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Gewährung von Hitzefrei aufgehoben
Unterrichtsausfall verringern

Gewährung von Hitzefrei Aufgehoben

Abschn. B X des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160) geändert durch Erl. vom 16. Juni 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 220)

Die Gewährung von Hitzefrei in den Schulen wird wie folgt neu geregelt:

1.
An Tagen, an denen die Lufttemperatur außerhalb des Schulgebäudes bis 11.00 Uhr vormittags 25 C im Schatten erreicht, kann den Schülern der Grund-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Klassenstufen 5-9 der Realschulen und Gymnasien in der 5. und 6. Unterrichtsstunde unterrichtsfrei (hitzefrei) gegeben werden. An Realschulen, in denen Wahlfachdifferenzierung mit jahrgangsübergreifenden Kursen in R 9 und R 10 durchgeführt wird, kann Hitzefrei auch der Klassenstufe 10 gewährt werden. An diesen Tagen fällt ein Unterricht für diese Schüler an Nachmitlagen ebenfalls aus. Weitergehende Unterrichtsbefreiungen sind unzulässig.

2.
Die Entscheidung trifft unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Schulleiter. Sind am Ort mehrere Schulen. der gleichen Schulart vorhanden, haben die Schulleiter ihre Entscheidung miteinander abzustimmen.

3.
Die Schulkonferenz kann im Rahmen der Grenzen von Nr. 1 weitere Einzelheiten festlegen.

4.
Für Schüler, die an einer regelmäßigen Schülerbeförderung teilnehmen und nicht im Anschluß an die Unterrichtsbefreiung nach Hause fahren können, ist eine Aufenthaltsmöglichkeit mit Aufsicht anzubieten.

5.
Der Erlaß vom 24. August 1892 (NBl. S. 677), geändert durch Erlaß vom 5. Juni 1923 (NBl. S. 263), wird aufgehoben.


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Auszug aus einer Pressemitteilung der Landesregierung vom 4. August 1997

Unterrichtsausfall verringern
Gisela Böhrk: „Den Unterrichtsausfall zu verringern, ist eine vorrangige Aufgabe. Dafür ist eine Reihe von Erlaßänderungen nötig, die wir im Laufe dieses Schuljahres umsetzen werden." Dazu gehöre der Hitzefrei-Erlaß. „In Zukunft wird es der Schule überlassen bleiben, bei extremer Wärme oder hohen Ozonwerten zu reagieren. Der Unterricht soll jedoch nicht mehr ersatzlos ausfallen." Die alte starre Regelung sei im Zusammenhang mit der Diskussion um eine stärkere Eigenverantwortung der Schule nicht mehr zeitgemäß. Aufgehoben werden soll auch die Regelung für den Unterricht am ersten und letzten Schultag vor und nach den Ferien. An diesen Tagen soll künftig Unterricht nach Stundenplan erteilt werden.

Entlastung der Lehrkräfte
„Die Lehrkräfte sollen von unnötigen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben entlastet werden", so die Ministerin weiter. So solle in diesem Schuljahr ermöglicht werden, daß die Schulkonferenz über eine Reduzierung der Zahl der Halbjahreszeugnisse entscheidet. Die Grundschulgutachten in der Orientierungsstute sollen nur noch in Einzelfällen fortgeschrieben und das Genehmigungsverfahren beim schriftlichen Abitur vereinfacht werden. Mit den neuen Lehrpläne werde vom Schuljahr 97/98 an auch die Zahl der Klassenarbeiten verringert.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein