Verschwiegenheit |
Elternvertreter Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich für Elternvertreter bei Konferenzen aus § 97 SchulG in Verbindung mit § 96 LVwG. Beamte § 77 LBG Lehrer § 9 Lehrerdienstordnung (LDO) Prüfungsgäste § 10 der Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule zu § 9 Durchführungsbestimmungen zur Realschulabschlußprüfung für Nichtschüler |