Bildungsurlaub Personal Seite drucken

Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur

Damen und Herren
Schulleiterinnen und Schulleiter
der Gymnasien, Gesamtschulen und
Beruflichen Schulen, Schulrätinnen
und Schulräte

X 151                                         14.04.1992
0311.32

Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz

Die den Schulleiterinnen und Schulleitern durch die einschlägigen Bestimmungen übertragenen Befugnisse zur Beurlaubung und Dienstbefreiung von Lehrkräften reichen in der Regel dazu aus, um über Anträge für Freistellungen nach dem BFQG entscheiden zu können. Ich verweise insoweit auf § 3 Abs. 8 der Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 1 und 2 des Delegationserlasses vom 20.August, 1985 (NBl. S. 229) [ Delegationserlaß ].

Ich bitte Sie, diese Entscheidung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu treffen. Der Mitteilung der Anträge ist eine Stellungnahme beizufügen, daß der Vertretungsunterricht gesichert ist.

Die Mitbestimmungsrechte dar Personalvertretunq sind zu berücksichtigen.

Im Auftrage

Klaus Karpen


Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein
 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein