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  Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 19. April 2001
  Änderung des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben

außer Kraft zum aufhebenden Erlass
Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
vom 19. April 2001
- 111 PKS 2 / 111506 0311.122-4
(NBI. MBWFK. Schl.-H. 2001 S.479, geändert durch Erlass vom 3. Januar 2007, NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.29)

Vorbemerkung 
Der nachfolgende Erlass regelt die Freistellung von Lehrkräften für außerunterrichtliche Aufgaben im Rahmen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung von Schulen, der Koordination von Projekten und Maßnahmen auf Landes- und Kreisebene, insbesondere zur Förderung der Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung, sowie
der Lehrerbildung.
Für diese Aufgaben stellt das MBWFK ein Budget im Umfang von bis zu 100 Stellen zur Verfügung. 
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1 Kreisbudget
(1) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (insbesondere für die Personalentwicklung, Erziehung zur Nachhaltigkeit, Berufsorientierung, Schulsport und Verkehrssicherheitserziehung) stellt das MBWFK den Schulämtern ein Kreisbudget zur Verfügung.
(2) Für Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich der Schulämter entscheiden diese über die Vergabe der Ausgleichsstunden nach Beteiligung der von der Entscheidung betroffenen Schulleiterinnen und Schulleiter. Ansonsten entscheidet das MBWFK.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für höchstens zwei Schuljahre. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(4) Die beteiligten Lehrkräfte berichten den Schulämtern zum Ende des Schuljahres über ihre Tätigkeit.

§2 Budget für Innovation und Lehrerbildung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen innovativer Projekte und Maßnahmen von allgemeiner schulischer Bedeutung (z.B. Modellversuche, Organisationsentwicklung, Schulprogrammarbeit) sowie für Aufgaben der
Lehrerbildung, einschließlich der Unterrichtsfachberatung, steht ein Stundenbudget zur Verfügung.
(2) Über die Vergabe der Ausgleichsstunden aus diesem Budget entscheidet das MBWFK.
(3) Die Vergabe der Ausgleichsstunden erfolgt für höchstens zwei Schuljahre. Sie kann nach deren Ablauf im Ausnahmefall erneut befristet ausgesprochen werden.
(4)
Über die Ergebnisse der Projekte und Maßnahmen wird berichtet.

§3 Sonstiges
(1) Lehrkräfte erteilen Unterricht mindestens mit der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG SH. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 7 Abs. 2 des Erlasses über die "Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für die Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben" vom 30. März 2001 bleibt bei der Bemessung von Ausgleichsstunden unberührt.
(3) Das MBWFK kann über das Budget hinaus Zeitbudgets für besondere Aufgaben im Ausnahmefall vergeben.

§4 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.08.2001 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1997 (NBI.MBWFK. Schl.-H. S. 298) in der Fassung des Erlasses vom 24. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 455) außer Kraft.
Hiervon abweichend ist bis zu einer Neuregelung § 7 Abs. 1 des vorgenannten Erlasses in folgender Fassung anzuwenden:
Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften, die mit der Aufgabe der Betreuung und Beratung von Lehrkräften in Ausbildung betraut sind (Mentorinnen / Mentoren), reduziert sich für die Dauer der Ausbildungshalbjahre um eine Unterrichtswochenstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder Fachrichtung.
  außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(3)
Für Studienleiterinnen und Studienleiter gilt die Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen -III 42 -3353.03 vom 10. Oktober 2006).

Dr. Ralf Stegner

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Änderung des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
 
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 3. Januar 2007 - III 42
(NBI. MBF. Schl.-H. 2007 S.29)

Der Erlass über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 19. April 2001 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.479) wird mit Wirkung zum 1. März 2007 wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 der Vorbemerkungen werden die Worte „der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften“ ersetzt durch die Worte: „der Lehrerbildung“.
     
  2. In der Überschrift zu § 2 werden die Worte „, Fort- und Weiterbildung“ ersetzt durch die Worte „und Lehrerbildung“.
     
  3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Lehrerfort- und Weiterbildung“ ersetzt durch „Lehrerbildung“.
     
  4. § 2 Abs. 4 erhält die Fassung: „Über die Ergebnisse der Projekte und Maßnahmen wird berichtet.“
     
  5. § 4 Abs. 3 erhält die Fassung: „Für Studienleiterinnen und Studienleiter gilt die Arbeitszeitregelung für Studienleiterinnen und Studienleiter des IQSH. (Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen -III 42 -3353.03 vom 10. Oktober 2006)“
Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein