Parteipolitische Betätigung an öffentlichen Schulen

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siehe auch:
Besuch von Abgeordneten, Kandidatinnen/ten sowie Mandatsträgerinnen und -trägern in Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes

aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Parteipolitische Betätigung an öffentlichen Schulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. Oktober 2000 - III 14 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000, S.766)

Schulen sind im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet (§ 4 Abs. 9 SchulG). In den öffentlichen Schulen ist die Tätigkeit politischer Parteien während der Unterrichtszeit nicht gestattet (§ 49 Abs. 4 SchuIG).
Daher ist die Weiterleitung von Einladungen zu parteipolitischen Veranstaltungen bzw. Werbematerialien politischer Parteien an die Kollegien und die Schülerschaft unzulässig.
Ich bitte, dies zu berücksichtigen und auch die Schülersprecherinnen und Schülersprecher darüber zu informieren.
Die Teilnahme von Lehrkräften, Schulleitern oder Mitarbeitern der Schulaufsicht an parteipolitischen Veranstaltungen in ihrer dienstlichen Funktion bedarf aufgrund des Gebots parteipolitischer Zurückhaltung (Mäßigungsgebot) der vorherigen Absprache mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein