Rahmenvereinbarung zwischen dem
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein und dem Landesverband der Musikschulen in
Schleswig-Holstein e.V. zur Kooperation
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur
vom 7. Mai 2003 -111431
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 196)
Vorbemerkung
Gem.
§ 3 Abs. 2 SchulG können Schulen auf der Grundlage einer allgemein oder
im Einzelfall erteilten Vollmacht in Erfüllung ihres Bildungs- und
Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das
Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Diese Rechtsgrundlage bildet
den Rahmen für eine mögliche Kooperation allgemein bildender Schulen mit
einer Mitgliedsschule des Landesverbandes der Musikschulen in
Schleswig-Holstein e.V. Ziel einer Zusammenarbeit zwischen Schule und
Musikschule ist es, das erzieherische Angebot der Schule zu ergänzen und zu
erweitern. Finanzierungsmöglichkeiten ergeben sich im Rahmen des Projekts„
Geld statt Stellen" oder von Haushaltsmitteln, die im Rahmen von
§ 83 Abs. 7 des
Schulgesetzes abgedeckt werden können.
Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, schließt die Schule den Vertrag
gern.
§ 3 Abs. 2 Schulgesetz mit Wirkung für das Land ab. Sollen Projekte
außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts angeboten werden, so ist eine enge
Abstimmung mit dem Schulträger angebracht, da dieser geeignete
Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung stellt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleibt ferner die Möglichkeit, bei
Finanzierung einer im Rahmen von
§ 83 Abs. 7 SchulG
den Unterricht unterstützenden Person (sowohl innerhalb als auch außerhalb
des lehrplanmäßigen Unterrichts) durch
entweder
- den Schulträger oder
- einen Elternverein oder
- einen sonstigen Dritten (Sponsor)
im Einzelfall Verträge mit Musikschulen vor Ort zu schließen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter handelt insoweit für den Schulträger
und in Abstimmung mit diesem gemäß
§ 3 Abs. 2 SchulG. Im Übrigen sind Verträge
zwischen Elternverein bzw. Sponsor auf der einen und Musikschule auf der
anderen Seite direkt abzuschließen.
Kooperationen zwischen einzelnen Schulen und Musikschulen, in deren Rahmen
Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern vertragliche Verpflichtungen
gegenüber den Musikschulen eingehen, bleiben von der folgenden
Rahmenvereinbarung unberührt.
Die Regelungen über die Beaufsichtigung minderjähriger Schülerinnen und
Schüler (§
36 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG) sind zu beachten.
Rahmenvereinbarung
zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und
dem Landesverband der Musikschulen Schleswig-Holstein zur Kooperation von
Musikschulen und allgemein bildenden Schulen
Zur Ergänzung und Erweiterung des Musikunterrichtes an
allgemein bildenden Schulen wird zwischen dem Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Landesverband der Musikschulen
Schleswig-Holstein vereinbart:
1. Musikschullehrer und Musikschullehrerinnen, die an
Schleswig-Holsteinischen Mitgliedsschulen des Verbandes deutscher
Musikschulen (VdM) tätig sind, können zur Umsetzung des schulischen
Bildungsauftrages an allgemein bildenden Schulen für Angebote im Bereich der
Musik eingesetzt werden.
2. Der Einsatz der Musikschullehrkräfte wird zwischen der Musikschule und
der allgemein bildenden Schule durch Kooperationsverträge geregelt.
3. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den/die Schulleiter/in der
jeweiligen allgemein bildenden Schule, schließt mit der Musikschule
einen Vertrag, in dem alle Einzelheiten der Zusammenarbeit festgelegt werden
(vgl. beiliegenden Mustervertrag).
3.1. Die Musikschulen können sowohl musikpraktische Angebote im Rahmen des
lehrplanmäßigen Unterrichts und in der Verantwortung von Lehrkräften des
Landes als auch Projekte außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts anbieten.
3.2. Die Dienstleistungen der Musikschule im pädagogischen Angebot der
allgemein bildenden Schule werden ausschließlich von qualifizierten
Musikschullehrkräften übernommen.
3.3. Aus Gründen der pädagogischen Kontinuität setzt die Musikschule
grundsätzlich dieselbe Fachkraft für ein Schulhalbjahr ein.
3.4. Die Musikschule wird nur persönlich und fachlich geeignete Lehrkräfte
mit dieser Dienstleistung beauftragen.
3.5. Musikschule und allgemein bildende Schule vereinbaren, in welchem
zeitlichen Umfang pro Woche die Musikschule an der allgemein bildenden
Schule tätig sein wird.
3.6. Die Geltungsdauer der Verträge sollte im Regelfall den Zeitraum von
einem Schulhalbjahr nicht überschreiten.
3.7. Die Musikschule stimmt
den lnhalt ihrer
Unterrichtsangebote mit der Schulleiterin/dem Schulleiter ab. 3.8.
Die allgemein bildende Schule stellt die erforderlichen Räume zur Verfügung.
Im Einvernehmen mit der Schulleitung kann der Unterricht an außerschulischen
Lernorten erteilt werden.
3.9. Die Musikschule erbringt ihre Dienstleistung im Rahmen einer
schulischen Veranstaltung. Insoweit obliegen der Schulleiterin/dem
Schulleiter gegenüber der Lehrkraft der Musikschule Weisungs- und
Aufsichtsrechte.
3.10. Bei Krankheit/Urlaub der eingesetzten Fachkraft wird die Musikschule
für angemessenen Ersatz sorgen.
3.11. Die allgemein bildende Schule rechnet die Kosten mit der Musikschule
ab. Die Kosten umfassen die Vergütung, die die Musikschule der Lehrkraft,
die überwiegend eingesetzt wird, für die entsprechende Dienstleistung in der
Musikschule zahlt. Der Anspruch der Musikschule kann den Betrag nicht
übersteigen, den die Musikschule nach BAT und den Eingruppierungsrichtlinien
zu zahlen hätte. Tarifliche Änderungen werden berücksichtigt. Zusätzlich
werden entsprechende Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet.
Ferner wird ein pauschaler Kostenzuschlag in Höhe von 5 % der Vergütung
berechnet (4 % für die Vertretung im Krankheitsfall und 1 %
für zusätzlichen Verwaltungsaufwand). Die Summe ist an die
Musikschule in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen. Fällig wird sie am 15.
eines jeden Monats.
3.12. Der Betrag ist der Musikschule in gleichen Monatsraten zum
vereinbarten Fälligkeitstermin zu erstatten.
3.13. Für alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
ist die Musikschule zuständig.
Kiel, den 28. April 2003
Für das Land Schleswig-Holstein:
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur
Für den Landesverband der Musikschulen in Schleswig-Holstein
e.V.:
Dr. Winfried Richter Vorsitzender
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