Bewerbungen | Personal | Seite drucken |
Allgemeine Hinweise
Bewerbungen sind mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdeganges und
Lichtbild innerhalb eines Monats nach Erscheinen des Nachrichtenblattes vorzulegen.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Landesdienst befinden, haben ihre
Bewerbung auf dem Dienstweg vorzulegen.
Die Landesregierung fordert ausdrücklich Frauen auf, sich zu bewerben. Bei gleichwertiger
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt
berücksichtigt. Bewerberinnen und Bewerber der betroffenen Schule dürfen gemäß § 89
Abs. 2 Satz 3 SchuIG nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.
Richtet sich die Zuordnung einer Stelle zu einer Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl,
ist die endgültige Einstufung von der Entwicklung dieser Zahl abhängig. Maßgeblich ist
die im Haushaltsplan ausgewiesene Planstelle/ Stelle. Daneben müssen die
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gemäß § 49 Mitbestimmungsgesetz werden die
Schulleiterwahlvorschläge mit dem Hauptpersonalrat (Lehrer) erörtert, gegebenenfalls
wird gemäß Schwerbehinderterigesetz die Hauptvertrauensfrau
oder der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten beteiligt.
Die Einsichtnahme des Personalrates in Bewerbungsunterlagen richtet sich nach § 49 Abs. 2
Satz 1 und 2 MBG. Dabei dürfen dienstliche Beurteilungen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 MBG
nur mit Zustimmung der beziehungsweise des Betroffenen zugänglich gemacht werden.
Eine Schulleiterstelle wird erneut ausgeschrieben, wenn nach der ersten Ausschreibung
keine Bewerbung beziehungsweise nicht ausreichend qualifizierte Bewerbungen vorliegen.
Für Schulleiterstellen mit einer Besoldungsgruppe
unterhalb A 16 wird auf die beabsichtigte Änderung des Landesbeamtengesetzes, Ämter mit
leitender Funktion für zwei Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe zu vergeben
hingewiesen. Für Schulleiterstellen mit der Besoldungsgruppe A 16 wird auf die
beabsichtigte Änderung des Landesbeamtengesetzes, Ämter mit leitender Funktion für
fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergeben, hingewiesen.
NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998