KLAUS |
ECKPUNKTE
DER ANHÖRUNGSFASSUNG
Die bisherige Struktur der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden bleibt
weitestgehend erhalten. Der Erlaßentwurf beinhaltet im, wesentlichen folgende
Änderungen:
a) Die Altersermäßigung wird auf eine Stunde für Lehrkräfte ab Vollendung
des 58. Lebensjahres reduziert. Hierdurch werden 400 Stellen für die
Unterrichtsversorgung erwirtschaftet. Im Umfang der verbleibenden
Unterrichtsermäßigung sollen den Lehrkräften Aufgaben der Schulorganisation
übertragen werden: Für Lehrkräfte, die bereits Altersermäßigung nach der
bisherigen Regelung erhalten, gibt es keine Besitzstandswahrung.
b) Der bisherige Pädagogikpool wird um 90 Stellen reduziert und in dem
verbleibenden Umfang von 230 Stellen einem neuen, Innovationspool (innovative
Projekte für Schule und Unterricht) zugeführt. Die Vergabe der Projekte wird
jeweils auf Schul-, Kreis- oder Landesebene vorgenommen.
c) Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und
Schulleiter und Trägerinnen und Träger bestimmter herausgehobener Funktionen
erhalten funktionsbezogene Ausgleichsstunden für Organisations- und
Verwaltungstätigkeiten, die mit der jeweiligen Funktion verbunden sind. Diese
Ausgleichsstunden entsprechen einem Umfang von insgesamt 770 Stellen. Die bisher
insgesamt für Organisation und Verwaltung bereitgestellten Stellen werden damit
um 250 reduziert.
Die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung gemäß a) bis c) erwirtschafteten
Stellen belaufen sich mithin auf insgesamt 740 Stellen (400 + 90 + 250).
ENTWÜRFE 1
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Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen
schulischen Innovationen (Ausgleichsstundenerlaß) Erlaß des Ministeriums für
Bildung; Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1997 - III 140 a - 0311.122
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
§ 1
Begriff der Ausgleichsstunden
(1) Für Aufgaben in der Schulleitung; Schulorganisation..[(,.,.)]. sowie im
Rahmen schulischer Innovationen können Lehrkräften im nachstehenden Umfang auf
das Regelstundenmaß Ausgleichsstunden gewährt werden. Die Verpflichtung zum
Erteilen von Unterricht reduziert sich in entsprechendem Umfang. Darüber hinaus
können Ausgleichsstunden für besondere Aufgaben im Einzelfall aus zwingenden
Gründen nur durch die oberste Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Unberührt bleiben die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an Gesamtschulen
im Entstehen sowie für Lehrkräfte, die im Rahmen der Arbeit an Förderzentren
außerhalb der eigenen Schule tätig sind.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist, abhängig von der
jeweiligen Aufgabenstellung; entweder die Schülerzahl einer Schule oder die
Gesamtzahl der von allen Lehrkräften erteilten Lehrerwochenstunden nach der
amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 1995/96. Ausgenommen hiervon sind die
Gesamtschulen im Entstehen, solange der volle Ausbau noch nicht erreicht ist. In
diesem Fällen wird die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik des
Schuljahres maßgebend, in dem der volle Ausbau erreicht worden ist. [(alter
Satz 2 gestrichen)]
§ 2
Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter von
allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von Abendrealschulen und
Abendgymnasien ergeben sich aus folgender Staffel:
30 bis 49 Schülerinnen und
Schüler 5,
50 bis 80 Schülerinnen und
Schüler 6,
81 bis 110 Schülerinnen und
Schüler 7,
111 bis 140 Schülerinnen und
Schüler 8;
141 bis 170 Schülerinnen und
Schüler 9,
171 bis 200 Schülerinnen und Schüler 10,
201 bis 260 Schülerinnen und Schüler 11,
261 bis 320 Schülerinnen und Schüler 12,
321 bis 399 Schülerinnen und Schüler 13,
400 bis 499 Schülerinnen und Schüler 14
500 bis 599 Schülerinnen und Schüler 15;
600 bis 749 Schülerinnen und Schüler 16,
750 bis 849 Schülerinnen und Schüler 17,
850 bis 949 Schülerinnen und Schüler 18,
950 bis 1099 Schülerinnen und Schüler 19,
ab 1100
Schülerinnen und Schüler
je weitere angefangene 200 Schülerinnen und Schüler eine
weitere Ausgleichsstunde.
[(Sätze 2 bis 4 gestrichen)]
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten zwei
Ausgleichsstunden und zuzüglich eine Ausgleichsstunde je angefangene 30
Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen), ab 301
Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden
[(...)].
§ 3
Ausgleichsstunden für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden betragen für stellvertretende Schulleiterinnen und
Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von
Abendrealschulen und Abendgymnasien
bei
81 bis. 200 Schülerinnen und
Schülern 1
201 bis 260 Schülerinnen und
Schülern 2
261 bis 290 Schülerinnen und
Schülern 3
291 bis 350 Schülerinnen und
Schülern 4
351 bis 449 Schülerinnen und
Schülern 5
450 bis 499 Schülerinnen und
Schülern 6
500 bis 599.Schülerinnen und
Schülern 7
600 bis 699 Schülerinnen und
Schülern 8
700 bis 799 Schülerinnen und
Schülern 9
800 bis 949 Schülerinnen und Schülern 10
950 bis 1299 Schülerinnen und Schüler 11
ab 1300.5chülerinnen und Schüler je weitere angefangene 300 Schülerinnen und
Schüler eine weitere Ausgleichsstunde.
[(Satz 2 gestrichen)]
(2) Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten
für volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer
Unterrichtshilfen) eine Ausgleichsstunde und darüber hinaus für jeweils volle
l00 weitere Lehrerwochenstunden eine zusätzliche Ausgleichsstunde, hiernach
jedoch höchstens neun Ausgleichsstunden.
§ 4
Ausgleichsstunden für besondere Funktionen
(1) Die Zahl der Ausgleichsstunden für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe
an Gymnasien und Gesamtschulen und für die Leitung eines Fachgymnasiums
beträgt bei bis zu 100 Schülerinnen und Schülern drei, bei 101 bis 200
Schülerinnen und Schülern vier; bei 201 bis 300 Schülerinnen und Schülern
fünf und bei mehr als 300 Schülerinnen und Schülern sechs Ausgleichsstunden.
(2) Für die Leitung von Schularten an kooperativen Gesamtschulen werden 3
Ausgleichsstunden gewährt. Für die Koordination an integrierten Gesamtschulen
werden fünf Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Stufen an
integrierten Gesamtschulen ,werden vier Ausgleichsstunden gewährt.
(3) Für die. Leitung einer Abteilung in der Berufsschule werden zwei
Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Außenstellen berufsbildender
Schulen werden zwei, ab 101 Schülerinnen und Schüler vier Ausgleichsstunden
gewährt. Für die Leitung einer Landesberufsschule, einer Berufsfachschule;
einer Fachoberschule oder einer Fachschule wird je Fachrichtung eine
Ausgleichsstunde gewährt.
(4) Für die Leitung eines Gymnasiums mit Realschulteil werden drei
Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer Realschule mit Grund- und
Hauptschulteil werden drei, für die Leitung einer Realschule mit Grund- oder
Hauptschulteil werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer
Grund- und Hauptschule wird eine Ausgleichsstunde gewährt. Für die Leitung
einer Grund- und Hauptschule mit Sonderschulteil oder die Leitung einer
Sonderschule mit Außenstellen oder mit Klassen für andere Behinderungsarten
wird eine Ausgleichsstunde gewährt.
§ 5
Aufgaben der Schulorganisation
Lehrkräften, die nach § 1 des Pflichtstundenerlasses eine Altersermäßigung
erhalten, sollen im Umfang der gewährten Unterrichtsermäßigung Aufgaben der
Schulorganisation übertragen werden.
§ 6
Stundenpool für schulische Innovationen
(1) Für Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit stehen den Schulen für
schulische Innovationen weitere Ausgleichsstunden zur Verfügung. Solche
Aufgaben können im wesentlichen aus den Bereichen Schulorganisation
(Organisationsstruktur, Schulprofil, Evaluation der organisatorischen und
unterrichtlichen Arbeit), Bildungsangebot der Schule, Unterrichtsgestaltung und
Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen stammen.
(2) Jede Schule erhält je volle 110 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde.
(3) Über die Vergabe von Ausgleichsstunden aus dem Stundenpool für schulische
Innovationen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der von
der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben (§ 93 Abs. 3 Nr. 2
und 3 SchulG). Die Vergabe erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei
Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(4) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (u.a.
Kreisbeauftragte für Natur- und Umwelterziehung, Kreisschulsportobleute,
Kreisfachberater für Verkehrserziehung, Kreisbeauftragte für Betriebspraktika)
in ihrem Bereich erhalten die Schulämter für je volle 1.000
Lehrerwochenstunden der Schulen aller Schularten ihres Bereiches eine
Ausgleichsstunde. Über die Vergabe dieser Ausgleichsstunden entscheiden die
Schulämter nach Beteiligung der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bildet einen zusätzlichen Stunden-Pool
für schulische Innovationen im Umfang von 30 v.H. der den Schulen aller
Schularten insgesamt nach Absatz 2 zugewiesenen Ausgleichsstunden, aus dem .sie
Ausgleichsstunden für besondere pädagogische Aufgaben zur Verfügung stellt.
§ 7
Ausgleichsstunden für Lehreraus-, Lehrerfort- und -weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung
(1) Lehrkräfte, die die Aufgabe haben, Lehrkräfte in Ausbildung in der
Unterrichtspraxis zu betreuen und in allen Angelegenheiten des Schullebens zu
beraten (Mentorinnen/Mentoren), erhalten für die Dauer der Ausbildungshalbjahre
eine Ausgleichsstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder
Fachrichtung:
(2) Für Aufgaben der Lehrerfort- und -weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung kann das Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis
und Theorie der Schule (IPTS) mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde
Ausgleichsstunden im Umfang von 0,20% der im Landeshaushalt für Lehrkräfte
veranschlagten Stellen vergeben.
[ ( 3 ) gestrichen ]
§ 8
Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden, Delegation,
Mindestunterrichtsverpflichtung
(1) Weder durch Ausgleichs- oder Ermäßigungsstunden allein noch durch das
Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden darf bei
Schulleiterinnen oder Schulleitern sowie ihren Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern die Mindestunterrichtsverpflichtung von fünf Stunden
unterschritten werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden
Fällen Ausnahmen zulassen:
(2) Bei anderen Lehrkräfte dürfen Ermäßigungs- und Ausgleichsstunden auch
zusammen mit einer Pflichtstundenermäßigung für nicht dazu führen; daß die
verbleibende Unterrichtsverpflichtung unter die Hälfte des Regelstundenmaßes
oder einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung sinkt. Dies gilt nicht für
Mitglieder des Hauptpersonalrates der Lehrer beim Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in
zwingenden Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Werden Aufgaben, für die funktionsbezogene Ausgleichsstunden gewährt
werden, nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Funktionsträgerin oder den
Funktionsträger wahrgenommen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die
entsprechenden Ausgleichsstunden [(.:.)] auf die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter oder auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.
(4) Wenn durch die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte
Mindestunterrichtsverpflichtung weitere zustehende Ermäßigungs- oder
Ausgleichsstunden nicht mehr in Anspruch genommen werden können, dürfen diese
nicht auf andere Lehrkräfte übertragen werden.
§9 Schlußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom l. August 1998 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß über Ausgleichsstunden für
Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und
stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25.
Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307) außer Kraft.
In Vertretung
Gyde Köster
ENTWÜRFE 2
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Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
1997 - III 140 a - 0311.121
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
§1
Regelmäßige wöchentliche
Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und
-lehrer 27
2. Sonderschullehrerinnen und
-lehrer
26
3. Realschullehrerinnen und
-lehrer-
26
4. Studienrätinnen und -räte an
Gymnasien
23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie
nicht in der Oberstufe eingesetzt
werden
25
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und.
-lehrer
23.
7.Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller
theologischer
Ausbildung
23
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
der Sekundarstufe
I
26
9.andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in
der Sekundarstufe
II
23
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden
Schulen
27
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden
Schulen
26,
12.Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der
Oberstufe 24
13.Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe
mit mindestens einem
Grundkurs
23
Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn
des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine
Altersermäßigung von einer Stunde. Im Umfang dieser Unterrichtsermäßigung
sollen gem. § 5 Ausgleichsstundenerlaß Aufgaben der Schulorganisation
übertragen werden.
[(alter Absatz 2 in Absatz 1 integriert)]
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer, im stundenplanmäßigen
Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in :anderen Schulen oder
Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht; gilt
weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen
Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird
die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des
Reiseaufwandes auf die Dienstzeit bei
5 bis 7 Integrationsstunden von 26 um
0,5 auf.25,5,
8 bis 14 Integrationsstunden von 26 um
1 auf 25,
15 bis 21 Integrationsstunden von 26 um 1,5 auf
24,5,
über 21 Integrationsstunden von 26 um
2 auf 24
festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen
des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht
ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl
nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis
3 keine gesonderte Regelung enthalten.
(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und
Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und
Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige
Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber
hinaus stehen sie nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während
der. ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u.a. für
innerschulischen Dienst.
(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung 2
1 I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses
entsprechend mit der Maßgabe, daß sie der Gruppe beamteter Lehrkräfte
zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen. .
(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden,
Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare
Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung
der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden
allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher
Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt. sind, innerschulischen Dienst.
Auf diesen Dienst werden für. häusliche Vorbereitungen und andere dienstliche
Tätigkeiten außerhalb der Schule vier Stunden angerechnet. Diese Anrechnung
vermindert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
auf zwei Stunden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1) Die in § l festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest- oder
Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar.
Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter
unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu
verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung
möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft
verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu
Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei
nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr,
auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile
von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im
Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß
durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder
Minderbelastungen
ausgeglichen werden.
§ 3
Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
[derzeit geltende Fassung (weitere Abstimmung einer Änderung
erfolgt durch gesondertes Verfahren)]
§ 4
Zusammentreffen von Stundenermäßigungen -und Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Altersermäßigung in vollem Umfang
weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um
die Hälfte.
[(2) gestrichen]
§ 5
Schlußvorschrift "
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß über die regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte vom
19.
Juli 1990.(NBI. MBWJK. Schl.-H: S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom
3. Juli 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H..S. 269), außer Kraft.
(3) Der Pflichtstundenergänzungserlaß
vom 4. Mai1994 (NBI. MWEK/MFBWS, Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.
In Vertretung
Gyde Köster
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Telefon (0431) 988-2300
Staatssekretärin
Kiel, 14. Januar 1997
An alle
Schulleiterinnen und Schulleiter
An alle
Schulrätinnen und Schulräte
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie frühzeitig über den Fortgang der
Entwicklung des Konzepts zur Sicherung des Unterrichts an Schulen
unterrichten. Ich lege großen Wert darauf, daß Sie als Schulleiterin oder
Schulleiter die Lehrkräfte Ihrer Schule genau über die Anhörungsfassung
informieren und gegebenenfalls gezielten Fehlinformationen entgegentreten.
Zur Neuregelung von Altersermäßigung und Ausgleichsstunden für Lehrkräfte im
Rahmen des Konzeptes zur langfristigen Sicherung der Unterrichtsversorgung
wurden im Koalitionsvertrag vom Mai 1996 folgende Vereinbarungen getroffen:
"Das gegenwärtig zur Verfügung stehende Potential an rund 52. 000
Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden (Stand 1995), das für die Lehrkräfte an
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zur Verfügung steht, wird
deutlich zurückgeführt, um die Arbeitszeit der Lehrkräfte wieder unmittelbar
für die Erteilung von Unterrichtsstunden zu nutzen.
- Der Stundenpool für sogenannte Verwaltungsaufgaben und für Schulleitungen
(rund 24. 700 Stunden) soll dabei bis auf besondere Leistungssachverhalte auf
dem Gebiet der Schulverwaltung aufgelöst werden in einem Gegenwert von 250
Stellen.
- Der Stundenpool für sogenannte pädagogische Aufgaben wird deutlich reduziert
und durch einen Innovationsstundenpool ersetzt, der einen Umfang von 1 % der
Lehrerplanstellen umfaßt und mit dem die Organisationsentwicklung im Prozeß
von mehr Eigenverantwortung und besonderen innovativ und integrativ
ausgerichteten pädagogischen Aufgaben an den Schulen abgesichert werden soll.
- Die gegenwärtig gültige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab 55 .Jahren
mit zwei Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte ab 60 Jahren mit drei
Unterrichtsstunden wird im Gegenwert von 400 Stellen in dieser Legislaturperiode
reduziert. "
Das Konzept sieht vor, daß der für die nächsten vier Jahre aufgrund eines
Schülerzuwachses von rund 35.000 zu erwartende Bedarf von ca. 2.100
zusätzlichen Stellen folgendermaßen gedeckt wird:
- 622 zusätzliche Stellen werden vom Land finanziert (64 neue
Stellen im Schuljahr 1996/97, insgesamt 450 neue Stellen in vier Jahren ab.1997,
Rücknahme von 108 geplanten Einsparungen). Vergleichbare Anstrengungen sind
bisher in kaum einem anderen Land unternommen worden; im Gegenteil.: In einigen
Ländern werden sogar Stellen abgebaut.
- 226 Stellen werden durch organisatorische Veränderungen (Straffung von
Kursen, Auslaufen des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsaufbauschule,
Rückführung von Abordnungen; Schulentwicklungsplanung) für den Unterricht
frei,
- 740 Stellen kommen dem Unterricht durch Kürzung der Ausgleichs- und
Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte zugute,
- der Restbedarf von 500 Stellen wird durch eine
zweiprozentige Unterrichtskürzung vor allem im "Angebotsbereich"
innerhalb der nächsten vier Jahre erbracht:
Im laufenden Schuljahr sind im Rahmen des Konzeptes zur langfristigen
Unterrichtssicherung bereits 64 zusätzliche Stellen
in den Schulen angekommen.
Auch organisatorische Veränderungen wie die Vermeidung von zu kleinen Kursen
und Klassen, Auslaufen des Berufsgrundbildungsjahres und der Berufsaufbauschule;
Rückführung von Abordnungen und Schulentwicklungsplanung wurden bereits
umgesetzt bzw. eingeleitet.
Aufgrund der steigenden Pensionierungszahlen und der Wiederbesetzung aller
freiwerdender Stellen sowie der zusätzlich geschaffenen Stellen werden die
Kollegien erheblich verjüngt. So ermöglicht das Konzept die Einstellung von
mehr als 2.000 jungen Lehrkräften.
Der nächste Schritt zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ist die Kürzung
der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte. Dies erfordert eine
Änderung des Erlasses über die Pflichtstunden der Lehrkräfte sowie des
Erlasses über Ausgleichsstunden.
Ausgehend von den obigen Vorgaben und unter Einbeziehung der Ergebnisse der
bisherigen Erörterungen hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur die anliegend beigefügten Erlaßentwürfe erarbeitet. Die
bisherige Struktur der Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden bleibt danach
weitestgehend erhalten.
Die Erlaßentwürfe beinhalten im wesentlichen folgende
Eckpunkte:
a) Die Altersermäßigung wird auf eine
Unterrichtsstunde für Lehrkräfte ab Vollendung des 58. Lebensjahres reduziert.
Hierdurch werden 400 Stellen für die Unterrichtsversorgung erwirtschaftet. Im
Umfang der verbleibenden Unterrichtsermäßigung übernehmen die Lehrkräfte
Aufgaben der Schulorganisation. Für Lehrkräfte, die bereits Altersermäßigung
nach der bisherigen Regelung erhalten, gibt es keine Besitzstandswahrung.
b) Der bisherige Pädagogikpool wird um 90 Stellen
reduziert und in dem verbleibenden Umfang von 230 Stellen einem neuen
Innovationspool (innovative Projekte für Schule und Unterricht) zugeführt. Die
Vergabe der Projekte wird jeweils auf Schul-, Kreis- oder Landesebene
vorgenommen.
c) Schulleiterinnen und Schulleiter,
stellvertretende Schul leiterinnen und Schulleiter und Trägerinnen und Träger
bestimmter herausgehobener Funktionen erhalten funktionsbezogene
Ausgleichsstunden für Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die mit der
jeweiligen Funktion verbunden sind. Diese Ausgleichsstunden entsprechen einem
Umfang von insgesamt 770 Stellen. Die bisher insgesamt für Organisation und
Verwaltung bereitgestellten Stellen werden damit um 250 reduziert.
Die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung gemäß a) bis c) erwirtschafteten
Stellen belaufen sich mithin auf insgesamt 740 Stellen (400 + 90 + 250).
Die weitere Abstimmung einer Änderung der Entlastungsregelungen bei Krankheit
und Schwerbehinderung, die im bisherigen Entwurf für das Verfahren
"Verhandeln statt Verordnen" vorgesehen waren, deren Inkrafttreten
jedoch nicht notwendig an den 01. August 1997 gebunden ist, soll durch
gesondertes Verfahren erfolgen. Hier sind zunächst noch Gespräche mit dem
Hauptschwerbehindertenvertreter vorgesehen.
Die Änderungen gegenüber den derzeit geltenden Erlassen sind zur besseren
Übersicht durch Unterstreichung kenntlich gemacht
worden.
Die entsprechenden Entwürfe des Ausgleichsstundenerlasses und des
Pflichtstundenerlasses sind kürzlich den Gewerkschaften und Verbänden zur
Anhörung nach § 110 Abs. 3 LBG zugeleitet worden. Anliegend übersende ich
Ihnen ebenfalls ein Entwurfsexemplar.
Für die anzuhörenden Verbände besteht durchaus die Möglichkeit zu weiteren,
alternativen Vorschlägen, wie die erforderlichen Stellen erwirtschaftet werden
können; unabdingbar bleibt aber die Erwirtschaftung von 740 Stellen aus dem
Lehrerbereich, um angesichts des temporären Schülerzuwachses das Ziel der
langfristigen Sicherung der Unterrichtsversorgung zu erreichen. Die
Gesamtkonzeption des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur basiert auf Beiträgen aller Beteiligten, sowohl des Landeshaushalts, der
Schüler-/Elternschaft als auch der Lehrkräfte. Daher ist es nicht möglich,
einen der drei Bereiche hiervon auszunehmen oder später in den
"Solidarpakt" einzubinden.
Darüber hinaus ist zu bedenken, daß zum Ende des Schuljahres 1998/99 die
befristete Arbeitszeitverlängerung im Schulbereich ausläuft. Der dadurch
entstehende Stellenbedarf wird in Form von Arbeitszeitkonten gedeckt werden
müssen. Entsprechende Modelle werden mit den Gewerkschaften und Verbänden
verhandelt werden.
Das beigefügte Schreiben der Ministerin für Bildung, Wissenschaft; Forschung
und Kultur, Frau Gisela Böhrk, bitte ich, an die Lehrkräfte Ihrer Schule
auszuhändigen
Mit freundlichen Grüßen
Gyde Köster
Gisela Böhrk
Ministerin für Bildung
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, 14. Januar 1997
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Telefon (0431) 988-2200 Telefax (0431) 988-2525
An die Lehrerinnen und Lehrer
an den Schulen des
Landes Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Herren und Damen, liebe Kollegen und Kolleginnen,
die Frage, wie angesichts der schwierigen Haushaltslage des Landes die
Unterrichtsversorgung gesichert werden kann, beschäftigt Sie und uns seit
Monaten. Ganz unterschiedliche Nachrichten kursieren mittlerweile und -
wie so oft - schlägt auch hier das Phänomen der Stillen Post zu: Den
eigentlichen Empfänger erreicht eine verstümmelte Nachricht, die bestenfalls
viel Raum für Interpretationen zuläßt, schlimmstenfalls völlig verfälscht
ist. Dazu beigetragen haben mag auch die unterschiedliche Informationslage
hinsichtlich der vier Varianten zur Neuregelung der lehrerspezifischen
Altersermäßigung und der Ausgleichsstunden, die wir dem DGB und dem DBB im
Rahmen von "Verhandeln statt Verordnen" vorgeschlagen haben.
Deshalb möchte ich mich nun direkt an Sie wenden. Mit diesem Brief geht jeder
Schule ein Entwurf für die Neuregelung von Altersermäßigung und
Ausgleichsstunden für Lehrkräfte zu. Dieser Entwurf ist ebenfalls im Rahmen
des offiziellen Anhörungsverfahrens, das im Landesbeamtengesetz geregelt ist,
an den DGB, den DBB und die Lehrergewerkschaften und -verbände versandt worden
mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 28. Februar. Wenn Sie Vorschläge und
Anregungen zu diesen Themen haben, besteht die Möglichkeit, sich an die
Gewerkschaften und Verbände zu wenden.
Nach Ablauf der sechswöchigen Frist werden die Ergebnisse der Anhörung
ausgewertet und gegebenenfalls in die Entwürfe eingearbeitet. Am 1. April
beginnt dann das Mitbestimmungsverfahren, bei dem die Personalvertretungen
beteiligt werden. Erst wenn auch dieses Verfahren abgeschlossen ist, werden die
entsprechenden Erlasse neu verfaßt, so daß sie beginnend mit dem Schuljahr
1997/98 in Kraft treten können.
Schleswig-Holstein hat als erstes Bundesland ein Gesamtkonzept zur
Unterrichtsversorgung für den Zeitraum von vier Jahren erarbeitet und die
Karten offen auf den Tisch gelegt. In allen alten Bundesländern wird zur Zeit
an ähnlichen Konzepten gearbeitet, da alle unter dem Zwang stehen, den
Schülerzuwachs bei noch nie in diesem Umfang vorhandener Finanznot so
aufzufangen, daß kein Schaden für die Bildung der Schülerinnen und Schüler
entsteht. In den einzelnen Bundesländern wird diese Frage unterschiedlich
gelöst: So hat zum Beispiel das wesentlich finanzstärkere Bayern in seinem
Doppelhaushalt 1997/98 keine neuen Planstellen für Grund- und Hauptschulen,
Realschulen und Gymnasien geschaffen und will stattdessen die wachsende
Schülerzahl insbesondere durch eine weitere Verkürzung des Unterrichts
auffangen. In Niedersachsen wird bis zum Jahr 1999 jede zweite freiwerdende
Stelle gestrichen.
In Schleswig-Holstein dagegen wird nicht nur jede freiwerdende Stelle wieder
besetzt, sondern darüber hinaus hat die Landesregierung auch das "Konzept
zur langfristigen Unterrichtsversorgung" vorgelegt, das auf den im
Koalitionsvertrag festgeschriebenen Eckdaten basiert.
In vier Jahren wird sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler in
Schleswig-Holstein um rund 35.000 erhöhen. Es müssen mehr Planstellen
aufgewendet werden, um die Altersermäßigung und die Ausgleichsstunden für
Lehrkräfte aufzubringen. Zudem erfordern die Integration Behinderter und die
Ausweitung des Berufsschulunterrichts mehr Stellen. Insgesamt ergibt sich so ein
zusätzlicher Bedarf von 2100 Planstellen bis zum Jahr 2000.
Das Konzept zur Unterrichtssicherung stützt sich auf drei Säulen, um die
erforderlichen Stellen zu mobilisieren:
Die erste Säule besteht aus 622 zusätzlichen Stellen, die bis zum Ende der
Legislaturperiode aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Insgesamt werden bis
zum Jahr 2000 mehr als 2000 junge Lehrkräfte in unseren Schulen einen
dauerhaften Arbeitsplatz erhalten und zur Verjüngung der Lehrerkollegien
beitragen.
Die zweite Säule bilden 226 Stellen, die durch organisatorische Veränderungen
für den Unterricht freigemacht werden. So werden zum Beispiel Kurse gestrafft,
das Berufsgrundbildungsjahr und die Berufsaufbauschule sind weitgehend
ausgelaufen, die Schulentwicklungsplanung wird fortgesetzt, und Abordnungen von
Lehrkräften an Universitäten, Museen und andere Einrichtungen wurden wieder
zurückgeführt.
Die dritte Säule besteht aus 740 Planstellen, die durch die Kürzung von
Altersermäßigung und Ausgleichsstunden für den Unterricht bereitgestellt
werden sollen. Bislang erhalten alle Lehrkräfte, die 55 Jahre alt sind, eine
Altersermäßigung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Wenn sie 60
Jahre alt sind, werden ihnen drei Unterrichtsstunden erlassen. Diese
Altersermäßigung entspricht im laufenden Schuljahr einem Umfang von 360
Stellen. Da der Altersdurchschnitt in den kommenden Jahren trotz unserer
Bemühungen um Neueinstellungen steigen wird, erhöht sich auch die Zahl der
Stellen, die dafür aufgebracht werden müssen: Im Jahr 2000 wären es 540
Stellen. Das Konzept zur Unterrichtsversorgung sieht vor, daß ein Teil dieser
Stellen für den Unterricht zur Verfügung gestellt wird. Den Lehrkräften soll
künftig erst nach Vollendung des 58. Lebensjahres eine Unterrichtsstunde
erlassen werden. Damit würde im Zeitraum von vier Jahren eine zusätzliche
Unterrichtskapazität von 400 Stellen geschaffen. Neben der Altersermäßigung
gibt es, wie bekannt, Ausgleichsstunden für Verwaltungsaufgaben, besondere
pädagogische Aufgaben und die Lehrerbildung. Dafür werden allein im laufenden
Schuljahr 1630 Stellen aufgewendet. Wenn diese Ausgleichsstunden, wie
vorgesehen, gekürzt werden, kann im Wert von 340 Stellen mehr Unterricht
erteilt werden. Dazu soll der bisherige "Stundenpool für besondere
pädagogische Aufgaben" um 90 Stellen reduziert und in einen
Innovationspool umgewandelt werden, aus dem Ausgleichsstunden für innovative
Projekte für die Schule oder den Unterricht gewährt werden können. Im Umfang
von 250 Stellen sollen die Ausgleichsstunden für Verwaltungsaufgaben gekürzt
werden. Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen erhalten wie bisher funktionsbezogene - in der Regel
geringfügig gekürzte - Ausgleichsstunden.
Auf diese Weise werden rund 1600 zusätzliche Planstellen für den Unterricht
mobilisiert. Nur so ist es möglich, die Kürzung des Unterrichts im Zeitraum
von vier Jahren auf ein erträgliches Maß von weniger als zwei Prozent zu
beschränken (umgerechnet 500 Planstellen).
Ich weiß aus vielen Schulbesuchen von den Belastungen der Lehrkräfte. Meine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ich kennen die Arbeitsverdichtung in den
Schulen, die sich parallel zu der entsprechenden Entwicklung in der freien
Wirtschaft und in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes vollzieht.
Gleichwohl bleibt ein Beitrag der Lehrkräfte im Umfang von 740 Stellen
unverzichtbar.
Bei aller Kritik an diesem Beitrag der Lehrkräfte, die sicherlich insbesondere
im Hinblick auf die Kürzung der Altersermäßigung zu erwarten ist, gebe ich zu
bedenken, daß mit dem vorgelegten Konzept
a) der bisherige Klassenteiler bestehen bleibt, die Klassenfrequenzen nur
begrenzt steigen werden und die Stundentafel nicht gekürzt wird,
b) die Unterrichtsversorgung in Schleswig-Holstein im Bundesvergleich insgesamt
akzeptabel, in einigen Schularten überdurchschnittlich bleibt,
c) anders als in anderen Bundesländern - und vor allem in der freien Wirtschaft
- neue und dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden,
d) erstmalig ein verläßlicher Rahmen über das einzelne Schuljahr hinaus
geschaffen wird.
Wenn wir die Altersermäßigung kürzen müssen - auch bei Kolleginnen und
Kollegen, die bereits Stundenreduzierungen in Anspruch nehmen konnten -, wenn
wir in vergleichsweise geringem Umfang die Ausgleichsstunden für
Schulverwaltungsarbeit reduzieren und den Pädagogikpool verringern müssen,
dann geschieht das nicht, weil wir die bisherige Arbeit der Lehrkräfte nicht
schätzen oder gar die Ermäßigungen für ungerechtfertigt halten, sondern
schlicht: Weil das Land sie in bisher geleistetem Umfang nicht mehr bezahlen
kann.
Ich bitte Sie deshalb um Verständnis für die jetzt notwendigen Einschnitte.
Nicht die Schule hat sich zum Negativen verändert, sondern die wirtschaftlichen
und finanziellen Rahmenbedingungen in Deutschland - wie in anderen
Industrienationen - sind schwieriger geworden. Ein Blick auf die aktuellen
Arbeitslosenzahlen ist dafür ein bedrückender Beweis. Schleswig-Holstein als
kleines Bundesland ist von diesen Entwicklungen besonders betroffen, zumal es
nur etwas mehr zehn Prozent seiner Einnahmen aus Landessteuern decken kann. Um
so größer ist der Beitrag des Landes von 622 zusätzlichen Stellen
einzuschätzen. Um so wichtiger ist es aber auch, daß die Lehrkräfte ihren
Beitrag von 740 Stellen erbringen.
Nur so kann verhindert werden, daß die Zukunft derjenigen Generation durch eine
schlechte Unterrichtsversorgung und durch weitere Verschuldung der öffentlichen
Haushalte aufs Spiel gesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Böhrk
Ermäßigung
der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte
Die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte wird in §
3, Abs. 1 und 2 des Pflichtstundenerlasses geregelt.
Im Rahmen des Prozesses "Verhandeln statt Verordnen" zu KLAUS im
Herbst 1996 wurde vom Ministerium eine veränderte Fassung des § 3 in die
öffentliche Diskussion gegeben, die das bisherige System der pauschalierten
Ermäßigungsstunden ( § 3, Abs. 1) nicht mehr enthielt. Dieses führte
insbesondere im Bereich der Vertrauensfrauen und -männer der schwerbehinderten
Lehrkräfte zu scharfen Protesten.
Der HPR(L) war zu dieser Zeit nicht an KLAUS beteiligt (das
Mitbestimmungsverfahren findet zwischen April und Juni 1997 statt). Seit Jahren
beschäftigt er sich aber sehr intensiv mit der Materie: einerseits im
Zusammenhang mit der großen Zahl der vorzeitigen Pensionierungen aus Gründen
der Dienstunfähigkeit und der Stundenreduzierungen aus Krankheitsgründen und
andererseits im Zusammenhang mit Einzelfällen im Mitbestimmungsverfahren.
Durch Gespräche mit dem Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Lehrkräfte,
mit Amtsärzten und mit dem Ministerium wurde intern eine Beschlußlage
herbeigeführt, die u.a. eine Verbesserung der Ermäßigungspauschale
beinhaltete. Die Erweiterung der Ermäßigungsmöglichkeiten im Einzelfall sowie
rechtliche Klarstellungen im Rahmen des geltenden Rechts waren weitere Ziele. Im
einzelnen:
"1. Eine Pauschale aufgrund des GdB bleibt erhalten. Sie sollte als
Nachteilsausgleich in folgender Größenordnung vergeben werden:
ab 50 GdB 2 Pflichtstunden,
ab 70 GdB 4 Pflichtstunden,
ab 90 GdB 6 Pflichtstunden
2. Darüber hinaus ist für die Dauer der Gültigkeit des
Schwerbehindertenausweises eine weitere Pflichtstundenreduzierung zu
ermöglichen, wenn dieses aufgrund der Leistungseinschränkung der
schwerbehinderten Lehrkraft nötig ist. Dabei sollen die Amtsärztinnen/Amtsärzte
eine Aussage über die tägliche Belastungsfähigkeit ( in Pflichtstunden) der
schwerbehinderten Lehrkräfte machen. 30 % als Grenze der
Pflichtstundenreduzierung wird akzeptiert.
3. Für Lehrkräfte, deren Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vorübergehend
beeinträchtigt ist, können Pflichtstundenreduzierungen für die Dauer von
höchstens 1 Jahr gewährt werden. Dieses gilt unabhängig von 1. Und 2. auch
für die schwerbehinderten Lehrkräfte. " Warum setzt sich der HPR(L) in
den Zeiten von KLAUS für eine Erweiterung der Ermäßigungsstunden für
schwerbehinderte Lehrkräfte ein?
1. Die Landesregierung und das Ministerium sollten alle Möglichkeiten
wahrnehmen, die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte zu
verbessern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, deren Arbeitskraft zu
erhalten.
2. Da die pauschale Ermäßigung alle Nachteile ausgleichen soll, die
schwerbehinderte Lehrkräfte haben, und nicht nur die Tätigkeit im Unterricht
betrifft, ist diese Pauschale unerläßlich.
3. Das Ministerium erfüllt nicht die gesetzliche Quote für zu beschäftigenden
Schwerbehinderte. Statt 6 % sind nur 2,45 % eingestellt, d.h., daß nach dem
Stand 31. 10.1995 von den 23277 Arbeitsplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz
statt der 1397 nur 570 Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte besetzt sind. Nach
dem Schwerbehindertengesetz vom 26. August 1986 sind auch die Arbeitgeber der
öffentlichen Hand verpflichtet, für jeden unbesetzten
Schwerbehinderten-Pflichtplatz Ausgleichsabgaben zu entrichten. Die
Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 200 DM je unbesetzten Pflichtplatz. Das sind
im Schulbereich jährlich rd. 2,0 Mio. DM. Ließe sich diese Summe nicht
verringern, wenn man die Arbeitsbedingungen der schwerbehinderten Lehrkräfte
verbessern würde? Würden nicht die "Mehrkosten" durch zusätzliche
Ermäßigungsstunden dadurch auf gefangen, daß die Ausgleichsabgabe verringert
würde?
4. Eine Landesregierung, die in Zeiten von KLAUS durch die ggF. beabsichtigte
Angleichung der Ermäßigungsstunden für die schwerbehinderten Lehrkräfte an
den Bundesdurchschnitt - dieses wäre für die schleswig-holsteinischen
Lehrkräfte eine Verschlechterung - setzt sich dem Vorwurf aus, nur aus Gründen
des quantitativen Ertrages auch in diesem Bereich den Rotstift anzulegen. Dabei
ist klar, daß diese Streichungen und Erschwernisse dazu führen werden, daß
die Gefahr der vorzeitigen Pensionierungen für diese Kolleginnen und Kollegen
steigen wird.
Möglichst schnell muß die Landesregierung auf Bundesebene politische
Initiativen ergreifen und auf Landesebene alle Schritte, die rechtlich jetzt
schon möglich sind, tun, um das generelle Problem der vorzeitigen
Pensionierungen aus Gründen der Dienstunfähigkeit, der Stundenreduzierungen
aus Krankheitsgründen und des Erhalts der Arbeitskraft insbesondere auch der
schwerbehinderten Lehrkräfte zu lösen.
Die GEW hat dazu Vorschläge in ihrem Vereinbarungsentwurf zu KLAUS gemacht
(siehe VL-Brief 1/97 ). Die GEW ist bereit, sich konstruktiv an der Lösung des
Problems zu beteiligen!
Die Landesregierung sollte dazu ein Signal setzen und den Vorschlag des HPR(L)
positiv bewerten und möglichst übernehmen!
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Quelle:
Matthias Heidn, GEW Mitglied im HPR(L), Friedrichswalder Str. 30c,
24598 Boostedt, Tel/Fax: 04393-97555 in Erziehung und Wissenschaft, 6/97
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein