzungen und –verfahren
(1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt
unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden
Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den
Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des
Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 5
SchulG nachzuweisen. Die Religionszugehörigkeit des Kindes und dessen
Wohnsitz sind anzugeben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst
ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes.
(3) An die nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständige Grundschule sind
gegebenenfalls zu richten:
1. der Antrag auf Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule,
2. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule,
3. der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
4. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
5. der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise,
soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer
Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 2
Wechsel der Schule
Soll eine Schülerin oder ein Schüler an einer anderen als der bisher
besuchten Grundschule den Schulbesuch fortsetzen, erfolgt die Aufnahme
zum Schuljahresbeginn, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt pädagogisch
sinnvoll erscheint; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3 Organisation
(1) Die Grundschule organisiert für die tägliche Schulzeit einen festen
zeitlichen Rahmen von vier Zeitstunden für die Eingangsphase und von
mindestens fünf Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 für alle
Schülerinnen und Schüler. In dieser Zeit sind wöchentliche
Unterrichtszeiten von 15 Zeitstunden für die Eingangsphase und 19,5
Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Pausen enthalten.
(2) Zur Ausgestaltung der täglichen Schulzeit können Ergänzungszeiten,
die mit 50 % auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft angerechnet
werden, genutzt werden.
(3) Dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Schule entsprechend
sollen
können
insbesondere in der Eingangsphase jahrgangsübergreifende Lerngruppen
gebildet werden.
§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1
bis 4 ohne Versetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe
auf.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der
Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase.
(3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin
oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches
Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind
die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren.
(4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin
oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches
Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die
Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu
informieren.
(5) Das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4
ist in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der
Klassenkonferenz einmalig möglich, wenn die im Lernplan vorgesehenen
Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind und es ausgeschlossen
erscheint, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten
Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen
einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der
Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich.
Der Lernplan wird im
Wiederholungsjahr fortgeschrieben. Die Eltern sind auf die Höchstdauer
der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG hinzuweisen.
§ 5 Förderung und Lernentwicklung
(1) Schul- und Unterrichtsgestaltung sollen sich an den
Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schülern
orientieren und sie in ihrer individuellen Entwicklung fördern. Soweit
erforderlich, werden die Lehrkräfte der Grundschulen dabei durch die
Förderzentren beraten und insbesondere in der Eingangsphase im Rahmen
von präventiven Maßnahmen unterstützt.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher
Sprache nicht folgen, wird sie oder er mit dem Ziel gefördert, in einer
Lerngruppe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder
seinen Fähigkeiten entspricht.
§ 6 Leistungsbewertung
(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die
Lernentwicklung und den Leistungsstand einer Schülerin oder eines
Schülers.
Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und
Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
(2) In der Eingangsphase wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres
über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter
Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend
berichtet. Hinzu treten von der Schule zu veranlassende Elterngespräche.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April
2008 (NBI. MBF. Schl.-H: S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule
beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1.
Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der
Grundlage der nach
Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2.
Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase
und in der Jahrgangsstufe 3 zu erteilenden Zeugnissen ist über den
Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu
berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen.
(3) In der Jahrgangsstufe 3 wird in den Zeugnissen über den Leistungs-
und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter
Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend
berichtet. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen.
Hiervon abweichend kann die Schulkonferenz beschließen, dass in der
Jahrgangsstufe 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur
Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt
werden. (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der
Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit
verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und
Selbstkompetenz erteilt werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3, deren Eltern in
ein anderes Land umziehen, wird auf Antrag zusätzlich ein
Notenzeugnis ausgestellt.
(5) In der Jahrgangsstufe 4 werden Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung
zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und
Selbstkompetenz erteilt.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Sie tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen
an der Grundschule vom 8. März 1999 (NBl. MBWFK Sch.-H. S. 114)
tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden. Kiel, Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
|