Leistungsnachweise 

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Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. August 2008
Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 6. August 2010
Änderung des Erlasses „Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe 1"

Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. August 2008 - III 3 -
geändert durch Erlass vom 6. August 2010
geändert durch Erlass vom 31.Mai 2013

1. Dieser Erlass findet Anwendung in allen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, in denen gemäß Runderlass vom 10. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 381) die Kontingentstundentafel zur Grundlage der Unterrichtsgestaltung gemacht worden ist. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Erlass auch in den Jahrgangsstufen anzuwenden ist, in denen die Kontingentstundentafel nicht zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 2 Abs. 2 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146) werden durch die Lehrkräfte fachliche Leistungen und Leistungen im fachübergreifenden Unterricht beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Lehrpläne zwei maßgebliche Beurteilungsbereiche (Klassenarbeiten, Unterrichtsbeiträge) und legen die Anzahl der Klassenarbeiten pro Fach und Schuljahr fest. Abweichend hiervon ist im Anwendungsbereich dieses Erlasses der Beurteilungsbereich „Klassenarbeiten“ durch den Beurteilungsbereich „Leistungsnachweise“ zu ersetzen. Damit ist auch die in den Lehrplänen vorgesehene Anzahl von Klassenarbeiten maßgebend für die Anzahl der pro Schuljahr und Fach erforderlichen Leistungsnachweise. Der Beurteilungsbereich „Unterrichtsbeiträge“ bleibt hiervon unberührt.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146) werden durch die Lehrkräfte fachliche Leistungen und Leis­tungen im fachübergreifenden Unterricht beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Lehrpläne zwei maßgebliche Beurteilungsbereiche (Klassenarbeiten, Unterrichtsbeiträge) und treffen Aussagen zu Anzahl der Klassenarbeiten pro Fach und Schuljahr. Hiervon abweichend gelten im Anwendungsbereich dieses Erlasses folgende Regelungen:
a) Der Beurteilungsbereich „Klassenarbeiten" ist durch den Beurteilungsbereich „Leistungsnachweise" zu ersetzen.
b) Die Anzahl der pro Schuljahr und Fach erforderlichen Leistungsnachweise und die Mindestzahl der darin enthaltenen Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage. Die bisherige Anlage wird durch die diesem Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
Der Beurteilungsbereich „Unterrichtsbeiträge" bleibt hiervon unberührt.

3. Die Fachkonferenz berät und beschließt, welche nach den jeweiligen Lehrplänen möglichen Unterrichtsbeiträge neben Klassenarbeiten als Leistungsnachweise herangezogen werden können und welche Kriterien der Lehrpläne und Bildungsstandards zur Beurteilung dieser Leistungsnachweise maßgebend sind.
4. Die Lehrkraft entscheidet über die Anzahl der Klassenarbeiten unter den nach Nr. 2 insgesamt erforderlichen Leistungsnachweisen. Sie hat dabei die für die jeweilige Schulart und Jahrgangsstufe aus der Anlage ersichtliche Mindestzahl zu beachten. Nach Maßgabe der Fachkonferenzbeschlüsse gemäß Nr. 3 legt sie außerdem fest, welche Unterrichtsbeiträge als Leistungsnachweise neben den Klassenarbeiten von den Schülerinnen und Schülern erbracht werden müssen.
5. Dieser Erlass tritt am 1.September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Durchführung von Parallelarbeiten“ vom 1. April 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 83) außer Kraft.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

Kiel, 6. August 2008
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen
 
 

Zahl der Klassenarbeiten in der Primar- ­und Sekundarstufe I

 

Grundschule


 

Jahrgangsstufen

1

2

3

4

Deutsch

-

-

10/6

10/6

Mathematik

-

7/5

7/5

7/5


  

 


 

Jahrgangsstufen

5

6

7

8

9

10

Regionalschule

(Hauptschul-bildungsgang) /

Hauptschule

Deutsch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

-

Mathematik

6/4

6/4

5/4

5/4

5/4

-

Englisch

5/4

5/4

4/3

4/3

4/3

-

Regionalschule

(Realschul-

bildungsgang) /

Realschule
 

Deutsch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

Mathematik

6/4

6/4

5/4

5/4

5/4

5/4

1. Fremdsprache

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

2. Fremdsprache
Französisch

_

_

5/4

5/4

5/4

5/4

Gymnasium

achtjähriger

Bildungsgang

Deutsch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

-

Mathematik

6/4

6/4

4/3

5/4

5/4

-

  1. Fremdsprache

Englisch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

-

  1. Fremdsprache

Französisch
Latein

_

5/4

5/4

5/4

5/4

-

3. Fremdsprache
Französisch

Latein

-

-

-

5/4

5/4

-

Physik

-

-

-

-

-

-

Gymnasium

neunjähriger

Bildungsgang

Deutsch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

Mathematik

6/4

6/4

4/3

5/4

5/4

4/3

1. Fremdsprache
Englisch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

2. Fremdsprache
Französisch
Latein

_

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

3. Fremdsprache
Französisch
Latein

-

-

-

5/4

5/4

5/4

Physik

-

-

-

-

-

-

Gemeinschaftsschule

Deutsch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

Mathematik

6/4

6/4

4/3

5/4

5/4

4/3

1. Fremdsprache
Englisch

5/4

5/4

5/4

5/4

5/4

4/3

2. Fremdsprache
Französisch
Latein

-

-

5/4

5/4

4/3

4/3

3. Fremdsprache
Französisch
Latein

-

-

-

-

5/4

5/4

Weltkunde

2/2

3/2

3/2

3/2

2/2

2/2

Naturwissenschaften

2/2

2/2

2/2

2/2

2/2

2/2

 


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Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 6. August 2010 - III 313
(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.229)

Der Erlass „Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I" vom 6. August 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 269) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Gemäß § 2 Abs. 2 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146) werden durch die Lehrkräfte fachliche Leistungen und Leis­tungen im fachübergreifenden Unterricht beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Lehrpläne zwei maßgebliche Beurteilungsbereiche (Klassenarbeiten, Unterrichtsbeiträge) und treffen Aussagen zu Anzahl der Klassenarbeiten pro Fach und Schuljahr. Hiervon abweichend gelten im Anwendungsbereich dieses Erlasses folgende Regelungen:
a) Der Beurteilungsbereich „Klassenarbeiten" ist durch den Beurteilungsbereich „Leistungsnachweise" zu ersetzen.
b) Die Anzahl der pro Schuljahr und Fach erforderlichen Leistungsnachweise und die Mindestzahl der darin enthaltenen Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage. Die bisherige Anlage wird durch die diesem Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
Der Beurteilungsbereich „Unterrichtsbeiträge" bleibt hiervon unberührt.

2. Dieser Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


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Änderung des Erlasses „Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe 1"

Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 31. Mai 2013 - III 31

(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 186)

1. Der Erlass „Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I" vom 6. August 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. August 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 229), wird wie folgt geändert:

Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft."

2. Dieser Erlass tritt am 31. August 2013 in Kraft.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein