OVP | Seite drucken |
siehe auch APO II 2009 |
siehe auch Lehrerausbildung |
siehe auch Prüfungszeugnisse über die Zweite Staatsprüfung |
siehe auch Vorbereitungsdienst |
Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP)
Aufgehoben! Nur noch
in besonderen Fällen gültig
Vom 22. April 2004
Fundstelle: GVOBl. 2004, S. 116
Geltungsbeginn: 1.8.2004, Geltungsende: 31.7.2009
Änderungen
§ 34 a eingefügt (Ges.v. 15.06.2004, GVOBl. S. 153)
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S.
487)
Aufgrund des § 25 a des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für
Bildung und Frauen die §§ 1 bis 33 und § 35; aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 3 des
Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung die §§ 34 und 35 :
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahl
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Abschnitt II
Ausbildung
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
§ 9 Ausbildung durch die Schule
§ 10 Ausbildung durch das IQSH
§ 11 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
§ 12 Hausarbeiten
§ 13 Dienstliche Beurteilung
§ 14 Schriftlicher Test
§ 15 Vorzeitiges Ende der Ausbildung
Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 16 Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 17 Terminplan
§ 18 Meldung zur Prüfung
§ 19 Zulassung zur Prüfung
§ 20 Prüfungskommission
§ 21 Prüfung
§ 22 Anwesenheit anderer Personen
§ 23 Verhinderung, Versäumnis
§ 24 Pflichtwidrigkeiten
§ 25 Bewertung der Leistungen
§ 26 Ermittlung der Prüfungsnote
§ 27 Bestehen der Prüfung
§ 28 Niederschrift
§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Prüfungsakten
Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung der
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Berufsbildenden Schulen
§ 32 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
§ 33 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 34 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung
§ 34a Besondere Formvorschriften
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer
kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in
das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Lehrerinnen-
und Lehrerlaufbahnverordnung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S.
2), erfüllt.
(2) Abweichend davon können Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt
werden, wenn sie über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (Abl. EG Nr. L 019 S. 16)
verfügen, mit dem in einem Mitgliedstaat nach einer mindestens dreijährigen
Hochschulausbildung die Befähigung für den Lehrberuf erworben wird.
§ 2
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der bekannt gegebenen Fristen an das
Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
ein Lebenslauf,
die Geburtsurkunde,
gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die
Geburtsurkunden der Kinder,
das Schulabschlusszeugnis beziehungsweise die Hochschulzugangsberechtigung,
Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung
anerkannte Prüfungen,
der Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder
Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft zu sein,
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder
Strafverfahren,
gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst oder zivilen
Ersatzdienst,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,
gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der
Ausbildung.
Mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Frauen können einzelne Nachweise
noch bis zur Einstellung nachgereicht werden.
§ 3
Auswahl
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom
13. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), geändert durch Verordnung vom 11.
November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 227).
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die
Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des
Auswahlverfahrens für den anstehenden Einstellungstermin nicht berücksichtigt
werden können, erhalten einen entsprechenden Bescheid.
§ 4
Rechtsstellung
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Bildung
und Frauen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der
Beamte Lehrkraft in Ausbildung im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt die
Dienstbezeichnung ,,Anwärterin“ oder ,,Anwärter“ mit einem die Laufbahn
bezeichnenden Zusatz, in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und
-lehrer die Dienstbezeichnung ,,Lehramtsanwärterin“ oder ,,Lehramtsanwärter“, in
den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Studienreferendarin“
oder ,,Studienreferendar“.
§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gilt § 12 Abs. 3
bis 6 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung.
(3) In den Fällen des § 19 Abs. 2 und § 30 wird der Vorbereitungsdienst um sechs
Monate verlängert.
(4) Im Falle der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 ist eine
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
von bis zu sechs Monaten möglich.
§ 6
Beendigung des Beamtenverhältnisses
auf Widerruf
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet
bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft in
Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist,
frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren oder der Verlängerungszeit nach §
5 Abs. 3, sofern der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wurde,
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der
Lehrkraft in Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden
ist,
spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung; Zeiten der
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach
der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), und Elternzeit nach der
Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) werden in
die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet.
Abschnitt II
Ausbildung
§ 7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn bezogen. Er hat das Ziel, die
während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und
pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum
erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu
vertiefen. Der Vorbereitungsdienst soll befähigen, Schülerinnen und Schüler
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher
sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen,
Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.
(2) Die Ausbildungsstandards werden vom Ministerium für Bildung und Frauen
erlassen.
§ 8
Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte in Ausbildung erfolgt
durch Schulen der entsprechenden Schularten einschließlich der Gesamtschulen,
durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH).
(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Die
Zuweisung richtet sich nach den dafür erlassenen Bestimmungen. In begründeten
Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.
§ 9
Ausbildung durch die Schule
(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der
Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.
(2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den
unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung und teilt sie den
Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft in
Ausbildung. Die Aufgaben nach §§ 13 und 20 werden von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft in Ausbildung zuletzt
zugewiesen gewesen ist.
(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in
Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an
kooperierenden Schulen,
Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der
Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den
Unterricht behält,
eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften in Ausbildung selbst
geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,
Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,
Beteiligung an wesentlichen schulartspezifischen Aufgaben der entsprechenden
Laufbahn einschließlich Prüfungen,
Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.
(4) Der Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung erfolgt grundsätzlich
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowohl in den Klassenstufen 1 bis 4
als auch in den Klassenstufen 5 bis 9 oder 5 bis 10 der Hauptschule und der
Gesamtschule,
für das Lehramt an Realschulen sowohl in den Klassenstufen 5 bis 6 als auch in
den Klassenstufen 7 bis 10 der Realschule und der Gesamtschule,
für das Lehramt an Gymnasien sowohl in den Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums
und der Gesamtschule als auch in der gymnasialen Oberstufe,
für das Lehramt an Sonderschulen in mindestens zwei der sonderpädagogischen
Arbeitsbereichen, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der
studierten Fachrichtungen befinden,
für das Lehramt an beruflichen Schulen in verschiedenen berufsbildenden
Schularten.
(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt in den vier
Ausbildungshalbjahren im Durchschnitt zehn Unterrichtswochenstunden pro
Halbjahr.
(6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte in Ausbildung in
der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die
Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für
das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der
entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und
erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und
die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen
Lehrkraft in Ausbildung.
(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und
nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche
Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft in Ausbildung.
§ 10
Ausbildung durch das IQSH
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards in
Veranstaltungen für Pädagogik (einschließlich Schul- und Dienstrecht), für die
Fächer oder Fachrichtungen sowie in sonstigen Veranstaltungen. Die
Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlmodulen.
(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung müssen in ihrer Ausbildungsdokumentation
(Portfolio) nach § 11 durch das IQSH durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen im
Umfang von 360 Zeitstunden nachweisen. Dabei entfallen mindestens 240
Zeitstunden auf Pflichtmodule. Die 240 Zeitstunden verteilen sich in der Regel
zu gleichen Teilen auf die Fächer, Fachrichtungen und Pädagogik.
(3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den
Ausbildungsveranstaltungen
1.in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemeinbildenden Schularten
a)Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten
Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien Veranstaltungen in den zwei Schwerpunkten des Faches, wenn Musik das
einzige Fach ist,
b)Veranstaltungen in Pädagogik;
2.in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und -lehrer
a)Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich
der Pädagogik und der fachrichtungsbezogenen Beratung,
b)Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder
Deutsch sein muss;
3.in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und -räte an
berufsbildenden Schulen
a)Veranstaltungen in der Fachrichtung,
b)Veranstaltungen im Fach,
c)Veranstaltungen in Pädagogik.
(4) Die Lehrkräfte in Ausbildung sind für die Ausbildung durch das IQSH von
Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.
(5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen
des IQSH ersetzt werden.
§ 11
Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
(1) Die Lehrkräfte in Ausbildung führen ein Portfolio, das die Dokumentation der
eigenen Arbeit sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen im dem durch § 10 Abs. 2 vorgesehenen Umfang enthält.
(2) Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die eigenen
unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und
die Teilnahme an Modulen. Der Textteil der Dokumentation soll einen Umfang von
etwa zehn Seiten haben.
(3) Die Ausbildungsdokumentation (Portfolio) wird gemäß § 21 Abs. 1 zwei Wochen
vor dem Prüfungstermin der Prüfungskommission vorgelegt und zu den Prüfungsakten
genommen.
§ 12
Hausarbeiten
(1) Die Lehrkraft in Ausbildung wählt je Fach, im sonderpädagogischen Bereich je
Fach in Verbindung mit je einer Fachrichtung, im berufsbildenden Bereich je
Fachrichtung und Fach, ein Modul, in dessen Zusammenhang sie die jeweilige
Hausarbeit anfertigt. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an
Gymnasien ist im Fach Musik, wenn dies das einzige Fach ist, in beiden
Schwerpunkten des Faches ein Modul zu wählen, in dessen Zusammenhang die
jeweilige Hausarbeit angefertigt wird.
(2) In den Hausarbeiten dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft in
Ausbildung, wie Inhalte des jeweiligen Moduls im eigenen Unterricht umgesetzt
worden sind. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Hausarbeiten
unterschiedliche Einsatzbereiche der Lehrkraft in Ausbildung nach § 9 Abs. 4
abdecken. Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft in
Ausbildung durch die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter
des IQSH festgelegt. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die
Lehrkraft in Ausbildung bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat.
Die Themenstellung soll spätestens drei Monate vor dem Termin der Meldung zur
Prüfung erfolgen.
(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 15 Seiten haben. Am Schluss der
Hausarbeit hat die Lehrkraft in Ausbildung zu versichern, dass die Arbeit
selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden
sind. Zwei Monate nach Themenstellung müssen zwei Exemplare der Hausarbeit zur
Benotung eingereicht werden.
(4) Die Hausarbeiten werden von der jeweils zuständigen Mitarbeiterin oder dem
zuständigen Mitarbeiter des IQSH benotet. Im Rahmen der Hausarbeit hospitiert
die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter des IQSH ein bis
zwei Unterrichtsstunden der Lehrkraft in Ausbildung. Das IQSH stellt der
Lehrkraft in Ausbildung eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit zu. Die
Lehrkraft in Ausbildung kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5) Die Hausarbeiten, deren Benotungen und die Stellungnahmen der Lehrkraft in
Ausbildung werden zu den Prüfungsakten genommen.
§ 13
Dienstliche Beurteilung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt eine dienstliche Beurteilung
über die Eignung und Leistung der Lehrkraft in Ausbildung in Unterricht und
Schule sowie über deren Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die
Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note.
(2) Der Lehrkraft in Ausbildung ist Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die
Beurteilung ist mit ihr zu besprechen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme
abgeben.
(3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft in
Ausbildung werden zu den Prüfungsakten genommen.
§ 14
Schriftlicher Test
(1) Zu Fragen des Schul- und Dienstrechts legt die Lehrkraft in Ausbildung einen
schriftlichen Test ab. Der Test wird vom IQSH durchgeführt und benotet. Das IQSH
teilt der Lehrkraft in Ausbildung die Bewertung mit.
(2) Der schriftliche Test und dessen Benotung werden zu den Prüfungsakten
genommen.
§ 15
Vorzeitiges Ende der Ausbildung
(1) Kann die Lehrkraft in Ausbildung nach spätestens zwei Unterrichtshalbjahren
nicht eigenverantwortlich im Unterricht eingesetzt werden, stellt die
Schulleiterin oder der Schulleiter beim Ministerium für Bildung und Frauen einen
Antrag auf Entlassung der Lehrkraft in Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis. §
44 Abs. 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Dem Antrag ist eine dienstliche Beurteilung der Schulleiterin oder des
Schulleiters entsprechend § 13 beizufügen.
Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 16
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
(1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) wird festgestellt, ob die Lehrkraft
in Ausbildung die Bildungs- und Erziehungsaufgaben entsprechend den
Ausbildungsstandards erfüllen kann. Hierzu gehören auch die spezifischen
Bildungs- und Erziehungsaufgaben der entsprechenden Klassen und Jahrgangsstufen
der Gesamtschule; dies gilt nicht bei Lehrkräften in Ausbildung an
berufsbildenden Schulen.
(2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet worden ist.
§ 17
Terminplan
Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt
durch das für Ministerium für Bildung und Frauen.
§ 18
Meldung zur Prüfung
(1) Zum festgesetzten Termin beantragt die Lehrkraft in Ausbildung beim
Ministerium für Bildung und Frauen auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung
unter Beifügung der folgenden Unterlagen:
den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtmodulen in dem durch § 10
Abs. 2 vorgeschriebenen Umfang,
den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe,
eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte in Ausbildung der
entsprechenden Laufbahn bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann
bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,
mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgestimmte Angaben darüber, in
welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag gehalten werden soll.
(2) Eine vorzeitige Meldung und Zulassung zur Prüfung ist auf Antrag der
Lehrkraft in Ausbildung möglich, wenn
die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtmodulen im Umfang von 160 Stunden
nachgewiesen wird und
beide Hausarbeiten mit ,,sehr gut“ benotet sind und
eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung die Note ,,sehr gut“ vorsieht.
§ 19
Zulassung zur Prüfung
(1) Lehrkräfte in Ausbildung sind nicht zugelassen, wenn
der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegende Nachweis fehlt,
eine der Hausarbeiten, der schriftliche Test oder die dienstliche Beurteilung
mit ,,ungenügend“ bewertet worden ist,
die dienstliche Beurteilung mit ,,mangelhaft“ abschließt oder
beide Hausarbeiten mit ,,mangelhaft“ benotet worden sind.
Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Ist eine Lehrkraft in Ausbildung erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen,
wird der Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 3 verlängert; dabei sind Leistungen,
die nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen.
§ 20
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung wird vom Ministerium für Bildung und Frauen abgenommen. Es setzt
zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglieder grundsätzlich die
Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben müssen oder
Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sind, und bestimmt die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission
besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule sowie
zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die grundsätzlich die
entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen.
Die Schulaufsicht kann bei jeder Prüfung den Vorsitz übernehmen. Sie ersetzt
damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH. Sie gehört der
Prüfungskommission zusätzlich an, wenn sie über die erforderliche Fach- bzw.
Fachrichtungskompetenz nicht verfügt. Für die Prüfung einer Lehrkraft in
Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt an beruflichen
Schulen kann die Prüfungskommission darüber hinaus um ein weiteres Mitglied
erweitert werden, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht
sichergestellt werden kann.
(2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende
oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder
erforderlich.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung
ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der
Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest.
§ 21
Prüfung
(1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft in Ausbildung für jedes
Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Dokumentation der Schwerpunkte
der eigenen Arbeit ein. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der
Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde
schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor.
(2) Die Lehrkraft in Ausbildung wird von der Prüfungskommission in der
Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder
Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 9 Abs. 4
genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft in Ausbildung abdecken und sich aus dem
laufenden Unterricht der Lehrkraft in Ausbildung ergeben. In der Laufbahn der
Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind die Unterrichtsstunden im Fach
Musik in beiden Schwerpunkten des Faches zu halten, wenn dies das einzige Fach
ist. Die Lehrkraft in Ausbildung erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit,
zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission
die jeweilige Unterrichtsstunde.
(3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene
Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH
vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der
Lehrkraft in Ausbildung stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die
Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die
Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.
(4) Im Anschluss an die Prüfungsteile nach Absatz 2 und 3 findet ein
Prüfungsgespräch im Umfang von 60 bis 90 Minuten zwischen der Prüfungskommission
und der Lehrkraft in Ausbildung statt, in dem die Ausbildungsdokumentation und
die pädagogische Arbeit am Prüfungstag reflektiert werden.
§ 22
Anwesenheit anderer Personen
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei Lehrkräften in Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen, die im
Rahmen integrativer Maßnahmen überwiegend an einer allgemeinbildenden Schule
unterrichtet haben, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Schule
mit beratender Stimme an der gesamten Prüfung teil.
(3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der
Beratung und Entscheidung teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Ministeriums für Bildung und Frauen,
des IQSH,
der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes,
der Evangelischen oder Katholischen Kirche, soweit das Fach Evangelische
Religion oder Katholische Religion betroffen ist,
des Landesausschusses für Berufsbildung bei Prüfungen an berufsbildenden
Schulen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bis zu zwei
Lehrkräften in Ausbildung, die die Prüfung in der gleichen Laufbahn ablegen
wollen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende
Lehrkraft in Ausbildung schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich
nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse.
§ 23
Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist die Lehrkraft in Ausbildung durch Krankheit oder sonstige von ihr oder
von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, dem Termin
nach § 18, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der
Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich
anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches,
auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der
Verhinderung durch Krankheit gleich.
(2) Bricht die Lehrkraft in Ausbildung aus den in Absatz 1 genannten Gründen
Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den
Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Versäumt eine Lehrkraft in Ausbildung ohne ausreichenden Grund einen der
vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte
Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft das Ministerium für
Bildung und Frauen und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am
Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 24
Pflichtwidrigkeiten
(1) Versucht eine Lehrkraft in Ausbildung, die Prüfungsleistung durch Täuschung
oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu
beeinflussen, kann die Prüfungskommission sie von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder
schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht
werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft in Ausbildung zu hören.
(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des
Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann das Ministerium für
Bildung und Frauen nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig.
§ 25
Bewertung der Leistungen
(1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an
den durch die Ausbildungsstandards vorgegebenen Anforderungen.
(2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben:
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht;
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht;
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.
§ 26
Ermittlung der Prüfungsnote
(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note
errechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt
festgelegt:
Erste Hausarbeit (15 %)
Zweite Hausarbeit (15 %)
Dienstliche Beurteilung (25 %)
Schriftlicher Test (5 %)
Erste Unterrichtsstunde (15 %)
Zweite Unterrichtsstunde (15 %)
Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 %)
(2) Nach dem Prüfungsgespräch über die Ausbildungsdokumentation und die
pädagogische Arbeit am Prüfungstag (§ 21 Abs. 4) setzt die Prüfungskommission
die Prüfungsnote fest. Die aus den Prüfungsteilen errechnete Note wird unter
Berücksichtigung des Prüfungsgespräches bestätigt oder um 0,3 erhöht oder
vermindert.
§ 27
Bestehen der Prüfung
(1) Aufgrund der in § 26 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Zweite
Staatsprüfung wie folgt auszuweisen:
,,mit Auszeichnung bestanden“ (1,0 - 1,4)
,,gut bestanden“ (1,5 - 2,4)
,,befriedigend bestanden“ (2,5 - 3,4)
,,bestanden“ (3,5 - 4,4)
,,nicht bestanden“ (4,5 - 6,0)
(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der
Prüfungskommission der Lehrkraft in Ausbildung die Gesamtnote mündlich bekannt
und erläutert sie.
§ 28
Niederschrift
(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die jeweiligen Ergebnisse der
Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder
der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt für jeden
Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) In der Niederschrift sind anzugeben
die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission,
der Vorname und Name der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung,
Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,
die Prüfungsgegenstände in Stichworten,
die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,
Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,
die Anwesenheit anderer Personen,
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission unterzeichnet.
§ 29
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrkraft in Ausbildung ein Zeugnis
nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und
Frauen des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von
der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten
unterzeichnet.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehrkraft in Ausbildung darüber
einen schriftlichen Bescheid.
§ 30
Wiederholung der Prüfung
Hat die Lehrkraft in Ausbildung die Prüfung nicht bestanden (§ 27) oder wird die
Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 24), wird sie oder er
grundsätzlich zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen.
§ 31
Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Bildung und Frauen geführt.
(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine
Prüfungsakte einsehen.
Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung der
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Berufsbildenden Schulen
§ 32
Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 1 bis 15 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes
geregelt ist:
Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Abweichend von § 5 Abs. 1 dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate.
Abweichend von § 5 Abs. 4 ist eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes bei
vorzeitiger Zulassung zur Prüfung nicht möglich.
Abweichend von § 6 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst bei Bestehen der Prüfung
frühestens nach 18 Monaten.
Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Ziel der Ausbildung die während der
Berufsausbildung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um didaktische, pädagogische
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht
in Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu vertiefen.
Abweichend von § 10 Abs. 2 gehören zur Ausbildung durch das IQSH neben der
Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in
Pädagogik im Umfang von insgesamt 270 Stunden.
Abweichend von § 12 ist nur eine Hausarbeit vorgesehen.
§ 33
Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 16 bis 35 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes
geregelt ist:
Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 ist die erfolgreiche Teilnahme an
Pflichtmodulen im Umfang von 120 Stunden nachzuweisen.
Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und § 26 Abs. 1 ist
nur eine Hausarbeit vorgesehen.
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 sind mindestens zwei Unterrichtsstunden in der
Fachrichtung abzuleisten.
Abweichend von § 26 Abs. 1 liegt die Gewichtung der Hausarbeit bei 30 Prozent.
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 34
Änderung der Lehrerinnen- und
Lehrerlaufbahnverordnung
(Änderungsanweisungen)
§ 34 a
Besondere Formvorschriften
Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der
Ausbildung, sowie Prüfungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form, sind
ausgeschlossen.
§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli
2009 außer Kraft.
(2) Für Lehrkräfte in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August
2004 aufgenommen haben, gelten die bisherigen Vorschriften, sofern die
Ausbildung bis zum 31. Januar 2006 abgeschlossen wird. In begründeten
Ausnahmefällen nach § 23 kann die Prüfung bis zum 31. Januar 2007 einmal nach
den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden.
(3) Für Lehrkräfte in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August
2004 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2006 nicht
abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile
wie folgt anerkannt:
Ausbildungsveranstaltungen der Regional- und Landesseminare werden pro Halbjahr
mit jeweils 90 Zeitstunden auf die Ausbildungszeit in Modulen angerechnet,
eine bestandene Hausarbeit geht mit 30 Prozent in die Prüfungsnote ein,
gegebenenfalls vorliegende Gutachten der Studienleiterinnen und Studienleiter
sowie die auf der Grundlage dieser Gutachten durch die Ausbildungsleiterinnen
und Ausbildungsleiter festgelegte Ausbildungsnote werden bei der dienstlichen
Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter berücksichtigt.
(4)
Die
Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 8. Juli 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 366),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001
(GVOBI. Schl.-H. 2002
S. 2), und die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn der
Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 an berufsbildenden Schulen vom 26. Juni
1981 (NBI. KM Schl.-H. S. 226) treten außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. April 2004
Ute Erdsiek-Rave Heide Simonis
Ministerin Ministerpräsidentin
für Bildung Wissenschaft, Forschung und Kultur