Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Damen und Herren
Schulleiterinnen und Schulleiter
der Gymnasien, Gesamtschulen und
Beruflichen Schulen, Schulrätinnen
und Schulräte
X 151
14.04.1992
0311.32
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz
Die den Schulleiterinnen und Schulleitern durch die einschlägigen Bestimmungen
übertragenen Befugnisse zur Beurlaubung und Dienstbefreiung von Lehrkräften reichen in
der Regel dazu aus, um über Anträge für Freistellungen nach dem
BFQG entscheiden zu können. Ich verweise insoweit auf § 3 Abs. 8 der Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 1 und 2 des
Delegationserlasses vom 20.August, 1985 (NBl. S. 229) [ Delegationserlaß ].
Ich bitte Sie, diese Entscheidung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen
Schulaufsichtsbehörde zu treffen. Der Mitteilung der Anträge ist eine Stellungnahme
beizufügen, daß der Vertretungsunterricht gesichert ist.
Die Mitbestimmungsrechte dar Personalvertretunq sind zu berücksichtigen.
Im Auftrage
Klaus Karpen
Bildungsfreistellungs-
und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein