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Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen |
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen |
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen aufgehoben |
Maßnahmen
zur Erhöhung des Unterrichtsangebots in den Schulen
RdErl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S.160) geändert durch
RdErl. vom 5. Juli 1978 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233)
A.
Die kritische Lage der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es z. Z. nicht mehr, die Zahl der Planstellen für Lehrer weiter den
vorläufig noch ansteigenden Schülerzahlen in den weiterführenden Schulen voll
anzupassen. Die Schülerzahlen in den Realschulen werden von z. Z. rd. 69 000
auf 78 500 im Schuljahr 1979/80 anwachsen, in den Gymnasien von 75 000 auf 86
000 im Jahr 1980/81, in den beruflichen Schulen von 78 000 auf 99 000 im Jahre
1982/83.
Die finanzielle Not und die Entwicklung der Schülerzahlen müssen damit in den
nächsten Schuljahren zu einer erheblichen Verminderung des Unterrichtsangebots
führen, wenn es nicht durch eine Reihe schulinterner Maßnahmen, die die
öffentlichen Haushalte nicht belasten, erhöht werden kann.
Diesem Ziel dienen die nachstehend aufgeführten Entscheidungen der
schleswig-holsteinischen Landesregierung.
Ich bin mir darüber im klaren, daß diese Maßnahmen den Lehrern im Lande
teilweise mehr Belastungen auferlegen. Ich stehe jedoch gegenüber der
Öffentlichkeit, gegenüber den Schülern, Eltern, Lehrern und Ausbildenden in
der Verantwortung dafür, daß das erforderliche Unterrichtsangebot trotz
ungünstiger äußerer Bedingungen sichergestellt bleibt. Während einer Zeit,
in der in allen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung Einschränkungen
hingenommen werden müssen, erscheinen die in diesem Erlaß verfügten
Mehrbelastungen auch für Lehrer zumutbar. Sie dürfen jedoch unter keinen
Umständen dahingehend verstanden werden, die Lehrer hätten bislang ihre
Pflichten nicht erfüllt.
1) S. S. 6.1.7/11
2) S. S. 6.1.7/15
2a) Die bisherige Bezeichnung "Entlastungsstunden" für Lehrer hat zu
Fehldeütungen geführt und wird durch die Bezeichnung
"Ausgleichsstunden" ersetzt.
2b) S. S. 6.1.7/15 3) S. S. 6.1.7/17
4) Aufhebungsvorschrift. 5) Änderungsvorschrift.
6) S. S. 6.1.7/21 7) S. S. 3.1.2/4.
8) Inzwischen aufgehoben.
9) S. S. 3.12/5. 10) S. S. 3.1.2/6.
11) Inzwischen aufgehoben.
12) S. S. 6.1.3/104. 13) S. S. 6.1.7/6
14) Inzwischen aufgehoben.
15) S. S. 6.1.1/201 16) S. S. 4.2.1/11
17) Inzwischen aufgehoben.
18) S. S. 4.4.1/51
19) Inzwischen aufgehoben.
B
Auf Grund des § 42 Abs. 5 Schulverwaltungsgesetz und der Arbeitszeitverordnung
vom 17. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 352)
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. September 1974 (GVOBl, Schl.-H.
S. 348), soweit nicht nachstehend besondere Ermächtigungsgrundlagen genannt
sind, bestimme ich im einzelnen:
RdErl.
vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 307)
Maßnahmen zur Erhöhung des Unterrichtsangebots
in den Schulen
Inhaltsverzeichnis
I Regelmäßige Pflichtstundenzahl
der Lehrer
II Ausgleichsstunden für Lehrer
an Gymnasien
IIa Ausgleichsstunden für Lehrer an
Realschulen, Hauptschulen, Grundschulen und Sonderschulen
III Ausgleichsstunden für Lehrer an
berufsbildenden Schulen
IV Wissenschaftlicher Einsatz bei
Schulversuchen
V Kreisbeauftragter für Wald und
Erziehung
VI Bildstellen
VII Unterricht am ersten und letzten Schultag nach
und vor den Ferien [ Unterrichtsdauer ]
VIII Ausgabetermin der Halbjahreszeugnisse
IX Dauer
der Unterrichtsstunde
X Gewährung von Hitzefrei
XI Nachholprüfungen
XII Zeitpunkt der Personalversammlungen
XIII Verbandstagungen
der Lehrerverbände
XIV Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge
XV Änderung der Lehrerdienstordnung
XVI Nachweis des Unterrichtsausfalls
XVII Gruppengrößen in den
Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen
XVIII Gruppengrößen beim
Sportunterricht
XIX Klassen- und Gruppengrößen in berufsbildenden Schulen
XX Berufseinführung der Studienräte an Gymnasien
XXI Trennungsgeld für Lehrer im Vorbereitungsdienst
Inkrafttreten des Erlasses
Maßnahmen
zur Erhöhung des Unterrichtsangebots
in den Schulen
Aufgehoben!
XVI. Nachweis des Unterrichtsausfalls
Angesichts der sehr unterschiedlichen Belastungen von Klassen und Fächern durch
Unterrichtsausfall und der damit begründeten Beschwerden muß jederzeit ein
genauer Überblick über die Unterrichtsausfälle an den einzelnen Schulen
bestehen. Dazu bestimme ich:
Der Schulleiter muß jederzeit nachweisen können, welcher Unterricht durch die
Abwesenheit von Lehrkräften in den einzelnen Klassen und Fächern ausgefallen
ist. Zu diesem Zweck ist es notwendig, generell eine heute bereits an vielen
Schulen benutzte Aufzeichnung (Vertretungsplan, Kartei, Liste o. ä.) über den
Unterrichtsausfall zu führen. Aus der Liste müssen auch der Name und die
Gründe der Abwesenheit der einzelnen Lehrkräfte einschließlich des
Schulleiters ersichtlich sein.
Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1976 in Kraft, sofern in einzelnen Abschnitten
nichts anderes bestimmt ist.