Vertretungsunterricht Arbeitszeit Seite drucken

§ 60 Landesbeamtengesetz (LBG) - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO) in der Fassung vom 7. Januar 2002

Freiherr-vom-Stein-Schule                                 24146 Kiel, den 31.10.1995
- Der Schulleiter -


Erteilung von Vertretungsstunden durch Lehrerinnen und Lehrer


1. Will man Klarheit über die Erlaß- oder Rechtslage zu den Vertretungsstunden haben, muß man fünf noch gültige Gesetze, Ordnungen und Erlasse beachten:
>> Landesbeamtengesetz § 88
>> Lehrerdienstordnung § 4
· RdErl. Regelmäßige Pflichtstundenzahl (...)
· Dienstvereinbarung zur Regelung (...) des Vertretungsunterrichts (...) [ Mehrarbeit ]
· Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte (...) vom 24.4.95
    [ Teilzeit ]
2. Der Grundsatz, daß eine Beamtin oder ein Beamter über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst tut, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (vgl. LBG § 88, Abs. 2), besteht nach wie vor.
Entsprechend lautet dann auch die Umsetzung in der Lehrerdienstordnung, nach welcher die Lehrerinnen und Lehrer die "ganze Schul- und Aufsichtszeit" zur Verfügung stehen, womit der jeweilige Stundenplan der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer gemeint ist. Und es ist hier festgelegt, daß Lehrerinnen und Lehrer über ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zu Vertretungen herangezogen werden können (Lehrerdienstordnung § 4 (1) b). Es sei ausdrücklich daraufhin gewiesen, daß eine Vertretungsstunde in der Lehrerdienstordnung als solche bezeichnet wird, wenn es eine Unterrichtsstunde ist, mit welcher die wöchentliche Pflichtstundenzahl überschritten wird.

3. Das Beamtengesetz beauftragt die Exekutive, den Bereich der Pflichtstunden in näher zu regeln. Aus dem Pflichtstundenerlaß ergeben sich für uns wichtige Ansätze: Der Vertretungsunterricht soll den "sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung" entsprechen
, und es soll bei der Verteilung des Vertretungsunterrichts "der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen werden“ (Pflichtstundenerlaß v. 3.7.95).

4. Am 12 5.93 ist ein Erlaß veröffentlicht worden, der in einer Dienstvereinbarung zwischen dem BM und dem HPR die zu leistende Mehrarbeit (längerfristige, regelmäßige Überschreitung der Pflichtstunden) und den anfallende Vertretungsunterricht (s.o.) regelt. Im Punkt 2) wird bestimmt, daß "Teilzeitbeschäftigte (...) zum Vertretungsunterricht anteilig heranzuziehen sind".
Der Punkt 5) gibt zu Irritationen Anlaß, weil hier Regelungen festgelegt werden, deren Umsetzung auch an der Freiherr-vom-Stein-Schule wohl nie erfolgte, daß nämlich der aus schulorganisatorischen Gründen ausgefallene Unterricht summiert und in einem vierwöchigen Zeitrahmen als Vertretungsunterricht nachgeholt wird. Der Punkt 5) lautet: "In Fällen, in denen Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden kann (z.B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika, können die betroffenen Lehrkräfte im Umfang ihrer nicht erteilten Pflichtstunden, möglichst innerhalb der Dauer der Maßnahme, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Maßnahme zum Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies gilt nicht als Mehrarbeit."

Im folgenden wird dann noch einmal darauf hingewiesen, daß Lehrerinnen und Lehrer zum Vertretungsunterricht vorrangig in ihren Klassen eingesetzt werden sollen und daß Lehrkräfte an den unterrichtsfreien Tagen für Vertretungsunterricht nicht eingesetzt werden sollen (Mehrarbeitsvereinbarung vom 12.05.93).

5. Dieser letztgenannte Punkt 5) der Dienstvereinbarung wird für die Teilzeitkräfte mit dem o.g. Erlaß vom 24.4.95 aufgehoben . Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Kolleginnen und Kollegen mit reduzierter Stundenzahl nicht in ihren plangemäßen Stunden zum Unterricht in einer anderen Klasse eingesetzt werden könnten, wenn aus schulorganisatorischen Gründen ihr regulärer Unterricht ausfallen muß. Es bedeutet allerdings, daß Vertretungsunterricht an einem der folgenden Tage/Wochen nicht mit der Begründung angeordnet werden kann, es sei ja vor nn Tagen Unterricht ausgefallen.
Wenn sich also z.B. eine Klasse auf Klassenfahrt befindet, müssen auch die teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen schauen, ob sie in ihren plangemäßen Stunden zum Unterricht eingesetzt worden sind.

Stephan Ratschow

Realschule im Schulzentrum Elmschenhagen
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