Vertretungsunterricht | Arbeitszeit | Seite drucken |
Freiherr-vom-Stein-Schule
24146 Kiel, den 31.10.1995
- Der Schulleiter -
Erteilung von Vertretungsstunden durch Lehrerinnen und Lehrer
1. Will man Klarheit über die Erlaß- oder Rechtslage zu den Vertretungsstunden
haben, muß man fünf noch gültige Gesetze, Ordnungen und Erlasse beachten:
>> Landesbeamtengesetz § 88
>> Lehrerdienstordnung
§ 4
· RdErl. Regelmäßige Pflichtstundenzahl
(...)
· Dienstvereinbarung zur Regelung (...) des Vertretungsunterrichts (...) [ Mehrarbeit
]
· Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte (...) vom
24.4.95
[ Teilzeit ]
2. Der Grundsatz, daß eine Beamtin oder ein Beamter über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst tut, wenn zwingende dienstliche
Verhältnisse dies erfordern (vgl. LBG § 88, Abs. 2), besteht nach wie vor.
Entsprechend lautet dann auch die Umsetzung in der Lehrerdienstordnung, nach
welcher die Lehrerinnen und Lehrer die "ganze Schul- und
Aufsichtszeit" zur Verfügung stehen, womit der jeweilige Stundenplan der
einzelnen Lehrerinnen und Lehrer gemeint ist. Und es ist hier festgelegt, daß
Lehrerinnen und Lehrer über ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zu
Vertretungen herangezogen werden können (Lehrerdienstordnung § 4 (1) b). Es
sei ausdrücklich daraufhin gewiesen, daß eine Vertretungsstunde in der
Lehrerdienstordnung als solche bezeichnet wird, wenn es eine Unterrichtsstunde
ist, mit welcher die wöchentliche Pflichtstundenzahl überschritten wird.
3. Das Beamtengesetz beauftragt die Exekutive, den Bereich der Pflichtstunden in
näher zu regeln. Aus dem Pflichtstundenerlaß ergeben sich für uns wichtige
Ansätze: Der Vertretungsunterricht soll den "sachlichen Forderungen für
eine sinnvolle Fachvertretung" entsprechen
, und es soll bei der Verteilung des Vertretungsunterrichts "der
Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen werden
(Pflichtstundenerlaß v. 3.7.95).
4. Am 12 5.93 ist ein Erlaß veröffentlicht worden, der in einer
Dienstvereinbarung zwischen dem BM und dem HPR die zu leistende Mehrarbeit
(längerfristige, regelmäßige Überschreitung der Pflichtstunden) und den
anfallende Vertretungsunterricht (s.o.) regelt. Im Punkt 2) wird bestimmt, daß
"Teilzeitbeschäftigte (...) zum Vertretungsunterricht anteilig
heranzuziehen sind".
Der Punkt 5) gibt zu Irritationen Anlaß, weil hier Regelungen festgelegt
werden, deren Umsetzung auch an der Freiherr-vom-Stein-Schule wohl nie erfolgte,
daß nämlich der aus schulorganisatorischen Gründen ausgefallene Unterricht
summiert und in einem vierwöchigen Zeitrahmen als Vertretungsunterricht
nachgeholt wird. Der Punkt 5) lautet: "In Fällen, in denen Unterricht
wegen Abwesenheit der Schüler aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt
werden kann (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika,
können die betroffenen Lehrkräfte im Umfang ihrer nicht erteilten
Pflichtstunden, möglichst innerhalb der Dauer der Maßnahme, spätestens aber
innerhalb eines Monats nach Abschluß der Maßnahme zum Vertretungsunterricht
herangezogen werden. Dies gilt nicht als Mehrarbeit."
Im folgenden wird dann noch einmal darauf hingewiesen, daß Lehrerinnen und
Lehrer zum Vertretungsunterricht vorrangig in ihren Klassen eingesetzt werden
sollen und daß Lehrkräfte an den unterrichtsfreien Tagen für
Vertretungsunterricht nicht eingesetzt werden sollen (Mehrarbeitsvereinbarung
vom 12.05.93).
5. Dieser letztgenannte Punkt 5) der Dienstvereinbarung wird für die
Teilzeitkräfte mit dem o.g. Erlaß vom 24.4.95 aufgehoben . Dies bedeutet
jedoch nicht, daß die Kolleginnen und Kollegen mit reduzierter Stundenzahl
nicht in ihren plangemäßen Stunden zum Unterricht in einer anderen Klasse
eingesetzt werden könnten, wenn aus schulorganisatorischen Gründen ihr
regulärer Unterricht ausfallen muß. Es bedeutet allerdings, daß
Vertretungsunterricht an einem der folgenden Tage/Wochen nicht mit der
Begründung angeordnet werden kann, es sei ja vor nn Tagen Unterricht
ausgefallen.
Wenn sich also z.B. eine Klasse auf Klassenfahrt befindet, müssen auch die
teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen schauen, ob sie in ihren
plangemäßen Stunden zum Unterricht eingesetzt worden sind.
Stephan Ratschow
Realschule im Schulzentrum Elmschenhagen
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Tel.: 0431-781153
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Siehe unbedingt unter Teilzeit