Grundschulordnung 2012   Seite drucken

Landesverordnung über Grundschulen
Vom 22. Juni 2007

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-157
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.145)

geändert durch VO vom 11. September 2008
sowie
durch VO vom 9. Dezember 2009
sowie
durch VO vom 6. September 2010
sowie
durch VO vom 17. April 2012

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3, 6 und 7; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die
folgenden §§ 4, 5 und 7.

§ 1
Aufnahmevoraussetzungen und –verfahren
(1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5
SchulG nachzuweisen. Die Religionszugehörigkeit des Kindes und dessen Wohnsitz sind anzugeben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes.

(3) An die nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständige Grundschule sind gegebenenfalls zu richten:
1. der Antrag auf Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule,
2. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule,
3. der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
4. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
5. der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise, soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 2
Wechsel der Schule
Soll eine Schülerin oder ein Schüler an einer anderen als der bisher besuchten Grundschule den Schulbesuch fortsetzen, erfolgt die Aufnahme zum Schuljahresbeginn, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3 Organisation
(1) Die Grundschule organisiert für die tägliche Schulzeit einen festen zeitlichen Rahmen von vier Zeitstunden für die Eingangsphase und von mindestens fünf Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 für alle Schülerinnen und Schüler. In dieser Zeit sind wöchentliche Unterrichtszeiten von 15 Zeitstunden für die Eingangsphase und 19,5 Zeitstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Pausen enthalten.

(2) Zur Ausgestaltung der täglichen Schulzeit können Ergänzungszeiten, die mit 50 % auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft angerechnet werden, genutzt werden.

(3) Dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Schule entsprechend sollen können insbesondere in der Eingangsphase jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.

§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ohne Versetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe auf.

(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase.

(3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren.

(4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren.

(5) Das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 ist in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich, wenn die im Lernplan vorgesehenen Fördermaßnahmen erfolglos geblieben sind und es ausgeschlossen erscheint, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich.
Der Lernplan wird im Wiederholungsjahr fortgeschrieben. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Abs. 2 SchulG hinzuweisen.

§ 5 Förderung und Lernentwicklung
(1) Schul- und Unterrichtsgestaltung sollen sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schülern orientieren und sie in ihrer individuellen Entwicklung fördern. Soweit erforderlich, werden die Lehrkräfte der Grundschulen dabei durch die Förderzentren beraten und insbesondere in der Eingangsphase im Rahmen von präventiven Maßnahmen unterstützt.

(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er mit dem Ziel gefördert, in einer Lerngruppe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.

§ 6 Leistungsbewertung
(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Lernentwicklung und den Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers.
Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.

(2) In der Eingangsphase wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend berichtet. Hinzu treten von der Schule zu veranlassende Elterngespräche.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H: S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach
Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase und in der Jahrgangsstufe 3 zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen.

(3) In der Jahrgangsstufe 3 wird in den Zeugnissen über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend berichtet. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen.
Hiervon abweichend kann die Schulkonferenz beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur
Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden.

(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3, deren Eltern in ein anderes Land umziehen, wird auf Antrag zusätzlich ein
Notenzeugnis ausgestellt.

(5) In der Jahrgangsstufe 4 werden Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und
Selbstkompetenz erteilt.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft.

(2) Die Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom 8. März 1999 (NBl. MBWFK Sch.-H. S. 114)
tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
 


nach oben



Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein