Runderlass des Ministeriums für Bildung und
Frauen vom 19. Mai 2006 - III 422
Vorbemerkung
Die Öffnung der Schule und des Schullebens erweitert den Unterricht
in den Schulräumen durch zusätzliche Möglichkeiten, Lernorte außerhalb
des Schulgeländes in die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
einzubeziehen. Durch das Lernen am anderen Ort wird in besonderer Weise
ein handlungsorientiertes und lebensweltnahes Lernen ermöglicht. Es
schafft Raum für Begegnungen mit Natur und Heimat, mit Kultur,
Geschichte, Politik, Wirtschaft und Sport, in der Jugendarbeit sowie mit
der Berufs- und Arbeitswelt. Indem Schülerinnen und Schüler die
Gelegenheit erhalten, sich in der Gruppe zu engagieren und Verantwortung
zu übernehmen, werden die Sozial- und Gemeinschaftsfähigkeit und der
Zusammenhalt in der Klasse oder Gruppe gefördert.
- Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
Lernen am anderen Ort im Sinne diese Erlasses findet im Rahmen
schulischer Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes statt.
Hierzu zählen
1.1 Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes,
1.2 Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung und sonstige Angebote der
Schule außerhalb des Schulgeländes sowie
1.3 Schulausflüge.
Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes müssen
rechtzeitig durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden.
- Leiterin oder Leiter der Veranstaltung
Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und
Schulausflüge werden von Lehrkräften geleitet. Für Ganztagsangebote
und sonstige Angebote außerhalb des Schulgeländes übernimmt eine
Lehrkraft oder eine schulische Fachkraft die Leitung.
- Pflicht zur Teilnahme
Jede Schülerin und jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme
an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
verpflichtet, soweit sie oder er nicht nach § 34 SchulG beurlaubt
oder nach § 45 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SchulG ausgeschlossen ist. Dies
gilt für offene Ganztagsangebote und sonstige Angebote der Schule
(Nr. 1.2) nur, soweit sich die Schülerinnen und Schüler dafür
angemeldet haben.
- Planung und Vorbereitung
4.1 Schulische Veranstaltungen außerhalb des
Schulgeländes werden durch die Leiterin oder den Leiter vorbereitet
und geplant.
4.2 Mehrtägige Schulausflüge sind rechtzeitig und
ausführlich mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zu
erörtern. Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler
müssen vor Durchführung eines Schulausfluges eine schriftliche
Erklärung abgeben, in der sie der geplanten Veranstaltung zustimmen
und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten
sollen für die Beteiligten zumutbar sein; Schülerinnen und Schüler
sollen nicht aus finanziellen Gründen an der Teilnahme an einem
Schulausflug gehindert sein.
- Beförderungsmittel
Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden
schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes vorrangig mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit Reisebussen
durchgeführt.
Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht
zulässig. In besonders begründeten Einzelfällen kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen. Hierbei sind
die Hinweise des Leitfadens „Lernen am anderen Ort" (Nr. 12) zu
berücksichtigen.
(Der Leitfaden steht im Internet unter
www.bildungsministerium.schleswig-holstein.de ,
Stichwort „Lernen am anderen Ort“ und
www.lernnetz-sh.de
.)
- Abschluss von Verträgen
Die Leiterin oder der Leiter schließt Verträge mit Beförderungs-
und Beherbergungsunternehmen im Namen der Eltern beziehungsweise der
volljährigen Schülerinnen und Schüler nach deren Zustimmung ab.
Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die schulischen
Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes durch die Schulleiterin
oder den Schulleiter genehmigt wurde (Nr. 1).
- Beaufsichtigung und Begleitung
7.1 Die Leiterin oder der Leiter trägt die Verantwortung für die
Durchführung der schulischen Veranstaltungen außerhalb des
Schulgeländes. Sie oder er muss während der Veranstaltung alle
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen.
7.2 Bei mehrtägigen Schulausflügen oder bei besonderen
Aufsichtsverhältnissen sollen nach Bedarf weitere Lehrkräfte oder
geeignete Begleitpersonen die Beaufsichtigung mit übernehmen.
7.3 Die Leiterin oder der Leiter hat dafür Sorge zu tragen,
dass auf schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung verfügbar ist. Mindestens
eine der aufsichtsführenden Personen muss über aktuelle Kenntnisse
und Übung in Erster Hilfe verfügen.
- Sportliche Aktivitäten mit besonderen
Qualifikationsanforderungen
8.1 Bei sportlichen Aktivitäten mit besonderen
Qualifikationsanforderungen (zum Beispiel im Gebirge, im oder auf
dem Wasser oder in der Luft) außerhalb des Schulgeländes oder der
Schulsportanlage muss die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft
über spezielle Qualifikationen verfügen. Hierzu werden folgende
Nachweise anerkannt:
a) Eine bestandene Prüfung in der jeweiligen Sportart im Rahmen eines
Ausbildungs- oder Studienganges Sport oder
b) die gültige Übungsleiter-, Trainer- oder Schulsportlizenz des
betreffenden Sportfachverbandes oder
c) eine erfolgreiche Teilnahme an einer hierfür ausgewiesenen
Fortbildungsveranstaltung des IQSH oder einer vergleichbaren Einrichtung
eines anderen Bundeslandes.
8.2 Bei Wassersportaktivitäten muss die Lehrkraft oder die schulische
Fachkraft zusätzlich die Rettungsfähigkeit nachweisen. Rettungsfähig in
diesem Sinne ist, wer
a) das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der DLRG, des DRK
oder des ASB nachweisen oder
b) den Nachweis über die sportartspezifische Rettungsfähigkeit erbringen
kann.
Die Anforderungen für die sportartspezifische Rettungsfähigkeit werden
für einzelne Wassersportarten durch die oberste Schulaufsicht gesondert
festgelegt. Es ist möglich, die Rettungsfähigkeit im Zusammenhang mit
den Qualifikationen nach Nr. 8.1 zu erwerben. Der Nachweis der
Rettungsfähigkeit soll spätestens alle vier Jahre erneuert werden.
8.3 Wenn keine der aufsichtsführenden Personen über die Nachweise
nach den Nrn. 8.1 und 8.2 verfügt, muss eine geeignete und volljährige
Person mit der entsprechenden Qualifikation bei der Durchführung der
Sportaktivität hinzugezogen werden. Die Verantwortung für die
pädagogische Leitung und Aufsicht der Veranstaltung verbleibt bei der
Leiterin oder dem Leiter. Sie oder er muss sich über sportartspezifische
Gefährdungen informieren, für die Sicherheit in den Bereichen sorgen,
die keine besonderen Fachkenntnisse der Sportart voraussetzt, und darauf
achten, dass die Schülerinnen und Schüler den Weisungen der externen
Fachkraft folgen. Diese muss grundsätzlich speziell für die Gruppe
abgestellt und für die gesamte Dauer der Sportaktivität anwesend sein.
Sie ist vor Beginn der Veranstaltung über den Leistungsstand und
vorhandene körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen von
Schülerinnen und Schüler zu informieren.
8.4 Abgesehen vom Schwimmunterricht dürfen an Aktivitäten im oder
auf dem Wasser nur Schülerinnen und Schüler mit Schwimmnachweis
(mindestens Jugendschwimmabzeichen in Bronze) teilnehmen. Ausnahmen für
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind
möglich, wenn zusätzliche Sicherungsvorkehrungen getroffen werden.
8.5 Bei Aktivitäten auf dem Wasser müssen die Schülerinnen und
Schüler sowie die aufsichtsführenden Personen geeignete Schwimm- oder
Rettungswesten tragen. Für das Sportrudern und das Windsurfen sowie in
besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden;
hierbei sind die Hinweise in dem Leitfaden „Lernen am anderen Ort“ (Nr.
12) zu beachten.
8.6 Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen an sportlichen
Aktivitäten mit besonderem Qualifikationsanforderungen nur teilnehmen,
wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. Dies gilt auch
für andere Aktivitäten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (zum Beispiel
Fahrradfahren oder Skaten auf öffentlichen Verkehrswegen, Baden).
- Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers
Während eines mehrtägigen Schulausfluges ist der Ausschluss
einer Schülerin oder eines Schülers möglich, wenn durch
außergewöhnlich undiszipliniertes Verhalten der geordnete Ablauf
gefährdet ist und sonstige erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen.
In diesen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter
nach
§ 45 Abs. 8 SchulG
über den sofortigen Ausschluss.
Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind umgehend von
der Entscheidung zu unterrichten. Wird die Schülerin oder der
Schüler von den Eltern nicht abgeholt und ist eine anderweitige
Begleitung nicht möglich, wird die Schülerin oder der Schüler allein
nach Hause geschickt, soweit sie oder er nach Alter und Reife hierzu
imstande ist. Die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der
Schüler tragen die zusätzlichen Kosten für die vorzeitige Rückfahrt.
- Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte und sonstige
Begleitpersonen
10.1 Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des
Schulgeländes erhalten Lehrkräfte sowie bei Bedarf weitere
Begleitpersonen Reisekostenvergütung nach dem
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
mit den nachfolgenden Maßgaben:
10.2 Anstelle von Tagegeld und Übernachtungsgeld
(§§ 6, 7 und 8 BRKG) wird für schulische Veranstaltungen außerhalb
des Schulgeländes eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG
festgesetzt. Die Aufwandsvergütung beträgt für jeden Kalendertag
4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des
Übernachtungsgeldes.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG (Zuschuss wegen erhöhter
Übernachtungskosten) ist nicht anzuwenden. Die Festsetzung der
Aufwandsvergütung schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger
Mehrkosten nicht aus, sofern sie nachgewiesen und hinreichend
begründet werden.
10.3 Fahrtkosten werden nach § 5 BRKG erstattet.
Kosten für regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der niedrigsten
Beförderungsklasse erstattet. Für die zu Fuß oder mit dem
Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken wird keine Vergütung gewährt.
- Zuwendungen von dritter Seite
Stehen der Schule zusätzliche Mittel von dritter Seite zur
Verfügung, so können Lehrkräften oder weiteren Begleitpersonen auch
aus diesen Mitteln die erstattungsfähigen Reisekosten ersetzt
werden. Die unmittelbare Annahme von Zuwendungen Dritter ist
Lehrkräften nicht gestattet.
- Leitfaden zur Planung und Durchführung von Schulausflügen
Weitergehende Informationen über die Planung und Durchführung
von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes befinden
sich in dem Leitfaden „Lernen am anderen Ort“.
- Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in
Kraft.
Schulausflüge, die nach der Richtlinie für Schulausflüge vom 26.
Februar 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 143), zuletzt geändert mit
Erlass vom 1. Dezember 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 334),
geplant wurden, können alternativ noch auf dieser Grundlage
durchgeführt werden. Im Übrigen wird die Richtlinie für
Schulausflüge vom 26. Februar 2002 aufgehoben.
Gleichzeitig werden folgende Regelungen aufgehoben:
In Vertretung
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
|