OVP   Seite drucken

siehe auch APO II 2009
siehe auch Lehrerausbildung
siehe auch Prüfungszeugnisse über die Zweite Staatsprüfung
siehe auch Vorbereitungsdienst

Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP) Aufgehoben! Nur noch in besonderen Fällen gültig


Vom 22. April 2004
Fundstelle: GVOBl. 2004, S. 116


Geltungsbeginn: 1.8.2004, Geltungsende: 31.7.2009

Änderungen

§ 34 a eingefügt (Ges.v. 15.06.2004, GVOBl. S. 153)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Aufgrund des § 25 a des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 33 und § 35; aufgrund des § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung die §§ 34 und 35 :

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahl
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
Abschnitt II
Ausbildung
§ 7 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
§ 9 Ausbildung durch die Schule
§ 10 Ausbildung durch das IQSH
§ 11 Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
§ 12 Hausarbeiten
§ 13 Dienstliche Beurteilung
§ 14 Schriftlicher Test
§ 15 Vorzeitiges Ende der Ausbildung
Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 16 Zweck der Zweiten Staatsprüfung
§ 17 Terminplan
§ 18 Meldung zur Prüfung
§ 19 Zulassung zur Prüfung
§ 20 Prüfungskommission
§ 21 Prüfung
§ 22 Anwesenheit anderer Personen
§ 23 Verhinderung, Versäumnis
§ 24 Pflichtwidrigkeiten
§ 25 Bewertung der Leistungen
§ 26 Ermittlung der Prüfungsnote
§ 27 Bestehen der Prüfung
§ 28 Niederschrift
§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Prüfungsakten
Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung der
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Berufsbildenden Schulen
§ 32 Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
§ 33 Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 34 Änderung der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung
§ 34a Besondere Formvorschriften
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Vorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 2), erfüllt.

(2) Abweichend davon können Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (Abl. EG Nr. L 019 S. 16) verfügen, mit dem in einem Mitgliedstaat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung die Befähigung für den Lehrberuf erworben wird.

§ 2
Bewerbung
(1) Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der bekannt gegebenen Fristen an das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen

ein Lebenslauf,

die Geburtsurkunde,

gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,

das Schulabschlusszeugnis beziehungsweise die Hochschulzugangsberechtigung,

Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungen,

der Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu sein,

eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,

gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,

gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung.

Mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Frauen können einzelne Nachweise noch bis zur Einstellung nachgereicht werden.

§ 3
Auswahl
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 13. Juni 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), geändert durch Verordnung vom 11. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 227).

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den anstehenden Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden können, erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 4
Rechtsstellung
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Bildung und Frauen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrkraft in Ausbildung im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung ,,Anwärterin“ oder ,,Anwärter“ mit einem die Laufbahn bezeichnenden Zusatz, in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer die Dienstbezeichnung ,,Lehramtsanwärterin“ oder ,,Lehramtsanwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ,,Studienreferendarin“ oder ,,Studienreferendar“.

§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Für die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst gilt § 12 Abs. 3 bis 6 der Lehrerinnen- und Lehrerlaufbahnverordnung.

(3) In den Fällen des § 19 Abs. 2 und § 30 wird der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert.

(4) Im Falle der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 ist eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes von bis zu sechs Monaten möglich.

§ 6
Beendigung des Beamtenverhältnisses
auf Widerruf
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet

bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft in Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren oder der Verlängerungszeit nach § 5 Abs. 3, sofern der Vorbereitungsdienst nicht verkürzt wurde,

bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrkraft in Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben worden ist,

spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung; Zeiten der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), und Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) werden in die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet.

Abschnitt II
Ausbildung
§ 7
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt Laufbahn bezogen. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu vertiefen. Der Vorbereitungsdienst soll befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern. Er soll zudem dazu befähigen, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.

(2) Die Ausbildungsstandards werden vom Ministerium für Bildung und Frauen erlassen.

§ 8
Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung
(1) Die Ausbildung der Lehrkräfte in Ausbildung erfolgt

durch Schulen der entsprechenden Schularten einschließlich der Gesamtschulen,

durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH).

(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Die Zuweisung richtet sich nach den dafür erlassenen Bestimmungen. In begründeten Fällen ist ein Schulwechsel während der Ausbildung möglich.

§ 9
Ausbildung durch die Schule
(1) Die Ausbildung durch die Schule basiert auf einem Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungsstandards ausgerichtet ist.

(2) Die Ausbildungsschule gestaltet die schulische Ausbildung. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung und teilt sie den Ausbildungslehrkräften zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrkraft in Ausbildung. Die Aufgaben nach §§ 13 und 20 werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule wahrgenommen, der die Lehrkraft in Ausbildung zuletzt zugewiesen gewesen ist.

(3) Die Ausbildung durch die Schule gliedert sich in

Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,

Unterricht unter Anleitung, bei dem die anleitende Lehrkraft der Ausbildungsschule oder der kooperierenden Schule die Verantwortung für den Unterricht behält,

eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrkräften in Ausbildung selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird,

Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule,

Beteiligung an wesentlichen schulartspezifischen Aufgaben der entsprechenden Laufbahn einschließlich Prüfungen,

Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.

(4) Der Einsatz der Lehrkräfte in Ausbildung erfolgt grundsätzlich

für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowohl in den Klassenstufen 1 bis 4 als auch in den Klassenstufen 5 bis 9 oder 5 bis 10 der Hauptschule und der Gesamtschule,

für das Lehramt an Realschulen sowohl in den Klassenstufen 5 bis 6 als auch in den Klassenstufen 7 bis 10 der Realschule und der Gesamtschule,

für das Lehramt an Gymnasien sowohl in den Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule als auch in der gymnasialen Oberstufe,

für das Lehramt an Sonderschulen in mindestens zwei der sonderpädagogischen Arbeitsbereichen, in denen sich Schülerinnen und Schüler entsprechend der studierten Fachrichtungen befinden,

für das Lehramt an beruflichen Schulen in verschiedenen berufsbildenden Schularten.

(5) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt in den vier Ausbildungshalbjahren im Durchschnitt zehn Unterrichtswochenstunden pro Halbjahr.

(6) Die Ausbildungslehrkräfte haben die Aufgabe, die Lehrkräfte in Ausbildung in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit Blick auf die Ausbildungsstandards anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Die Ausbildungslehrkräfte haben das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts der jeweiligen Lehrkraft in Ausbildung.

(7) Die Ausbildungslehrkräfte führen mindestens am Beginn der Ausbildung und nach sechs Monaten Orientierungsgespräche über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung mit der Lehrkraft in Ausbildung.

§ 10
Ausbildung durch das IQSH
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards in Veranstaltungen für Pädagogik (einschließlich Schul- und Dienstrecht), für die Fächer oder Fachrichtungen sowie in sonstigen Veranstaltungen. Die Ausbildungsveranstaltungen bestehen aus Pflicht- und Wahlmodulen.

(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung müssen in ihrer Ausbildungsdokumentation (Portfolio) nach § 11 durch das IQSH durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von 360 Zeitstunden nachweisen. Dabei entfallen mindestens 240 Zeitstunden auf Pflichtmodule. Die 240 Zeitstunden verteilen sich in der Regel zu gleichen Teilen auf die Fächer, Fachrichtungen und Pädagogik.

(3) Außer den Einführungsveranstaltungen gehören zu den Ausbildungsveranstaltungen

1.in der Ausbildung für die Lehrerlaufbahnen der allgemeinbildenden Schularten
a)Veranstaltungen in den zwei Fächern, unter Einbeziehung von integrierten Fächern; im Fach Musik der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien Veranstaltungen in den zwei Schwerpunkten des Faches, wenn Musik das einzige Fach ist,
b)Veranstaltungen in Pädagogik;
2.in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und -lehrer
a)Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der Pädagogik und der fachrichtungsbezogenen Beratung,
b)Veranstaltungen in zwei Fächern, wobei mindestens ein Fach Mathematik oder Deutsch sein muss;
3.in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden Schulen
a)Veranstaltungen in der Fachrichtung,
b)Veranstaltungen im Fach,
c)Veranstaltungen in Pädagogik.
(4) Die Lehrkräfte in Ausbildung sind für die Ausbildung durch das IQSH von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt.

(5) In besonderen Fällen können Veranstaltungen durch gleichwertige Maßnahmen des IQSH ersetzt werden.

§ 11
Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
(1) Die Lehrkräfte in Ausbildung führen ein Portfolio, das die Dokumentation der eigenen Arbeit sowie die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im dem durch § 10 Abs. 2 vorgesehenen Umfang enthält.

(2) Die Dokumentation enthält auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Modulen. Der Textteil der Dokumentation soll einen Umfang von etwa zehn Seiten haben.

(3) Die Ausbildungsdokumentation (Portfolio) wird gemäß § 21 Abs. 1 zwei Wochen vor dem Prüfungstermin der Prüfungskommission vorgelegt und zu den Prüfungsakten genommen.

§ 12
Hausarbeiten
(1) Die Lehrkraft in Ausbildung wählt je Fach, im sonderpädagogischen Bereich je Fach in Verbindung mit je einer Fachrichtung, im berufsbildenden Bereich je Fachrichtung und Fach, ein Modul, in dessen Zusammenhang sie die jeweilige Hausarbeit anfertigt. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien ist im Fach Musik, wenn dies das einzige Fach ist, in beiden Schwerpunkten des Faches ein Modul zu wählen, in dessen Zusammenhang die jeweilige Hausarbeit angefertigt wird.

(2) In den Hausarbeiten dokumentiert und reflektiert die Lehrkraft in Ausbildung, wie Inhalte des jeweiligen Moduls im eigenen Unterricht umgesetzt worden sind. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Hausarbeiten unterschiedliche Einsatzbereiche der Lehrkraft in Ausbildung nach § 9 Abs. 4 abdecken. Das Thema der Hausarbeit wird in Absprache mit der Lehrkraft in Ausbildung durch die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter des IQSH festgelegt. Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, in dem die Lehrkraft in Ausbildung bereits eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat. Die Themenstellung soll spätestens drei Monate vor dem Termin der Meldung zur Prüfung erfolgen.

(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von etwa 15 Seiten haben. Am Schluss der Hausarbeit hat die Lehrkraft in Ausbildung zu versichern, dass die Arbeit selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Zwei Monate nach Themenstellung müssen zwei Exemplare der Hausarbeit zur Benotung eingereicht werden.

(4) Die Hausarbeiten werden von der jeweils zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter des IQSH benotet. Im Rahmen der Hausarbeit hospitiert die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter des IQSH ein bis zwei Unterrichtsstunden der Lehrkraft in Ausbildung. Das IQSH stellt der Lehrkraft in Ausbildung eine Kopie des Gutachtens über die Hausarbeit zu. Die Lehrkraft in Ausbildung kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

(5) Die Hausarbeiten, deren Benotungen und die Stellungnahmen der Lehrkraft in Ausbildung werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 13
Dienstliche Beurteilung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt eine dienstliche Beurteilung über die Eignung und Leistung der Lehrkraft in Ausbildung in Unterricht und Schule sowie über deren Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Kriterien für die Beurteilung sind die Ausbildungsstandards. Die Beurteilung endet mit einer Note.

(2) Der Lehrkraft in Ausbildung ist Einsicht in die Beurteilung zu gewähren. Die Beurteilung ist mit ihr zu besprechen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

(3) Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme der Lehrkraft in Ausbildung werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 14
Schriftlicher Test
(1) Zu Fragen des Schul- und Dienstrechts legt die Lehrkraft in Ausbildung einen schriftlichen Test ab. Der Test wird vom IQSH durchgeführt und benotet. Das IQSH teilt der Lehrkraft in Ausbildung die Bewertung mit.

(2) Der schriftliche Test und dessen Benotung werden zu den Prüfungsakten genommen.

§ 15
Vorzeitiges Ende der Ausbildung
(1) Kann die Lehrkraft in Ausbildung nach spätestens zwei Unterrichtshalbjahren nicht eigenverantwortlich im Unterricht eingesetzt werden, stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter beim Ministerium für Bildung und Frauen einen Antrag auf Entlassung der Lehrkraft in Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis. § 44 Abs. 1 LBG bleibt unberührt.

(2) Dem Antrag ist eine dienstliche Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters entsprechend § 13 beizufügen.

Abschnitt III
Zweite Staatsprüfung
§ 16
Zweck der Zweiten Staatsprüfung
(1) In der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) wird festgestellt, ob die Lehrkraft in Ausbildung die Bildungs- und Erziehungsaufgaben entsprechend den Ausbildungsstandards erfüllen kann. Hierzu gehören auch die spezifischen Bildungs- und Erziehungsaufgaben der entsprechenden Klassen und Jahrgangsstufen der Gesamtschule; dies gilt nicht bei Lehrkräften in Ausbildung an berufsbildenden Schulen.

(2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet worden ist.

§ 17
Terminplan
Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehender Termine erfolgt durch das für Ministerium für Bildung und Frauen.

§ 18
Meldung zur Prüfung
(1) Zum festgesetzten Termin beantragt die Lehrkraft in Ausbildung beim Ministerium für Bildung und Frauen auf dem Dienstweg die Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der folgenden Unterlagen:

den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Pflichtmodulen in dem durch § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Umfang,

den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe,

eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrkräfte in Ausbildung der entsprechenden Laufbahn bei der Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der Prüfung zurückgenommen werden,

mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abgestimmte Angaben darüber, in welchen Klassen oder Kursen der Unterricht am Prüfungstag gehalten werden soll.

(2) Eine vorzeitige Meldung und Zulassung zur Prüfung ist auf Antrag der Lehrkraft in Ausbildung möglich, wenn

die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtmodulen im Umfang von 160 Stunden nachgewiesen wird und

beide Hausarbeiten mit ,,sehr gut“ benotet sind und

eine dienstliche Beurteilung der Schulleitung die Note ,,sehr gut“ vorsieht.

§ 19
Zulassung zur Prüfung
(1) Lehrkräfte in Ausbildung sind nicht zugelassen, wenn

der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegende Nachweis fehlt,

eine der Hausarbeiten, der schriftliche Test oder die dienstliche Beurteilung mit ,,ungenügend“ bewertet worden ist,

die dienstliche Beurteilung mit ,,mangelhaft“ abschließt oder

beide Hausarbeiten mit ,,mangelhaft“ benotet worden sind.

Mit der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Ist eine Lehrkraft in Ausbildung erstmalig nicht zur Prüfung zugelassen, wird der Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 3 verlängert; dabei sind Leistungen, die nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wurden, zu wiederholen.

§ 20
Prüfungskommission
(1) Die Prüfung wird vom Ministerium für Bildung und Frauen abgenommen. Es setzt zu diesem Zweck eine Prüfungskommission ein, deren Mitglieder grundsätzlich die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben müssen oder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sind, und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen. Die Schulaufsicht kann bei jeder Prüfung den Vorsitz übernehmen. Sie ersetzt damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH. Sie gehört der Prüfungskommission zusätzlich an, wenn sie über die erforderliche Fach- bzw. Fachrichtungskompetenz nicht verfügt. Für die Prüfung einer Lehrkraft in Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt an beruflichen Schulen kann die Prüfungskommission darüber hinaus um ein weiteres Mitglied erweitert werden, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann.

(2) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Während der gesamten Prüfung ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest.

§ 21
Prüfung
(1) Zwei Wochen vor der Prüfung reicht die Lehrkraft in Ausbildung für jedes Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar der Dokumentation der Schwerpunkte der eigenen Arbeit ein. Am Prüfungstag legt sie jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor.

(2) Die Lehrkraft in Ausbildung wird von der Prüfungskommission in der Ausbildungsschule an einem Schultag in einer Unterrichtsstunde je Fach oder Fachrichtung begleitet. Die zu erteilenden Stunden sollen die in § 9 Abs. 4 genannten Einsatzbereiche der Lehrkraft in Ausbildung abdecken und sich aus dem laufenden Unterricht der Lehrkraft in Ausbildung ergeben. In der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind die Unterrichtsstunden im Fach Musik in beiden Schwerpunkten des Faches zu halten, wenn dies das einzige Fach ist. Die Lehrkraft in Ausbildung erhält nach den Unterrichtsstunden Gelegenheit, zu deren Verlauf Stellung zu nehmen. Im Anschluss benotet die Prüfungskommission die jeweilige Unterrichtsstunde.

(3) Die Prüfung umfasst darüber hinaus eine an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung, die vom IQSH vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt wird. Der Lehrkraft in Ausbildung stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet die Prüfungskommission diesen Prüfungsteil.

(4) Im Anschluss an die Prüfungsteile nach Absatz 2 und 3 findet ein Prüfungsgespräch im Umfang von 60 bis 90 Minuten zwischen der Prüfungskommission und der Lehrkraft in Ausbildung statt, in dem die Ausbildungsdokumentation und die pädagogische Arbeit am Prüfungstag reflektiert werden.

§ 22
Anwesenheit anderer Personen
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei Lehrkräften in Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen, die im Rahmen integrativer Maßnahmen überwiegend an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet haben, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter dieser Schule mit beratender Stimme an der gesamten Prüfung teil.

(3) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können an der Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung teilnehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter

des Ministeriums für Bildung und Frauen,

des IQSH,

der an der Lehrkräfteausbildung beteiligten Hochschulen des Landes,

der Evangelischen oder Katholischen Kirche, soweit das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion betroffen ist,

des Landesausschusses für Berufsbildung bei Prüfungen an berufsbildenden Schulen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung, die die Prüfung in der gleichen Laufbahn ablegen wollen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrkraft in Ausbildung schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungen der Prüfungskommission und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 23
Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist die Lehrkraft in Ausbildung durch Krankheit oder sonstige von ihr oder von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, dem Termin nach § 18, dem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich.

(2) Bricht die Lehrkraft in Ausbildung aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile.

(3) Versäumt eine Lehrkraft in Ausbildung ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft das Ministerium für Bildung und Frauen und für die Termine oder sonstigen Verpflichtungen am Prüfungstag die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 24
Pflichtwidrigkeiten
(1) Versucht eine Lehrkraft in Ausbildung, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Verstoß gegen sonstige Prüfungspflichten zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungskommission sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. In minder schweren Fällen kann ihr die Wiederholung bestimmter Prüfungsteile ermöglicht werden. Vor der Entscheidung ist die Lehrkraft in Ausbildung zu hören.

(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann das Ministerium für Bildung und Frauen nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig.

§ 25
Bewertung der Leistungen
(1) Die Bewertungen von Leistungen nach dieser Verordnung orientieren sich an den durch die Ausbildungsstandards vorgegebenen Anforderungen.

(2) Zur Bewertung werden folgende ganze Noten vergeben:

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 26
Ermittlung der Prüfungsnote
(1) Aus den gewichteten Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird eine Note errechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:

Erste Hausarbeit (15 %)

Zweite Hausarbeit (15 %)

Dienstliche Beurteilung (25 %)

Schriftlicher Test (5 %)

Erste Unterrichtsstunde (15 %)

Zweite Unterrichtsstunde (15 %)

Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung (10 %)

(2) Nach dem Prüfungsgespräch über die Ausbildungsdokumentation und die pädagogische Arbeit am Prüfungstag (§ 21 Abs. 4) setzt die Prüfungskommission die Prüfungsnote fest. Die aus den Prüfungsteilen errechnete Note wird unter Berücksichtigung des Prüfungsgespräches bestätigt oder um 0,3 erhöht oder vermindert.

§ 27
Bestehen der Prüfung
(1) Aufgrund der in § 26 festgesetzten Prüfungsnote ist die Note für die Zweite Staatsprüfung wie folgt auszuweisen:

,,mit Auszeichnung bestanden“ (1,0 - 1,4)

,,gut bestanden“ (1,5 - 2,4)

,,befriedigend bestanden“ (2,5 - 3,4)

,,bestanden“ (3,5 - 4,4)

,,nicht bestanden“ (4,5 - 6,0)

(2) Nach Abschluss der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrkraft in Ausbildung die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

§ 28
Niederschrift
(1) Über die Prüfungsteile am Prüfungstag und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

(2) In der Niederschrift sind anzugeben

die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission,

der Vorname und Name der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung,

Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer,

die Prüfungsgegenstände in Stichworten,

die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,

Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,

die Anwesenheit anderer Personen,

besondere Vorkommnisse.

(3) Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

§ 29
Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrkraft in Ausbildung ein Zeugnis nach einem Muster, das im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält die Lehrkraft in Ausbildung darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 30
Wiederholung der Prüfung
Hat die Lehrkraft in Ausbildung die Prüfung nicht bestanden (§ 27) oder wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 24), wird sie oder er grundsätzlich zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen.

§ 31
Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Bildung und Frauen geführt.

(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen.

Abschnitt IV
Ausbildung und Prüfung der
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
an Berufsbildenden Schulen
§ 32
Ausbildung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 1 bis 15 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:

Abweichend von § 3 Abs. 1 erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Abweichend von § 5 Abs. 1 dauert der Vorbereitungsdienst 18 Monate.

Abweichend von § 5 Abs. 4 ist eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes bei vorzeitiger Zulassung zur Prüfung nicht möglich.

Abweichend von § 6 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst bei Bestehen der Prüfung frühestens nach 18 Monaten.

Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ist das Ziel der Ausbildung die während der Berufsausbildung erworbenen fachlichen Fähigkeiten um didaktische, pädagogische Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu vertiefen.

Abweichend von § 10 Abs. 2 gehören zur Ausbildung durch das IQSH neben der Einführungsveranstaltung zu Beginn Veranstaltungen in der Fachrichtung und in Pädagogik im Umfang von insgesamt 270 Stunden.

Abweichend von § 12 ist nur eine Hausarbeit vorgesehen.

§ 33
Prüfung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
Die §§ 16 bis 35 gelten entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist:

Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 ist die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtmodulen im Umfang von 120 Stunden nachzuweisen.

Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und § 26 Abs. 1 ist nur eine Hausarbeit vorgesehen.

Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 sind mindestens zwei Unterrichtsstunden in der Fachrichtung abzuleisten.

Abweichend von § 26 Abs. 1 liegt die Gewichtung der Hausarbeit bei 30 Prozent.

Abschnitt V
Schlussvorschriften
§ 34
Änderung der Lehrerinnen- und
Lehrerlaufbahnverordnung
(Änderungsanweisungen)

§ 34 a
Besondere Formvorschriften
Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Beurteilungen während und am Ende der Ausbildung, sowie Prüfungsarbeiten oder Teile davon in elektronischer Form, sind ausgeschlossen.

§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.

(2) Für Lehrkräfte in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2004 aufgenommen haben, gelten die bisherigen Vorschriften, sofern die Ausbildung bis zum 31. Januar 2006 abgeschlossen wird. In begründeten Ausnahmefällen nach § 23 kann die Prüfung bis zum 31. Januar 2007 einmal nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden.

(3) Für Lehrkräfte in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2004 aufgenommen haben und die Ausbildung bis zum 31. Januar 2006 nicht abschließen, werden bereits erbrachte Leistungen und bestandene Prüfungsteile wie folgt anerkannt:

Ausbildungsveranstaltungen der Regional- und Landesseminare werden pro Halbjahr mit jeweils 90 Zeitstunden auf die Ausbildungszeit in Modulen angerechnet,

eine bestandene Hausarbeit geht mit 30 Prozent in die Prüfungsnote ein,

gegebenenfalls vorliegende Gutachten der Studienleiterinnen und Studienleiter sowie die auf der Grundlage dieser Gutachten durch die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter festgelegte Ausbildungsnote werden bei der dienstlichen Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter berücksichtigt.

(4) Die Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte vom 8. Juli 1993 (GVOBI. Schl.-H. S. 366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBI. Schl.-H. 2002 S. 2), und die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn der Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 an berufsbildenden Schulen vom 26. Juni 1981 (NBI. KM Schl.-H. S. 226) treten außer Kraft.

 

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Kiel, 22. April 2004

 

Ute Erdsiek-Rave                                                                             Heide Simonis

Ministerin                                                                                           Ministerpräsidentin

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein