Widerspruch |
Kleines Lexikon der Verwaltungssprache |
Der Widerspruch ist grundsätzlich als Vorverfahren vor der Klageerhebung vorgeschrieben, Ausnahme: Verwaltungsakte der Ministerien (Regelfall, anders im Beamtenrecht). Im einzelnen empfiehlt sich die sorgfältige Lektüre und Beachtung der Rechtsmittelbelehrung (>> Rechtsbehelf), §3 58, 68 VwGO. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO, es sei denn, es handelt sich um Abgaben- und Kostenbescheide, unaufschiebbare polizeiliche Anordnungen, bundesgesetzlich geregelte Sonderfälle oder um die schriftliche „Anordnung des sofortigen Vollzugs" im öffentlichen Interesse, § 80 Abs. 2 VwGO; in diesen Fällen ist der Verwaltungsakt „sofort vollziehbar", d.h. durchsetzbar (>> Zwangsmittel). Gegen den sofortigen Vollzug eines Verwaltungsaktes kann beim Verwaltungsgericht der Antrag auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" gestellt werden, und zwar schon vor Klageerhebung; der Antrag kann aber auch schon von der Widerspruchsbehörde bearbeitet werden, die auch ohne Antrag „die Vollziehung aussetzen" kann, § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO. Ist in dem Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet, sollte immer ein erfahrener Anwalt hinzugezogen werden! Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (und einer Klage, s.u.) endet stets, wenn entweder die Klage nicht fristgerecht erhoben oder als unzulässig oder ohne Möglichkeit der weiteren Anfechtung („rechtskräftig") abgewiesen wird (der Verwaltungsakt ist dann „unanfechtbar"). |