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Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichstundenerlass) 2006  
Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichsstundenerlass)  veraltet!
Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichsstundenerlass) - Berichtigung  veraltet!
Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovationen (Ausgleichsstundenerlaß) - Erlaß vom 25. Juni 1997 außer Kraft
Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovation (Ausgleichsstundenerlass)
Erlass vom 24. Mai 2000
außer Kraft
Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben RdErl. vom 25. Juni 1991 ab August 1998 aufgehoben

Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichstundenerlass) Veraltet! zur Neubekanntmachung
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 100)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 6. April 2006 -1115-0311.122-3
Der Neue Ausgleichsstundenerlass vom 30. März 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S.290) wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:

§ 1 Zeit-Budget für Schulen

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein Zeit-Budget zur Verfügung.

(2) Der Umfang des Zeit-Budgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden.

(3) Über die Verwendung des Budgets entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben gemäß Abs. 1.

(4) Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.

(5) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter berichtet der Lehrerkonferenz am Schuljahresende über die Verwendung des Zeitbudgets und den Stand der Arbeitsergebnisse.

§ 2 Schulleiterinnen und Schulleiter allgemein bildender Schulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemein bildenden Schulen erteilen Unterricht im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahlen gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):

 


 
In den Schularten
 


 
GH RS
 
Gy/GS
 


 
bis
 
49 Schülerinnen u. Schüler
 
21
 
20,5
 
18
 
UWStd.
 
50
 
80 Schülerinnen u. Schüler
 
20
 
19,5
 
17
 
UWStd.
 
81
 
110 Schülerinnen u. Schüler
 
19
 
18,5
 
16
 
UWStd.
 
111
 
140 Schülerinnen u. Schüler
 
18
 
17,5
 
15
 
UWStd.
 
141
 
170 Schülerinnen u. Schüler
 
17
 
16,5
 
14
 
UWStd.
 
171
 
200 Schülerinnen u. Schüler
 
16
 
15,5
 
13
 
UWStd.
 
201
 
260 Schülerinnen u. Schüler
 
15
 
14,5
 
12
 
UWStd.
 
261
 
320 Schülerinnen u. Schüler
 
14
 
13,5
 
11
 
UWStd.
 
321
 
399 Schülerinnen u. Schüler
 
13
 
12,5
 
10
 
UWStd.
 
400
 
499 Schülerinnen u. Schüler
 
12
 
11,5
 
9
 
UWStd.
 
500
 
599 Schülerinnen u. Schüler
 
11
 
10,5
 
8
 
UWStd.
 
600
 
749 Schülerinnen u. Schüler
 
10
 
9,5
 
7
 
UWStd.
 
750
 
849 Schülerinnen u. Schüler
 
9
 
8,5
 
6
 
UWStd.
 
850
 
949 Schülerinnen u. Schüler
 
8
 
7,5
 
5,5
 
UWStd.
 
950
 
1.099 Schülerinnen u. Schüler
 
7
 
6,5
 
5,5
 
UWStd.
 
1.100
 
1.299 Schülerinnen u. Schüler
 
6
 
5,5
 
5,5
 
UWStd.
 
ab
 
1.300 Schülerinnen u. Schüler
 
5,5
 
5,5
 
5,5
 
UWStd.
 

(2) Bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Unterrichtswochenstunde pro hinzugekommener Schulart. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.

(3) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen mit bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5,5 Unterrichtswochenstunden. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.

(2) Abweichend von Abs. 1 erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt und am Studienkolleg 12,5 Unterrichtswochenstunden.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen.

§ 4 Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen

(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen erteilen Unterricht im Umfang von 20,5 Unterrichtswochenstunden.

(2) Der Umfang reduziert sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen).

(3) Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich zusätzlich um 1 Unterrichtswochenstunde bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" pro hinzugekommener Schulart sowie bei Leitung einer Sonderschule mit Außenstelle oder mit Klassen für andere Behinderungsarten. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.

(4) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 5 Zeit-Budget für sonstige Leitungsfunktionen

(1) Für die Wahrnehmung sonstiger Leitungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. stellvertretende Schulleitung sowie weitere Funktionen nach § 6 Abs. 3 bis 5) steht den Schulen nach Maßgabe von § 6 ein weiteres Zeit-Budget zur Verfügung.


(2) Über die Verteilung entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
Funktionsgebundene Verantwortlichkeiten dürfen in der Regel nicht delegiert werden.

§ 6 Umfang des Zeit-Budgets für sonstige Leitungsfunktionen

(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Budget bei:

 
81 -  200
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 1 UWStd.,
 
  201 -  260
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 2 UWStd., 
 
  261 -  290
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 3 UWStd., 
 
  291 -  350
 
Schülerinnen/Schülern 
 
in Höhe von 4 UWStd., 
 
  351 -  449
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 5 UWStd., 
 
  450 -  499
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 6 UWStd., 
 
  500 -  599
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 7 UWStd., 
 
  600 -  699
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 8 UWStd., 
 
  700 -  799
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 9 UWStd., 
 
  800 -  949
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 10 UWStd., 
 
  950 -1299
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 11 UWStd.,
 
1300 -1599
 
Schülerinnen/Schülern
 
in Höhe von 12 UWStd.,
 
1600 -1899
 
Schülerinnen/Schülern 
 
in Höhe von 13 UWStd..
 
Je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere UWStd.

Die Sonderschulen erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde, insgesamt jedoch nicht mehr als 9 Unterrichtswochenstunden.

(2) Bei den Gymnasien und Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe zusätzlich in folgendem Umfang:
• bis 100 Schülerinnen/Schüler: 3 UWStd., 
• 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler: 4 UWStd., 
• 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler: 5 UWStd., 
• mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd..

(3) Bei den Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben zusätzlich in folgendem Umfang:
• Koordination dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 4 UWStd., 
• Koordination mehr als dreizügiger Integrierter
Gesamtschulen: 6 UWStd., 
• Leitung von Stufen an Integrierten Gesamtschulen
(außer gymnasiale Oberstufe): 4 UWStd., 
• Leitung einer Schulart an Kooperativen Gesamtschulen 3 UWStd.. 

(4) Bei den Gymnasien und berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums zusätzlich um 8 UWStd., für die für die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben eines Abendgymnasiums mit Nichtschülerprüfungen um 10 UWStd.

(5) Bei den berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für
• die Leitung einer Abteilung um 2 UWStd., 
• die Leitung einer Außenstelle
berufsbildender Schulen
bis 100 Schülerinnen und Schüler um 2 UWStd., 
ab 101 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd.,
• die Leitung einer Landesberufsschule um 1 UWStd., 
• die Leitung einer Berufsfachschule,
einer Fachoberschule, einer Berufs-
oberschule oder einer Fachschule
je Richtung um 1 UWStd., 
• die Leitung eines Fachgymnasiums
bis 100 Schülerinnen und Schülern um 3 UWStd., 
101 bis 200 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd., 
201 bis 300 Schülerinnen und Schüler um 5 UWStd., 
mehr als 300 Schülerinnen und Schüler um 6 UWStd..

§ 7 Sonstiges

(1) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu 2.000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2.000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.

(3) Andere Lehrkräfte sollen in der Regel für nur eine Leitungs- oder Verwaltungsaufgabe vom Unterricht freigestellt werden. Sie erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG Schl.-H.. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.

(4) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.

(5) Tätigkeiten im Rahmen der Schulverwaltung können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.

In Vertretung

Dr. Franziska Pabst


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Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichsstundenerlass) veraltet! zur Neubekanntmachung

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 30. März 2001 - 1115 - 0311.122 -3 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.290)

Vorbemerkungen 

Der nachfolgende Erlass tritt an die Stelle des bisherigen Ausgleichsstundenerlasses vom 25. Juni 1997 - 111 140 a - 0311.122 - (in der Fassung vom 24. Mai 2000 - III 146 - 0311.122-1 -). Er regelt die Bemessung und Verwaltung des Zeit-Budgets der Schulen für die pädagogische Arbeit und Schulentwicklung sowie des Zeit-Budgets für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben. Der Erlass leistet damit einen Beitrag für die Vergrößerung schulischer Gestaltungs- und Verantwortungsspielräume.
Der Erlass bestimmt darüber hinaus den Teil der Arbeitszeit von Schulleiterinnen und Schulleitern, der als Unterricht zu leisten ist. Dabei findet die Vorstellung Eingang, dass Schulleitung als eigenständiges Amt betrachtet wird, zu dem auch die Erteilung von Unterricht gehört.
Da unabhängig von der Schulart immer eine Grundmenge an Verwaltungsarbeit und von Führungsaufgaben anfällt, wird den Schulleitungen ein Viertel ihrer jeweiligen Arbeitszeit als Sockelbetrag für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt. Das führt wegen der für die einzelnen Schularten geltenden unterschiedlichen Pflichtstundenmaße zu unterschiedlichen, nach Schularten differenzierten Angaben.
Mit dem konzeptionellen Neuansatz des Erlasses sind Erfahrungen zu sammeln, deren Auswertung eine ggf. auch alsbaldige Überarbeitung des Erlasses nicht ausschließen. Eine Überarbeitung wird auf jeden Fall bei der angestrebten Einführung einer neuen Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte erforderlich sein.

Auf Grund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1 Zeit-Budget für Schulen
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit und der Schulentwicklung steht den Schulen ein Zeit-Budget zur Verfügung.
(2) Der Umfang des Zeit-Budgets für die einzelne Schule ergibt sich aus der Anrechnung von einer Unterrichtswochenstunde je volle, der jeweiligen Schule zugewiesenen 110 Lehrerwochenstunden.
(3) Über die Verwendung des Budgets entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben gemäß Abs. 1.
(4) Die Vergabe von Stunden aus dem Budget erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(5) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter berichtet der Lehrerkonferenz am Schuljahresende über die Verwendung des Zeitbudgets und den Stand der Arbeitsergebnisse.

§2 Schulleiterinnen und Schulleiter allgemeinbildender Schulen
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Schulen (einschließlich Abendrealschule und Abendgymnasium) erteilen Unterricht im nachfolgend aufgeführten, nach Schülerzahlen gestaffelten Umfang in Unterrichtswochenstunden (UWStd):
In den Schularten
        GH  RS  Gy/GS   
  bis  49  Schülerinnen u. Schüler 20,5 20  17,5 UWStd.
50    80  Schülerinnen u. Schüler  19,5 19  16,5 UWStd.
81    110 Schülerinnen u. Schüler 18,5 18 15,5 UWStd.
111   140 Schülerinnen u. Schüler 17,5  17 14,5 UWStd.
141   170  Schülerinnen u. Schüler  16,5  16 13,5 UWStd.
171   200 Schülerinnen u. Schüler 15,5 15 12,5 UWStd.
201    260  Schülerinnen u. Schüler 14,5 14  11,5 UWStd.
261    320  Schülerinnen u. Schüler 13,5 13 10,5 UWStd.
321    399  Schülerinnen u. Schüler 12,5 12  9,5  UWStd.
400    499  Schülerinnen u. Schüler 11,5  11  8,5  UWStd.
500    599  Schülerinnen u. Schüler  10,5 10  7,5 UWStd.
600    749  Schülerinnen u. Schüler 9,5 9 6,5 UWStd.
750    849  Schülerinnen u. Schüler 8,5  8 5,5 UWStd.
850    949  Schülerinnen u. Schüler 7,5 5 UWStd.
950    1099  Schülerinnen u. Schüler  6,5 6 5 UWStd.
1100    1299  Schülerinnen u. Schüler 5,5 UWStd.
1300    1399  Schülerinnen u. Schüler  UWStd.
1400    1499  Schülerinnen u. Schüler UWStd.
1500    1599  Schülerinnen u. Schüler  UWStd.

 (2) Bei Schulleiterinnen und Schulleitern von Abendrealschulen und Abendgymnasien verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um jeweils 4 Unterrichtswochenstunden.
(3) Bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Unterrichtswochenstunde pro hinzugekommener Schulart. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.
(4) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§3 Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen mit bis zu 2000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.
(2) Abweichend von Abs. 1 erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter an der Fachschule für Seefahrt und am Studienkolleg 12 Unterrichtswochenstunden.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen.

§4 Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen
(1) Schulleiterinnen und Schulleiter der Sonderschulen erteilen Unterricht im Umfang von 20 Unterrichtswochenstunden.
(2) Der Umfang reduziert sich ab 121 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden, ab 301 Lehrerwochenstunden um 1 Unterrichtswochenstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen).
(3) Die Unterrichtsverpflichtung verringert sich zusätzlich um 1 Unterrichtswochenstunde bei Leitungsfunktionen in "verbundenen Systemen" pro hinzugekommener Schulart sowie bei Leitung einer Sonderschule mit Außenstelle oder mit Klassen für andere Behinderungsarten. In begründeten Einzelfällen kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen bis zur Höhe von 3 Unterrichtswochenstunden genehmigen.
(4) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§5 Zeit-Budget für sonstige Leitungsfunktionen
(1) Für die Wahrnehmung sonstiger Leitungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. stellvertretende Schulleitung sowie weitere Funktionen nach § 6 Abs. 3 bis 5) steht den Schulen nach Maßgabe von § 6 ein weiteres Zeit-Budget zur Verfügung.
(2) Über die Verteilung entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
Funktionsgebundene Verantwortlichkeiten dürfen in der Regel nicht delegiert werden.

§6 Umfang des Zeit-Budgets für sonstige Leitungsfunktionen
(1) Die Schulen erhalten für die stellvertretende Schulleitung ein Budget bei,

    81 -  200 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 1 UWStd.,
  201 -  260 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 2 UWStd., 
  261 -  290 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 3 UWStd., 
  291 -  350 Schülerinnen/Schülern  in Höhe von 4 UWStd., 
  351 -  449 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 5 UWStd., 
  450 -  499 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 6 UWStd., 
  500 -  599 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 7 UWStd., 
  600 -  699 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 8 UWStd., 
  700 -  799 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 9 UWStd., 
  800 -  949 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 10 UWStd., 
  950 -1299 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 11 UWStd.,
1300 -1599 Schülerinnen/Schülern in Höhe von 12 UWStd.,
1600 -1899 Schülerinnen/Schülern  in Höhe von 13 UWStd.

Je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere UWStd.

Die Sonderschulen erhalten abweichend hiervon je volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) 1 Unterrichtswochenstunde, insgesamt jedoch nicht mehr als 9 Unterrichtswochenstunden.
(2) Bei den Abendrealschulen und Abendgymnasien erhöht sich das Budget zusätzlich um 2 Unterrichtswochenstunden für die stellvertretende Schulleitung.
(3) Bei den Gymnasien und Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe zusätzlich in folgendem Umfang:
• bis 100 Schülerinnen/Schüler: 3 UWStd., 
• 101 bis 200 Schülerinnen/Schüler: 4 UWStd., 
• 201 bis 300 Schülerinnen/Schüler: 5 UWStd., 
• mehr als 300 Schülerinnen/Schüler: 6 UWStd..
(4) Bei den Gesamtschulen erhöht sich das Budget für die Wahrnehmung von Leitungs- und Koordinationsaufgaben zusätzlich in folgendem Umfang:
• Koordination dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 4 UWStd, 
• Koordination mehr als dreizügiger Integrierter Gesamtschulen: 6 UWStd, 
• Leitung von Stufen an Integrierten Gesamtschulen (außer gymnasiale Oberstufe): 4 UWStd, 
• Leitung einer Schulart an Kooperativen Gesamtschulen 3 UWStd. 

(5) Bei den berufsbildenden Schulen erhöht sich das Budget für
• die Leitung einer Abteilung um 2 UWStd., 
• die Leitung einer Außenstelle berufsbildender Schulen
bis 100 Schülerinnen und Schüler um 2 UWStd., 
ab 101 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd.,
• die Leitung einer Landesberufsschule um 1 UWStd., 
• die Leitung einer Berufsfachschule, einer Fachoberschule, einer Berufsoberschule oder einer Fachschule je Richtung um 1 UWStd., 
• die Leitung eines Fachgymnasiums
bis 100 Schülerinnen und Schülern um 3 UWStd., 
101 bis 200 Schülerinnen und Schüler um 4 UWStd., 
201 bis 300 Schülerinnen und Schüler um 5 UWStd:, 
mehr als 300 Schülerinnen und Schüler um 6 UWStd..

§7 Sonstiges
(1) Soweit in diesem Erlass auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerwochenstunden Bezug genommen wird, sind die Zahlen der amtlichen Schulstatistik des jeweiligen Vorjahres maßgeblich.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen bis zu 2000 Schülerinnen und Schülern erteilen Unterricht im Mindestumfang von 5 Unterrichtswochenstunden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulassen. Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen mit mehr als 2000 Schülerinnen und Schülern können Unterricht erteilen.
(3) Andere Lehrkräfte sollen in der Regel für nur eine Leitungs- oder Verwaltungsaufgabe vom Unterricht freigestellt werden. Sie erteilen Unterricht mindestens in Höhe der Hälfte ihrer individuellen Unterrichtsverpflichtung. Dies gilt nicht für Mitglieder in Personalräten nach dem MBG SH. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
(4) Teilzeitbeschäftigte in Funktionsstellen nehmen die Leitungs- und Koordinierungsaufgaben in vollem Umfang wahr; die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend.
(5) Tätigkeiten im Rahmen der Schulverwaltung können mit dem entsprechenden Stundenausgleich an andere Lehrkräfte weitergegeben werden.

§8 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307)in der Fassung des Erlasses vom 24. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 455) außer Kraft.
Hiervon abweichend ist bis zu einer Neuregelung § 7 Abs. 1 des vorgenannten Erlasses in folgender Fassung weiter anzuwenden:
Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften, die mit der Aufgabe der Betreuung und Beratung von Lehrkräften in Ausbildung betraut sind (Mentorinnen/Mentoren), reduziert sich für die Dauer der Ausbildungshalbjahre um eine Unterrichtswochenstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder Fachrichtung.
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(3) Für nebenamtliche Studienleiterkräfte gilt die "Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelungen für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung" vom 22. Mai 1995 (n.v.) unverändert fort.

Dr. Ralf Stegner


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Bemessung des schulischen Zeit-Budgets für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (Neuer Ausgleichsstundenerlass) - Berichtigung
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.396)

Der o.g. Erlass, der im NBI. 5/2001 vom 24. April 2001 auf Seite 290 veröffentlicht wurde, wird wie folgt berichtigt:
§ 8 Absatz 2 Satz 1 lautet:

"Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlass über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 298) in der Fassung des Erlasses vom 24. Mai 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 455) außer Kraft."

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Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovationen (Ausgleichsstundenerlaß) - außer Kraft durch Erlaß vom 19.April 2001

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. Juni 1997 - III 140 a - 031 1 .1 22 - (S. 298 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1 Begriff der Ausgleichsstunden
(1 ) Für Aufgaben in der Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovationen können Lehrkräften im nachstehenden Umfang auf das Regelstundenmaß Ausgleichsstunden gewährt werden. Die Verpflichtung zum Erteilen von Unterricht reduziert sich in entsprechendem Umfang. Darüber hinaus können Ausgleichsstunden für besondere Aufgaben im Einzelfall aus zwingenden Gründen nur durch die oberste Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Unberührt bleiben die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an Gesamtschulen im Entstehen sowie für Lehrkräfte, die im Rahmen der Arbeit an Förderzentren außerhalb der eigenen Schule tätig sind.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist, abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung, entweder die Schülerzahl einer Schule oder die Gesamtzahl der von allen Lehrkräften erteilten Lehrerwochenstunden nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 1995/96. Eine Neuverteilung der danach errechneten Ausgleichsstunden findet jeweils nach zwei Jahren statt. Ausgenommen hiervon sind die Schulen im Entstehen, solange der volle Ausbau noch nicht erreicht ist. In diesen Fällen wird die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres maßgebend, in dem der volle Ausbau erreicht worden ist.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist - abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung - entweder die Schülerzahl einer Schule oder die Gesamtzahl der von allen Lehrkräften erteilten Lehrerwochenstunden nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 1998/99.

§2 Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von Abendrealschulen und Abendgymnasien ergeben sich aus folgender Staffel:

30 bis 49 Schülerinnen und Schüler 5,
50 bis 80 Schülerinnen und Schüler 6,
81 bis 110 Schülerinnen und Schüler  7,
111 bis 140 Schülerinnen und Schüler 8,
141 bis 170 Schülerinnen und Schüler 9,
171 bis 200 Schülerinnen und Schüler 10,
201 bis 260 Schülerinnen und Schüler 11,
261 bis 320 Schülerinnen und Schüler 12,
321 bis 399 Schülerinnen und Schüler 13,
400 bis 499 Schülerinnen und Schüler 14,
500 bis 599 Schülerinnen und Schüler 15,
600 bis 749 Schülerinnen und Schüler 16,
750 bis 849 Schülerinnen und Schüler 17,
850 bis 949 Schülerinnen und Schüler 18,
950 bis 1099 Schülerinnen und Schüler 19,
ab 1100 Schülerinnen und Schüler
je weitere angefangene 200 Schülerinnen und Schüler eine weitere Ausgleichsstunde.
 


Schulleiterinnen und Schulleiter von Abendrealschulen und Abendgymnasien erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsstunden nach Satz 1 vier Ausgleichsstunden.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten zwei Ausgleichsstunden und zuzüglich eine Ausgleichsstunde je angefangene 30 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen), ab 301 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde je angefangene 60 Lehrerwochenstunden.

§3 Ausgleichsstunden für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden betragen für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie von Abendrealschulen und Abendgymnasien bei
81 bis    200 Schülerinnen und Schülern      1,
201 bis    260 Schülerinnen und Schülern    2,
261 bis    290 Schülerinnen und Schülern    3,
291 bis    350 Schülerinnen und Schülern    4,
351 bis    449 Schülerinnen und Schülern    5,
450 bis    499 Schülerinnen und Schülern    6,
500 bis    599 Schülerinnen und Schülern    7,
600 bis    699 Schülerinnen und Schülern    8,
700 bis    799 Schülerinnen und Schülern    9,
800 bis    949 Schülerinnen und Schülern   10,
950 bis 1299 Schülerinnen und Schülern    11,
ab 1300 Schülerinnen und Schülern
je weitere angefangene 300 Schülerinnen und Schüler eine weitere Ausgleichsstunde.
Darüber hinaus erhalten stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Abendrealschulen und Abendgymnasien. zusätzlich zu den Ausgleichsstunden nach Satz 1 zwei Ausgleichsstunden.
(2) Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten für volle 100 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) eine Ausgleichsstunde und darüber hinaus für jeweils volle 100 weitere Lehrerwochenstunden eine zusätzliche Ausgleichsstunde, hiernach jedoch höchstens neun Ausgleichsstunden.

§4 Ausgleichsstunden für besondere Funktionen
(1) Die Zahl der Ausgleichsstunden für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen und für die Leitung eines Fachgymnasiums beträgt bei bis zu 100 Schülerinnen und Schülern drei, bei 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern vier, bei 201 bis 300 Schülerinnen und Schülern fünf und bei mehr als 300 Schülerinnen und Schülern sechs Ausgleichsstunden.
(2) Für die Leitung von Schularten an kooperativen Gesamtschulen werden drei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Koordination an lntegrierten Gesamtschulen werden dreizügigen Gesamtschulen vier, mehr als dreizügigen Gesamtschulen sechs Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Stufen an integrierten Gesamtschulen werden vier Ausgleichsstunden gewährt.
(3) Für die Leitung einer Abteilung in der Berufsschule werden zwei Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung von Außenstellen berufsbildender Schulen werden zwei, ab 101 Schülerinnen und Schüler vier Ausgleichsstunden gewährt. Für die Leitung einer Landesberufsschule, einer Berufsfachschule, einer Fachoberschule oder einer Fachschule wird je Fachrichtung eine Ausgleichsstunde gewährt.
(4) Für die Leitung eines Gymnasiums mit Realschulteil werden zwei Ausgleichsstunden gewährt, für die Leitung einer Realschule mit Grund- und Hauptschulteil werden drei, für die Leitung einer Realschule mit Grund- oder Hauptschulteil werden zwei Ausgleichsstunden gewährt, für die Leitung einer Grund- und Hauptschule eine Ausgleichsstunde, für die Leitung einer Grund- und Hauptschule mit Sonderschulteil zwei Ausgleichsstunden und für eine Sonderschule mit Außenstelle oder mit Klassen für andere Behinderungsarten eine Ausgleichsstunde.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Ausgleichsstunden abweichend verteilen.

§5 Aufgaben der Schulorganisation
Lehrkräften, die nach § 1 des Pflichtstundenerlasses eine Altersermäßigung erhalten, sollen im Umfang der gewährten Unterrichtsermäßigung Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.

§6 Stundenpool für schulische Innovationen
(1) Für Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit stehen den Schulen für schulische Innovationen weitere Ausgleichsstunden Zur Verfügung. Solche Aufgaben können im wesentlichen aus den Bereichen Schulorganisation (Organisationsstruktur, Schulprofil, Evaluation der organisatorischen und unterrichtlichen Arbeit), Bildungsangebot der Schule, Unterrichtsgestaltung und Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen stammen.
(2) Jede Schule erhält je volle 110 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde.
(3) . Über die Vergabe von Ausgleichsstunden aus dem Stundenpool für schulische Innovationen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben. (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SchuIG). Die Vergabe erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(4) Für die Koordinierung schulartübergreifender pädagogischer Aufgaben (u.a. Kreisbeauftragte für Natur- und Umwelterziehung, Kreisschulsportobleute, Kreisfachberater für Verkehrserziehung, Kreisbeauftragte für Betriebspraktika) in ihrem Bereich erhalten die Schulämter für je volle 1 .000 Lehrerwochenstunden der Schulen aller Schularten ihres Bereiches eine Ausgleichsstunde, jedoch mindestens 24 und höchstens 38 Ausgleichsstunden. Über die Vergabe dieser Ausgleichsstunden entscheiden die Schulämter nach Beteiligung der von der Entscheidung betroffenen Schulleiterinnen und Schulleiter.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bildet einen zusätzlichen Stunden-Pool für schulische Innovationen im Umfang von 30 v.H. der den Schulen aller Schularten insgesamt nach Absatz 2 zugewiesenen Ausgleichsstunden, aus dem sie Ausgleichsstunden für besondere pädagogische Aufgaben Zur Verfügung stellt.

§7 Ausgleichsstunden für Lehreraus-, Lehrerfort- und -weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung
(1) Lehrkräfte, die die Aufgabe haben, Lehrkräfte in Ausbildung in der Unterrichtspraxis zu betreuen und in allen Angelegenheiten des Schullebens zu beraten (Mentorinnen/Mentoren), erhalten für die Dauer der Ausbildungshalbjahre eine Ausgleichsstunde je zugeteilter Lehrkraft in Ausbildung je Fach oder Fachrichtung.
(2) Für Aufgaben der Lehrerfort- und -weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung kann das Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde Ausgleichsstunden im Umfang von 0,20% der im Landeshaushalt für Lehrkräfte veranschlagten Stellen vergeben.
(3) Für Ausgleichsstunden für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter gilt die "Arbeitszeitregelung für die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des IPTS sowie Entlastungsregelung für nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter in der Ausbildung" vom Mai 1995 (n.v.).

§8 Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden, Delegation, Mindestunterrichtsverpflichtung
(1 ) . Weder durch Ausgleichs- oder Ermäßigungsstunden allein noch durch das Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden darf bei Schulleiterinnen oder Schulleitern sowie ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Mindestunterrichtsverpflichtung von fünf Stunden unterschritten werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) Bei anderen Lehrkräften darf weder durch Ausgleichs- oder Ermäßigungsstunden allein noch durch das Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden - auch zusammen mit einer Pflichtstundenermäßigung für Personalratsmitglieder - die verbleibende Unterrichtsverpflichtung unter die Hälfte des Regelstundenmaßes oder einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung sinken. Dies gilt nicht für Mitglieder des Hauptpersonalrates der Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann in zwingenden Fällen weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Werden Aufgaben, für die funktionsbezogene Ausgleichsstunden gewährt werden, nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Funktionsträgerin oder den Funktionsträger wahrgenommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgaben und die entsprechenden Ausgleichsstunden auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.
(4) Wenn durch die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Mindestunterrichtsverpflichtung weitere zustehende Ermäßigungs- oder Ausgleichsstunden nicht mehr in Anspruch genommen werden können, dürfen diese nicht auf andere Lehrkräfte übertragen werden. Eine Übertragung ist statthaft, wenn gleichzeitig die entsprechenden Aufgaben (Aufgabenteile) übertragen werden.

§9 Übergangsvorschrift
Die Neuregelung der Altersermäßigung durch Erlaß vom 25. Juni 1997 und der Ausgleichsstunden nach diesem Erlaß darf bei Schulleiterinnen und Schulleitern und stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern, denen im Schuljahr 1996/97 eine Altersermäßigung nach dem
Pflichtstundenerlaß vom 19. Juli 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Juli 1995 (NBI. MWFK/ MFBWS. Schl.-H. S. 269), zustand, nicht zu einer Kürzung von mehr als fünf Ausgleichsstunden führen.

§10 SchIußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Erlaß über Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307) außer Kraft.

In Vertretung
Gyde Köster


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Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovation (Ausgleichsstundenerlass) außer Kraft durch Erlaß vom 19.April 2001
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 24. Mai 2000
- 111 146 - 0311.122-1
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 2000 S.455)

Der Erlass über Ausgleichsstunden für die Schulleitung, Schulorganisation sowie im Rahmen schulischer Innovationen (Ausgleichsstundenerlass) vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 298) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist - abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung - entweder die Schülerzahl einer Schule oder die Gesamtzahl der von allen Lehrkräften erteilten Lehrerwochenstunden nach der amtlichen Schulstatistik des Schuljahres 1998/99."
2. Dieser Erlass tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Zum 1. August 2001 ist eine grundlegende Überarbeitung und Neukonzipierung des Ausgleichsstundenerlasses beabsichtigt.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner


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Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben  ab August 1998 aufgehoben

RdErl. vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 307)

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§ 1 Begriff der Ausgleichsstunden

(1) Für Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulverwaltung und im Rahmen zusätzlicher pädagogischer Aufgaben sowie pädagogischer Innovationen können Lehrkräften im nachstehenden Umfang auf das Regelstundenmaß Ausgleichsstunden gewährt werden. Die Verpflichtung zum Erteilen von Unterricht reduziert sich in entsprechendem Umfang. Darüber hinaus können Ausgleichsstunden für besondere Tätigkeiten im Einzelfall aus zwingenden Gründen nur durch die oberste Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Unberührt bleiben die Arbeitszeitregelungen für Lehrkräfte an Gesamtschulen im Entstehen sowie für Lehrkräfte, die im Rahmen der Arbeit an Förderzentren außerhalb der eigenen Schule tätig sind.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Ausgleichsstunden ist, abhängig von der jeweiligen Aufgabenstellung, entweder die Schülerzahl einer Schule oder die Gesamtzahl der von allen Lehrkräften einer Schule erteilten Lehrerwochenstunden nach der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann davon abweichende Entscheidungen treffen, wenn der so festgestellte Ausgleichsumfang den sich im laufenden Schuljahr ergebenden Belastungen nicht gerecht wird.

§ 2 Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Ausgleichsstunden ergeben sich für Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen aus folgender Staffel:

Bis zu 22         Schülerinnen und Schülern 2,
23 bis 44         Schülerinnen und Schülern 4,
45 bis 66         Schülerinnen und Schülern 5,
67 bis 88         Schülerinnen und Schülern 6,
89 bis 110       Schülerinnen und Schülern 7,
111 bis 132     Schülerinnen und Schülern 8,
133 bis 154     Schülerinnen und Schülern 9,
155 bis 176     Schülerinnen und Schülern 10,
177 bis 198     Schülerinnen und Schülern 11,
199 bis 220     Schülerinnen und Schülern 12,
221 bis 280     Schülerinnen und Schülern 13,
281 bis 340     Schülerinnen und Schülern 14,
341 bis 400     Schülerinnen und Schülern 15,
401 bis 460     Schülerinnen und Schülern 16,
461 bis 520     Schülerinnen und Schülern 17,
521 bis 580     Schülerinnen und Schülern 18,
581 bis 660     Schülerinnen und Schülern 19,
661 bis 740     Schülerinnen und Schülern 20,
ab 741              Schülerinnen und Schülern 21.

Dabei sind die Ausgleichsstunden für Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien und beruflichen Schulen auf höchstens 18 begrenzt. Schulleiterinnen und Schulleiter von Gesamtschulen erhalten hiernach höchstens 19 Ausgleichsstunden; die in Satz 2 genannte Höchstgrenze von 18 Ausgleichsstunden gilt für sie nur dann, wenn ihre Pflichtstundenzahl nach § 1 Abs. 2 des Pflichtstundenerlasses auf 23 abgesenkt ist. Schulleiterinnen und Schulleiter von Abendrealschulen und Abendgymnasien erhalten unabhängig von der Schülerzahl 18 Ausgleichsstunden.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten zwei Ausgleichsstunden und zuzüglich eine Ausgleichsstunde je angefangene 26 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen), ab 313 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde je angefangene 52 Lehrerwochenstunden, hiernach jedoch höchstens 21 Ausgleichsstunden.


§ 3 Ausgleichsstunden für stellvertretende Schulleiterinnen
und stellvertretende Schulleiter


(1) Die Ausgleichsstunden betragen für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen bei

50 bis 100 Schülerinnen und Schülern   1,
101 bis 180 Schülerinnen und Schülern 2,
181 bis 260 Schülerinnen und Schülern 3,
261 bis 340 Schülerinnen und Schülern 4,
341 bis 420 Schülerinnen und Schülern 5,
421 bis 500 Schülerinnen und Schülern 7,
501 bis 580 Schülerinnen und Schülern 9,
581 bis 800 Schülerinnen und Schülern 11,
ab 810 Schülerinnen und Schülern         13.

Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Abendrealschulen und Abendgymnasien erhalten unabhängig von der Schülerzahl fünf Ausgleichsstunden.
(2) Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter von Sonderschulen erhalten für volle 104 Lehrerwochenstunden (einschließlich pädagogischer Unterrichtshilfen) eine Ausgleichsstunde und darüber hinaus für jeweils volle 78 weitere Lehrerwochenstunden eine zusätzliche Ausgleichsstunde, hiernach jedoch höchstens neun Ausgleichsstunden.

§ 4 Stunden-Pool für Verwaltungsaufgaben

(1) Über die in den §§ 2 und 3 personengebundenen Ausgleichsstunden hinaus erhalten die Schulen aller Schularten, wenn sie mehr als 100 Schülerinnen und Schüler haben, für Verwaltungsaufgaben Ausgleichsstunden in einem Stunden-Pool. Dieser Pool umfaßt bei 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern zwei Ausgleichsstunden und ab 201 Schülerinnen und Schülern je weitere angefangene 150 Schülerinnen und Schülern weitere zwei Ausgleichsstunden.
(2) Verwaltungsaufgaben sind insbesondere die Betreuung von Sammlungen, Labors, Werkstätten und Bibliotheken, die Leitung von Außen- und Nebenstellen einer Schule und die Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben an Schulen. Aus dem Stunden-Pool für Verwaltungsaufgaben ist gegebenenfalls auch die angemessene Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten abzudecken.

(3) Der Stunden-Pool für Verwaltungsaufgaben nach Absatz 1 erhöht sich für die Leitung einer gymnasialen Oberstufe oder eines Fachgymnasiums, die Leitung von Schularten an kooperativen Gesamtschulen, die Leitung von Stufen sowie die Koordination an integrierten Gesamtschulen um fünf Ausgleichsstunden und, wenn die Zahl der betreuten Schülerinnen und Schülern 200 übersteigt, je weitere angefangene 100 Schülerinnen und Schülern um weitere zwei Ausgleichsstunden. Dabei sind die Ausgleichsstunden für die Koordination an integrierten Gesamtschulen auf höchstens neun begrenzt.
(4) Der Stunden-Pool für Verwaltungsaufgaben nach Absatz 1 erhöht sich bei
1. beruflichen Schulen für jede eingerichtete Berufsfachschule, Berufsaufbauschule, Fachoberschule oder Fachschule um zwei Ausgleichsstunden je Schulart (§ 8 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b) bis d) oder g) SchulG) und für jede Berufsschule um eine Ausgleichsstunde für jedes Berufsfeld, in dem die Zahl der Schülerinnen und Schüler mehr als 30 beträgt,
2.Realschulen mit Grund- und Hauptschulteil um drei Ausgleichsstunden und bei Realschulen mit Grund- oder Hauptschulteil um zwei Ausgleichsstunden,
3.Grund- und Hauptschulen mit Sonderschulteil und Sonderschulen mit Außenstellen oder mit Klassen für andere Behinderungsarten um eine Ausgleichsstunde.

(5) Über die Vergabe von Ausgleichsstunden aus dem Stunden-Pool für Verwaltungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben (§ 93 Abs. 3 Nr. 3 SchulG). Dabei ist von der tatsächlichen Belastung im Einzelfall auszugehen. Für zeitlich befristete Tätigkeiten sind Ausgleichsstunden auch nur zeitlich befristet zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Stunden-Pool für besondere pädagogische Aufgaben

(1) Neben den Ausgleichsstunden nach § 4 stehen den Schulen für Aufgaben im Rahmen ihrer pädagogischen Arbeit weitere Ausgleichsstunden zur Verfügung. Zu diesen Aufgaben zählen beispielsweise
l. Erarbeitung und Einführung neuer Unterrichtsinhalte und -methoden,
2. Unterricht in Klassen mit besonderen Schwierigkeiten, aus dem sich außergewöhnliche Belastungen ergeben,

3.Tätigkeiten als Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer zu Schülervertretungen,

4. Tätigkeiten als Beratungslehrerin oder Beratungslehrer,

5. fächerübergreifende Zusammenarbeit,

6. Erweiterung des Fremdsprachenangebots,

9.Tätigkeiten im Rahmen der Kooperation benachbarter Schulen, organisatorisch verbundener oder mit einem Heim verbundener Schulen,
8. besondere pädagogische Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten, 9. Koordinierung von pädagogischen Aufgaben auf Kreisebene.

(2) Allgemeinbildende Schulen erhalten je volle 150 Lehrerwochenstunden, berufliche Schulen und Sonderschulen je volle 50 Lehrerwochenstunden eine Ausgleichsstunde. Dieser Ausgleich erhöht sich bei Gesamtschulen mit Fachleistungsdifferenzierung für je volle 35 Lehrerwochenstunden, die in den Klassenstufen 7 bis 10 erteilt wurden, um eine Ausgleichsstunde und bei allgemeinbildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe für je volle 18 Lehrerwochenstunden, die in der Oberstufe erteilt wurden, ebenfalls um eine Ausgleichsstunde. Höchstens dürfen nach Satz 1 und 2 jedoch 75 Ausgleichsstunden in Anspruch genommen werden.
(3) Über die Vergabe von Ausgleichsstunden aus dem Stunden-Pool für besondere pädagogische Aufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund der von der Lehrerkonferenz gebilligten Vorschläge für Aufgaben (§ 93 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SchulG). Die Vergabe erfolgt für einen Zeitraum von höchstens zwei Schuljahren. Sie kann nach deren Ablauf erneut befristet ausgesprochen werden.
(4) Für schulartübergreifende Koordinierung von pädagogischen Aufgaben (u. a. Kreisbeauftragte für ; Wald und Erziehung", Kreisschulsportobleute, Kreisfachberater für Verkehrserziehung, Kreisbeauftragte für Betriebspraktika) in ihrem Bereich erhalten die Schulämter je angefangene 1000 Lehrerwochenstunden der Schulen aller Schularten ihres Bereiches eine Ausgleichsstunde. Über die Vergabe dieser Ausgleichsstunden entscheiden die Schulämter nach Beteiligung der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ermittelt die den Schulen aller Schularten insgesamt nach Absatz 2 zugewiesenen Ausgleichsstunden für pädagogische Aufgaben. Sie bildet darüber hinaus einen zusätzlichen Stunden-Pool für pädagogische Innovationen im Umfang von 20 v. H. der nach Satz 1 ermittelten Ausgleichsstunden, aus dem sie Ausgleichsstunden für besondere pädagogische Aufgaben zur Verfügung stellt.


§ 6 Ausgleichsstunden für Lehreraus-, Lehrerfort- und -weiterbildung
sowie Unterrichtsfachberatung

(1) Nebenamtliche Studienleiterinnen und Studienleiter erhalten
eine 1 Ausgleichsstunde für jede Beamtin und jeden Beamten im Vorbereitungsdienst, die oder der von ihnen betreut wird. Die Mindestzahl der Ausgleichsstunden beträgt für Gruppen bis zu fünf Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst fünf, die Höchstzahl zwölf.
(2) Lehrkräfte, die die Aufgabe haben, Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst in der Unterrichtspraxis zu betreuen und in allen Angelegenheiten des Schullebens zu beraten (Mentorinnen/Mentoren), erhalten für die Dauer der Ausbildungshalbjahre eine Ausgleichsstunde je zugeteilte Beamtin im Vorbereitungsdienst und zugeteilten Beamten im Vorbereitungsdienst je Fach oder Fachrichtung.
(3) Für Aufgaben der Lehrerfort- und -weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung kann das Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde Ausgleichsstunden im Umfang von 0,25 v. H. der im Landeshaushalt für Lehrkräfte veranschlagten Stellen vergeben.

§ 7 Zusammentreffen von Ausgleichs- und Ermäßigungsstunden
und Delegation

(1) Weder durch Ausgleichsstunden allein noch durch das Zusammentreffen von Ermäßigungstatbeständen nach dem Pflichtstundenerlaß und Ausgleichsstunden darf bei Schulleiterinnen oder Schulleitern sowie ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Mindestunterrichtsverpflichtung von fünf Stunden unterschritten werden.
(2) Bei anderen Lehrkräften dürfen Ermäßigungs- und Ausgleichsstunden nicht dazu führen, daß die verbleibende Unterrichtsverpflichtung unter die Hälfte des Regelstundenmaßes oder einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung sinkt.
(3) Werden die Aufgaben der Schulleitung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter nicht in vollem Umfang wahrgenommen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bis zu sechs der Ausgleichsstunden nach den §§ 2 und 3 auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen. Die Ausgleichsstunden können auch auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen werden.
(4) Wenn durch die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Mindestunterrichtsverpflichtung weitere zustehende Ermäßigungs- oder Ausgleichsstunden nicht mehr in Anspruch genommen werden können, dürfen diese nicht auf andere Lehrkräfte übertragen werden.

§ 8 Schlußvorschrift

(1) Dieser Entschluß tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft

1. der Erlaß über die Pflichstundenzahl der Schulleiter und ihrer ständigen Vertreter vom 12. März 1965 (Nbl. KM Schl.-H. S. 122) zuletzt geändert durch Erlasse vom 2. Juni 1987 - X 2 - (n.v.),

2. der Erlaß über die Ausgleichsstunden für Lehrer an Realschulen, Hauptschulen, Grundschulen und Sonderschulen vom 20. Mai 1976 (NBI. KM. Schl.-H. S.160), zuletzt geändert durch Erlasse vom 2. Juni 1987 - X 2 - (n.v.),

3. der Erlaß über die Entlastungsstunden für Lehrer an Gymnasien vom 20. Mai 1976 (NBI. KM. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Erlaß vom 16. Mai 1990 - X 4 - (n.v.),

4. der Erlaß über die Entlastungsstunden für Lehrer an berufsbildenden Schulen vom 20. Mai 1976 (NBI. KM. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Erlaß vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233),

5. der Erlaß über Entlastungsstunden für Bildstellenleiter vom 20. Mai 1976 (NBI. KM. Schl.-H. S. 160),

6. Absatz 2 Satz 3 des Erlasses vom 19. April 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S.174),

7. Abschnitt A III Nr. 2 Satz 2 des Erlasses über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 13. März 1969 (Amtsbl. Schl.-H. S.146; NBI. KM. Schl.-H. S. 70),

8. Nr. 3 Abs. 3 des Erlasses über Betriebserkundungen und Betriebspraktika vom 15. August 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 253), geändert durch Erlaß vom 9. Juli 1982 (NBI. KM. Schl.-H. S.148),

9. § 5 Abs. 4 Satz 5 der vorläufigen Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer vom 11. Juli 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 249), geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 235),

10. § 5 Abs. 4 Satz 5 der vorläufigen Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Sonderschullehrer vom 11. Juli 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 252), geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 235),

11. § 5 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 3 Satz 2 der vorläufigen Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Realschullehrer vom 11. Juli 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 236),

12. § 5 Abs. 4 Satz 5 der Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien vom 11. Juli 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 263), geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 237),

13. § 5 Abs. 4 Satz 5 der Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Studienräte an berufsbildenden Schulen vom 11. Juli 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S. 244), geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 237),

14. § 5 Abs. 4 Satz 6 der Ausbildungsordnung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn der Fachlehrer (A 10) an berufsbildenden Schulen vom 12. Juli 1979 (NBI. KM. Schl.-H. S. 256), geändert durch Erlaß vom 26. Juni 1981 (NBI. KM. Schl.-H. S. 238),

15. § 2 a des Erlasses über die Tätigkeit der nebenamtlichen Studienleiter an den Seminaren des IPTS vom 26. September 1972 (NBI. KM. Schl.-H. S. 212), geändert durch Erlaß vom 13. Mai 1977 (NBI. KM. Schl.-H. S.182),

16. der Erlaß über die Mentorentätigkeit beim Lehrerstudium vom 11. Mai 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 201 ), geändert durch Erlaß vom 9. Januar 1979 (NBI. KM. Schl.-H. S.15),

17. die in Nr.1.3 Absatz 4 des Erlasses über Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1991/92 vom 19. Oktober 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 365), genannte Mindestunterrichtsstundenzahl von sechs Wochenstunden,

18. § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Allgemeinen Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten vom 20. August 1985 (NBI. KM. Schl.-H. S. 229),

19. die Textziffern 5.3, 5.4, 5.5 und 5.6 des Erlasses vom 20. Dezember 1982 (X L 110 -136.60-0 - n.v.) und der Erlaß vom 16. Mai 1989 (X G 110 a
- 300.0.300 - n.v.).

(3) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses von den Schulämtern, dem IPTS und der obersten Schulaufsichtsbehörde einer Lehrkraft Ausgleichsstunden für die in § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 6 genannten Aufgaben über den 31. Juli 1991 hinaus gewährt worden sind, verbleibt es dabei bis zum 31. Juli 1992.

(4) Soweit die Schulen für das Schuljahr 1991/92 aufgrund der bisher geltenden Regelungen geplant haben, kann es dabei bis zum 31. Januar 1992 verbleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen an einer Schule insgesamt nicht mehr Ausgleichsstunden gewährt werden als im Vorjahr.
(5) Teilabordnungen zu anderen Dienststellen werden durch diesen Erlaß nicht berührt.
(6) Über Freistellungen für Personalvertretungen ergeht eine besondere Regelung.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein