Fachoberschulordnung

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Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulordnung - FOSO) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Vom 22. April 1993

Gl.-Nr.: 223-9-111
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1993 S. 161

§ 1 geändert (LVO v. 16.3.1999, NBl. S. 203)
§ 2 geändert (LVO v. 12.6.2001 NBl. S. 393)
§ 3 geändert (Art. 6 LVO v. 12.8.2004, NBl. S. 213)
§ 4 geändert (Art. 6 LVO v. 27.7.2005, NBl. S. 198)

 

Eingangsformel:
Die Fachoberschule vertieft die in der beruflichen Erstausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die Allgemeinbildung und befähigt so zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen.

Aufgrund des § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
§ 1 Fachrichtungen
Für die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:

1.Agrarwirtschaft, 
2. Ernährung und Hauswirtschaft 
3. Gestaltung 
4. Sozialwesen 
5. Technik 
6. Wirtschaft.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Abschluß nach § 12 Abs. 3 Satz 3 SchulG oder der Realschulabschluß.
(2) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist
1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildungsberufs nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder § 25 Handwerksordnung oder
2. der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten einschlägigen Ausbildung.
(3) Die Fachoberschule umfaßt ein Schulleistungsjahr mit Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.
§ 3 Prüfungsfächer
(1) Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind
1. Deutsch (vier),
2. Mathematik (drei),
3. eine Fremdsprache (drei),
4. das die Fachrichtung kennzeichnende Fach (vier)
5. kennzeichnende Fach (vier).
(2) Das die Fachrichtung oder den Schwerpunkt kennzeichnende Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
 
(2) Das die Fachrichtung oder den Schwerpunkt kennzeichnende Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
§ 4 Berechtigungen
Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Das Zeugnis erhält folgenden Zusatz: "Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem Bildungsgang der Fachoberschule befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. 
(2) Für die Fachrichtung Sozialwirtschaft werden Bewerberinnen und Bewerber letztmalig zum Schuljahr 1993/94 nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft 
Abschnitt II der Landesverordnung über die Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen (Fachrichtungsverordnung-FachrVO) vom 1. April 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1992 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 97), 
die Landesverordnung über die schriftlichen Prüfungsfächer und das Abschlußzeugnis der Fachoberschule vom 11. März 1985 (NBl.KM. Schl.-H. S. 96).

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein