Schulausflug

Richtlinien für Schulausflug (Wandererlaß) aufgehoben
Checkliste für die Durchführung von Schulausflügen aufgehoben
 Teilnahmeerklärung und Vollmacht aufgehoben

Richtlinien für Schulausflüge aufgehoben -  zum aufhebenden Erlass
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport - III 310 - 0322.1.18 - vom 25.8.1994 geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Juni 1997 - III 313 - 0322. 1.18.1 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 307)
 
Gliederungsübersicht
1        Allgemeines
1.1     Allgemeine Grundsätze
1.2     Schulausflüge als Schulveranstaltung
2.        Bestimmungen zu Art und Umfang von Schulausflügen
2.1     Wandertag
2.2     Klassenfahrt
2.3     Studienfahrt
2.4     Schullandheimaufenthalt
2.5     Fahrt zur politischen Bildung
2.6     Fahrt zu internationaler Schülerbegegnung/Schulpartnerschaft
2.7.    Fahrt aus besonderem Anlaß
 
3.        Grundsätzliche Bestimmungen
3.1     Teilnahme am Schulausflug, Fahrtengemeinschaft
3.2     Leitung, Begleitpersonen
3.3     Bemessung der Fahrtkosten
3.4     Beförderungsmittel
3.5     Unterbringung
3.6     Qualifikation von Lehrkräften und weiteren Begleitpersonen
 
4.        Vor- und Nachbereitung mehrtägiger Schulausflüge
4.1     Beteiligung von Eltern, Schülerinnen und Schülern
4.2     Versicherungen
 
5.        Planung, Verteilung der Mittel, Genehmigung und Abrechnung
5.1     Gesamtplan der Schule
5.2     Verteilung der Mittel
5.3     Genehmigung
5.4     Abrechnung
 
6.       Finanzierung
6.1     Lehrkräfte und Begleitpersonen
6.1.1  Zuwendungen von dritter Seite
6.1.2  Nebenkosten
6.2     Schülerinnen und Schüler
 
7.        Durchführung von Schulausflügen
7.1     Weisungen
7.2     Beaufsichtigung
7.3     Erste Hilfe
7.4     Ausschluß einer Schülerin oder eines Schülers vom Schulausflug
 
8.        Unfallversicherung und Haftung
8.1     Unfallversicherung
8.2     Haftung
9.       Inkrafttreten
 
Anhang
Nr.1 Muster für den Gesamtplan
Nr.2 Runderlaß "Schwimmen und Baden"
Nr.3 Jugendschutzgesetz

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Richtlinien für Schulausflüge
1. Allgemeines
1.1 Allgemeine Grundsätze
Schulausflüge sind ein wesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie ermöglichen in besonderer Weise die Wahl eines anderen Lernortes und vermitteln den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften über das übliche Maß hinaus zusätzliche pädagogische Erfahrungen. Sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern zu vertiefen.
Schulausflüge haben im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele im wesentlichen die Aufgabe,
- im Unterricht behandelte Themen zu vertiefen, zu veranschaulichen und durch Aktivitäten zu ergänzen, die über die Möglichkeiten des Unterrichts hinausgehen,
- das soziale Miteinander von Schülerinnen und Schülern, Klassen und Lehrkräften zu fördern und zu stärken,
- kulturelle, historische und geographische Besonderheiten eines Ortes oder einer Region nahezubringen,
- Kontakte zu jungen Menschen anderer Länder herzustellen und zu pflegen und so zur internationalen Verständigung beizutragen.
Diesen Zielen werden Schulausflüge in Form eines Erholungsurlaubes oder einer Reise mit überwiegend touristischem Charakter nicht gerecht. Derartige Ausflüge sind daher nicht zulässig.
Inhaltliche Gestaltung und räumliche Ziele von Schulausflügen müssen auf das Leistungs- und Auffassungsvermögen der Schülerinnen und Schüler sowie die finanziellen Möglichkeiten der Eltern Rücksicht nehmen.
1.2 Schulausflüge als Schulveranstaltung
Schulausflüge sind schulische Veranstaltungen im Sinne von § 31 Abs. 2 SchulG. Dies gilt auch, wenn sie ganz oder teilweise in die Ferien fallen; nicht genehmigte Veranstaltungen von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern haben rein privaten Charakter.
2. Bestimmungen zu Art und Umfang von Schulausflügen
Schulausflüge im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Wandertag
- Klassenfahrt
- Studienfahrt
- Schullandheimaufenthalt
- Fahrt zur politischen Bildung
- Fahrt zu internationaler Schülerbegegnung/ Schulpartnerschaft
- Fahrt aus besonderem Anlaß
2.1 Wandertag
Der Wandertag ist ein eintägiger Schulausflug. Er dient vor allem dazu, Natur, Kultur, Wirtschaft und politische Einrichtungen der heimatlichen Umgebung kennenzulernen. Es soll möglichst gewandert oder mit dem Fahrrad gefahren werden; die Benutzung von anderen Verkehrsmitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Unter dieser Voraussetzung zählen zum Wandergebiet Schleswig-Holstein und angrenzende Gebiete sowie dänische Inseln.
Jährlich sollten bis zu 5 Wandertage durchgeführt werden.
Bei berufsbildenden Schulen tritt an die Stelle des Wandertages der Lehrausflug. Die räumlichen Beschränkungen entfallen, soweit der Zweck des Lehrausflugs dies erfordert.
2.2 Klassenfahrt
Die Klassenfahrt erweitert die pädagogischen Möglichkeiten des Wandertages. Es sollen die Bildungsmöglichkeiten (Natur, Kultur, Wirtschaft, Politik) einer anderen als der eigenen Region genutzt, das Zusammenleben im Klassenverband über mehrere Tage geübt und der Kontakt zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern vertieft werden.
2.2.1 Klassenfahrten werden zeitlich wie folgt begrenzt:
Klassenstufe zeitliche Begrenzung  
Primärstufe 1 Woche  
Sekundarstufe    
Klasse 5- 7   1 Woche  
oder    
Klasse 8-10   2 Wochen  
Teilzeitform sowie ein jährige Vollzeitform der berufsbildenden Schulen 1 Woche  
übrige Vollzeitformen der berufsbildenden Schulen 2 Wochen  
 
2.2.2 Eine Klasse führt in der jeweiligen Schulstufe
(§ 7 SchulG) grundsätzlich nur eine Klassenfahrt durch. Sollen mehr Klassenfahrten durchgeführt werden, ist ein Beschluß der Schulkonferenz erforderlich.
2.3 Studienfahrt
An die Stelle der Klassenfahrt tritt in der gymnasialen Oberstufe die Studienfahrt. Studienfahrten dienen der Vertiefung und Veranschaulichung erworbenen Wissens oder auch der Anwendung erarbeiteter Fertigkeiten. Thematische Vor- und Nachbereitung sowie Planung des Ablaufs erfolgen unter altersangemessener Beteiligung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht.
Es gelten dieselben zeitlichen Begrenzungen wie für die Klassenfahrten der Klassen 8 bis 10. Für die Zahl von Studienfahrten gilt Ziffer 2.2.2 entsprechend.
2.4 Schullandheimaufenthalt
Im Schullandheim wird der Unterricht einem ganztägigen Rhythmus angepaßt und in aufgelockerter Form weitergeführt oder projektbezogen durchgeführt. Die Bildungsmöglichkeiten des Heimes und seiner Umgebung sollen mit einbezogen werden.
Schullandheimaufenthalte können vom ersten Schuljahr an von etwa einwöchiger, längstens zweiwöchiger Dauer durchgeführt werden.
Dem Schullandheimaufenthalt gleichgestellt sind Aufenthalte in anderen Einrichtungen, wenn diese vergleichsweise Voraussetzungen bieten und die Gestaltung des Aufenthaltes dem in einem Schullandheim gleichwertig ist.
2.5 Fahrt zur politischen Bildung
Fahrten zu politischen Institutionen des Landes Schleswig-Holstein, der Bundesrepublik. Deutschland oder der Europäischen Union sollen insbesondere dazu beitragen, den Schülerinnen und Schülern Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweise von Regierungen, Parlamenten und anderen verfassungsmäßigen Organen zu gewähren.
2.6 Fahrt zu internationaler Begegnung/ Schulpartnerschaft
Begegnungen junger Menschen über die Grenzen hinaus dienen der Erweiterung des Gesichtskreises, der Bereicherung durch Sprache und Kultur eines anderen Landes und der Freundschaft zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten. Sie haben daher einen hohen Wert für die Entwicklung der Persönlichkeit und für die Förderung der Verständigung zwischen Völkern und Bevölkerungsgruppen.
Fahrten im Rahmen von internationalen Schülerbegegnungen können in der Regel ab Klassenstufe 8 durchgeführt werden. Soweit für internationale Schülerbegegnungen ein längerer Zeitraum als zwei Wochen vorgesehen ist, soll die Fahrt nach Möglichkeit teilweise in die Ferien fallen.
Schulpartnerschaften sind eine besondere Form der internationalen Schülerbegegnung. Sie sind auf längere Zeit und gegenseitige Besuche angelegt. Die Schulpartnerschaft ist dadurch besonders gut geeignet, die internationalen Begegnungen, zu beständigen freundschaftlichen Wechselbeziehungen auszuweiten und zum Bestandteil des schulischen Lebens zu machen.
2.7 Fahrt aus besonderem Anlaß
Außer den unter Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Schulausflügen können im Einzelfall Fahrten wünschenswert sein, die sich aus besonderen Aktivitäten einer Schule ergeben. Hierzu gehören insbesondere Fahrten von Chören, Orchestern, Sportmannschaften oder Arbeitsgemeinschaften. Der Teilnehmerkreis hängt daher vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann sich aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen (Kurse) oder Jahrgangsstufen zusammensetzen.
 
3. Grundsätzliche Bestimmungen
3.1 Teilnahme am Schulausflug, Fahrtengemeinschaft
3.1.1
Jede Schülerin und jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme am Schulausflug verpflichtet; sie oder er kann jedoch nach § 34 SchulG von der Teilnahme befreit werden. Über eine Befreiung aus zwingenden Gründen im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In diesem Fall weist die Schulleiterin oder der Schulleiter sie oder ihn für die Dauer des Schulausfluges einer anderen Klasse (anderen Kursen) zu. Schulausflüge nach Ziff. 2.6 und 2.7 können nur als schulische Veranstaltungen angeordnet werden, soweit die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zugestimmt haben.
Der Ausschluß einer Schülerin oder eines Schülers von einem Schulausflug als Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig nach § 45 Abs.1 Satz 5 Ziff. 2 SchulG oder nach § 45 Abs. 7 SchulG, wenn in dringenden Fällen eine vorläufige Entscheidung geboten erscheint.
3.1.2
Die Bildung von Fahrtengemeinschaften mehrerer Klassen (Kurse) ist zulässig und wird empfohlen, wenn dies wegen der geringen Anzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Klasse (Kurs) insbesondere aus Kostengründen zweckmäßig ist.
3.2 Leitung, Begleitpersonen
Die Teilnahme an Schulausflügen gehört zu den pädagogischen Aufgaben und den dienstlichen Pflichten der Lehrkräfte.
Die Leitung von Schulausflügen übernimmt in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Leiterin oder der Leiter einer Lerngruppe. Soweit erforderlich, nehmen weitere Lehrkräfte am Schulausflug teil.
Hilfsweise können als begleitende Aufsichtspersonen auch Personen zugelassen werden, die nicht Lehrkräfte sind (§ 36 Abs. 3 SchulG).
Bei Klassen (Kursen) mit mehr als 20 Schülerinnen und Schülern wird bei Wandertagen die Teilnahme einer zweiten Aufsichtsperson empfohlen. Werden bei einem Schulausflug Fahrräder benutzt, sind in der Regel zwei Aufsichtspersonen erforderlich. Bei mehrtägigen Schulausflügen sollen nicht mehr als zwei Aufsichtspersonen je Klasse (Kurs) teilnehmen. Hierbei sollen bei gemischten Klassen (Kursen) ab Klassenstufe 5 eine weibliche und eine männliche Aufsichtsperson teilnehmen; sofern im Einzelfall nur wenige Schülerinnen oder Schüler noch nicht volljährig sind, kann von einer zweiten Begleitperson abgesehen werden, wenn die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler ihr Einverständnis gegenüber der Schule erklären.
Über die Zahl der teilnehmenden Lehrkräfte und anderer Aufsichtspersonen entscheidet im Einzelfall die Schulleiterin oder der Schulleiter.
3.3 Bemessung der Fahrtkosten
Bei Schulausflügen muß die wirtschaftliche Lage der Eltern berücksichtigt werden. Die Kosten müssen auch für wirtschaftlich schwache oder kinderreiche Familien tragbar sein, so daß keine Schülerin und kein Schüler aus finanziellen Gründen gehindert ist, an einem Schulausflug teilzunehmen. Die Schulkonferenz beschließt über den allgemeinen Kostenrahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat
3.4 Beförderungsmittel
Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden Schulausflüge mit Bus oder Bahn (einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) durchgeführt.
Die Benutzung von Fahrrädern soll wegen der besonderen Gefahren nur erfolgen, wenn die zu erwartenden Verkehrsbedingungen (z.B. Radwege, wenig befahrene Straßen) sowie Alter, Verkehrserfahrung und Fahrsicherheit der Schülerinnen und Schüler und die Verkehrssicherheit der Fahrräder dies zulassen; das schriftliche Einverständnis der Eltern ist einzuholen. Entsprechendes gilt bei Fahrten auf dem Wasser, zum Beispiel mit Ruderbooten oder Kanus.
Die Durchführung von Schulausflügen mit privaten Kraftfahrzeugen Œ ist grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ihre Benutzung zulassen; Kostengründe können grundsätzlich nicht als begründeter Ausnahmefall angesehen werden; das schriftliche Einverständnis der Eltern ist einzuholen. Entsprechendes gilt für die Benutzung von Flugzeugen.
3.5 Unterbringung
Die Unterbringungsmöglichkeiten bei Schulausflügen sind so zu wählen, daß sie altersgemäß und kostengünstig die mit der Fahrt verbundenen pädagogischen Zielsetzungen verwirklichen helfen sowie die erforderliche Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Zu solchen Unterkünften zählen in der Regel: Schullandheime, Jugendherbergen und vergleichbare Einrichtungen, Jugendhotels und -gästehäuser, Gemeinschaftszelte/Zeltlager auf genehmigten Plätzen, geeignete Berghütten sowie Unterkünfte in Gastfamilien. Bei Unterbringung in Gastfamilien muß mindestens eine Begleitperson jederzeit erreichbar sein.
3.6 Qualifikation von Lehrkräften und weiteren Begleitpersonen
Die Leiterin oder der Leiter des Schulausfluges oder die weiteren Begleitpersonen sollen über eine dem Charakter der Veranstaltung entsprechende fachliche Eignung verfügen. Bei Schulausflügen mit erhöhten Risiken (z.B. Skilaufen, Schwimmen, Kanufahrten) muß mindestens eine der teilnehmenden Lehrkräfte eine dem erhöhten Risiko angemessene besondere Qualifikation besitzen.
Bei Wassersportarten gilt:
- bestandene Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport,
- Übungsleiter- oder Trainerlizenz eines Fachverbandes,
- mindestens aber erfolgreiche Teilnahme an einer entspr. IPTS-Fortbildungsveranstaltung oder vergleichbare Befähigung,
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen (Silber). Schülerinnen und Schüler müssen über das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (Bronze) verfügen; für sie besteht (je nach Sportart) Schwimmwestenzwang.
Beim alpinen Skilaufen gilt:
- bestandene Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport,
- Übungsleiter- oder Trainerlizenz eines Fachverbandes,
- Schul-Skileiterlizenz des IPTS oder vergleichbare Befähigung.
Beim Skilanglauf muß die Lehrkraft/Begleitperson hinreichend mit der Sportart vertraut sein. Dies gilt ebenfalls bei anderen Sportarten.
4. Vor- und Nachbereitung mehrtägiger Schulausflüge
4.1 Beteiligung von Eltern, Schülerinnen und Schülern
Der geplante Schulausflug ist mit den Eltern - in der Regel auf einer Klassenelternversammlung - rechtzeitig und ausführlich zu erörtern. Die Leiterin oder der Leiter des Schulausfluges bezieht die Schülerinnen und Schüler in die konkrete Planung und Vorbereitung ein und führt mit ihnen eine Nachbereitung durch.
4.2 Versicherungen
Bei mehrtägigen Schulausflügen empfiehlt es sich;
die Schülerinnen und Schüler einen Versicherungsnachweis ihrer Krankenkasse mitnehmen zu lassen; im Falle einer privaten Krankenversicherung sollte die verantwortliche Lehrkraft über deren Anschrift sowie über die Versicherungsnummer unterrichtet sein.
Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind im übrigen auf die Möglichkeit des Abschlusses von Reiserücktrittskosten-, Gepäck- und Rechtsschutzversicherungen hinzuweisen. Das Land hat mit der ELVIA-Reiseversicherungs-Gesellschaft Rahmenverträge für den Abschluß von Reisekostenrücktrittskosten- und Gepäckversicherungen und mit der ÖRA-Rechtsschutzversicherung einen Rahmenvertrag für den Abschluß von Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen.
Der Versicherungsumfang ist den jeweiligen Rahmenverträgen sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Der Abschluß der Versicherungen muß jeweils von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Eltern entschieden werden.
Es wird allen Schulen dringend empfohlen, vor Beginn von Schulausflügen diese zur Verfügung stehenden Versicherungen abzuschließen und damit die mit jedem Schulausflug verbundenen Risiken zu vermindern (s. Erlaß vom 20.8.93).
5. Planung, Verteilung der Mittel, Genehmigung und Abrechnung
5.1 Gesamtplan der Schule
Planungsgrundlage ist zunächst die Mittelzuweisung des laufenden Haushaltsjahres. In diesem Rahmen und der gem. Ziffer 6.1.1 zur Verfügung stehenden Mittel stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter bis zur 6. Woche nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres den Plan der für das folgende Kalenderjahr vorgesehenen mehrtägigen Schulausflüge sowie der Schulpartnerschaften zusammen. Die Zusammenstellungen aus dem Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen sind dem jeweiligen Schulamt, aus dem Bereich der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Zusätzlich zur Verfügung stehende Mittel sind zu kennzeichnen. Als Muster für die Ausstellung des Gesamtplanes wird auf Anhang 1 verwiesen.
5.2 Verteilung der Mittel
Die Schulabteilungen legen bis zum 31.10. d.J. nach dem im folgenden Haushaltsjahr zu erwartenden Ansatz für Reisekostenvergütungen für Schulausflüge die Kontingente fest für die
- Grund- und Hauptschulen,
- Sonderschulen,
- Realschulen,
- Gymnasien,
- Gesamtschulen,
- Berufsbildenden Schulen,
- Schullandheime u. sonstige Einrichtungen sowie
- Schulpartnerschaften.
5.2.1
Die jeweilige Schulabteilung teilt den Schulen/Schulämtern unter Hinweis auf den noch zu fassenden Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Haushaltsplan bis zum 20. November mit, in welcher Höhe voraussichtlich Mittel für Schulwanderfahrten und Schulpartnerschaften im Folgejahr zur Verfügung stehen und welche Verteilung beabsichtigt ist.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgabe sind die Planungen der Schulen gem. Ziff. 5.1 mit. den Schulabteilungen/den Schulämtern abzustimmen.
Nach Beschluß über den Haushaltsplan gibt das Fachreferat/die Fachabteilung den Schulämtern/Schulen verbindlich die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel bekannt.
5.3 Genehmigung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die Verantwortung für die endgültige Planung, die eine Durchführung im Rahmen der bereitstehenden Mittel gewährleisten muß. Schulausflüge und damit verbundene Dienstreisen dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur im Rahmen dieser Richtlinien und der zugewiesenen und der gem. Ziffer 6.1.1 zur Verfügung stehenden Mittel genehmigt werden. Über Anträge, die aus besonderen Gründen im Einzelfall den vorgegebenen Rahmen überschreiten, entscheidet die Oberste Schulaufsichtsbehörde.
Die Leiterin oder der Leiter eines Schulausfluges übernimmt ein persönliches Risiko, wenn sie oder er vertragliche Bindungen mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen eingeht, bevor der Schulausflug genehmigt ist. Sind im Einzelfall vertragliche Bindungen erforderlich, bevor der Schule Reisekostenmittel zugewiesen sind, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter einzelne Schulausflüge vorab genehmigen, wenn zu erwarten ist, daß die erforderlichen Reisekostenmittel zur Verfügung stehen werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darauf zu achten und trägt die Verantwortung dafür, daß die den Lehrkräften und weiteren Begleitpersonen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) zustehende Reisekostenvergütung die der Schule insgesamt zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel nicht übersteigen. Sie oder er hat die Genehmigung des Schulausfluges abzulehnen, wenn ihr oder ihm von der verantwortlichen Lehrkraft eine Planung vorgelegt wird, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht.
5.4 Abrechnung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, daß die Reisekostenabrechnungen unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weitergegeben werden. Diese achtet auf die Einhaltung der jeweils zur Verfügung stehenden Kontingente und bestätigt der anweisenden Stelle dies durch Sichtvermerk.
Die Abrechnung der Schulwanderfahrten/Schulpartnerschaften erfolgt in dem Haushaltsjahr, für das die Genehmigung erteilt wurde. Die Abrechnungsunterlagen sollen der Schulabteilung so rechtzeitig vorgelegt werden, daß die Anweisung vor Kassenschluß vorgenommen werden kann.
Die Abrechnung der Schulwanderfahrten/Schulpartnerschaften erfolgt spätestens drei Monate nach Beendigung der Fahrt. Schulwander- und Schulpartnerschaftsfahrten, die nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres enden, sind unverzüglich nach Beendigung abzurechnen und zur Zahlung einzureichen, so daß die Zahlungsanweisungen vor dem jährlichen Kassenschlusstermin vorgenommen werden können.
6. Finanzierung
6.1 Lehrkräfte und Begleitpersonen
Die an dem Schulausflug teilnehmenden Lehrkräfte und weiteren Begleitpersonen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Bei mehrtägigen Schulausflügen beträgt die Aufwandsvergütung gem. § 17 BRKG für jeden vollen Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes (§ 9 Abs. 2 BRKG) der Reisekostenstufe B, für jede Nacht 3/10 des vollen Übernachtungsgeldes (§ 10 Abs. 2 BRKG) der Reisekostenstufe B. Die §§ 9 Abs. 5 und 6 BRKG (Zuschuß wegen Mehraufwand für Verpflegung) und § 10 Abs. 3 BRKG (Zuschuß wegen erhöhter Übernachtungskosten) sind nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Aufwandsvergütung schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger Mehrauslagen nicht aus, sofern die Lehrkraft sie mit hinreichender Begründung geltend macht und nachweist. 1 1 Der gestrichene Text wurde durch Erlaß vom 25. Juni 1997 durch den kursiv gedruckten ersetzt.
Bei mehrtägigen Schulausflügen beträgt die Aufwandsvergütung gemäß § 17 BRKG für jeden vollen Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des vollen Übernachtungsgeldes. § 10 Abs. 3 BRKG (Zuschuß wegen erhöhter Übernachtungskosten) ist nicht anzuwenden.
Für Anreise- und Abreisetage werden 4/10 des vollen Tagegeldes gewährt.
Fahrkosten werden nach dem allgemeinen Bestimmungen (§ 5 BRKG) erstattet mit der Einschränkung, daß bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nur die Kosten bis zur Höhe der zweiten Klasse berücksichtigt werden.
Für die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken wird keine Vergütung gewährt. Die Aufwendungen für die Benutzung von Liegewagen und Schiffskabinen werden gegen Beleg erstattet.
Für eintägige Schulausflüge wird keine Aufwandsvergütung gewährt.
Stehen der Schule zusätzliche Mittel zur Verfügung, so können Lehrkräften oder weiteren Begleitpersonen auch aus diesen Mitteln die erstattungsfähigen Reisekosten ersetzt werden; im übrigen ist die unmittelbare Annahme von Zuwendungen Dritter Lehrkräften nicht gestattet.
6.1.1 Zuwendungen von dritter Seite
Wird aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlaß des Schulausfluges
- eine Zuwendung von dritter Seite gewährt, so ist diese nach § 3 Abs. 3 BRKG auf die Reisekostenvergütung anzurechnen,
- unentgeltlich Verpflegung oder Unterkunft gewährt, so ist § 12 BRKG anzuwenden.
6.1.2 Nebenkosten
In Rahmen der Reisekostenvergütung werden auch Nebenkosten (§ 14 BRKG) erstattet:
Nebenkosten sind alle Auslagen, die zur Erledigung des Schulausfluges notwendig sind, aber nicht nach den §§ 5 bis 12 BRKG erstattet werden können. Sie sind unter Angabe der Höhe zu begründen, einzeln zu erläutern und zu belegen.
Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Auslagen in welcher Höhe im jeweiligen Einzelfall notwendig und damit erstattungsfähig sind.
Beispiele erstattungsfähiger Nebenkosten (im Regelfall) Kosten für:
- Besichtigungen und Führungen
- Fahrradtransport
- Fahrradverleihgebühren
- Gepäcktransport ·
- Gepäckversicherung, Reiserücktrittskostenversicherung, Rechtsschutzversicherung
- kulturelle Veranstaltungen
- Post-, Telegramm- und Fernsprechgebühren, die während des Schulausfluges entstehen
- Skiliftgebühren
- Visagebühren (einschließlich eventueller Kosten für erforderliche Lichtbilder)
- Schwimmbad
6.2 Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern tragen ihre anteiligen Kosten am Schulausflug grundsätzlich selbst.
In Einzelfällen werden Zuschüsse vom Schulträger gewährt, soweit hierfür im jeweiligen Haushalt Mittel bereitgestellt sind (§ 53 Abs. 2 Ziffer 13 SchulG).
7. Durchführung von Schulausflügen
7.1 Weisungen
Jede Schülerin und jeder Schüler hat, auch wenn sie oder er volljährig ist, Weisungen der Lehrkräfte und anderer mit der Aufsicht betrauter Personen nach § 36 Abs.1 und 3 SchulG zu befolgen.
7.2 Beaufsichtigung
7.2.1
Minderjährige Schülerinnen und Schüler unterliegen während des Schulausfluges der Beaufsichtigung nach § 36 SchulG.
Die Pflicht zur Beaufsichtigung sowie die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters und der aufsichtsführenden Begleitperson wird nicht dadurch aufgehoben, daß für bestimmte Veranstaltungen während des Schulausflugs die Dienste Dritter (Bademeisterinnen und Bademeister, Bergführerinnen und Bergführer, Museumsführerinnen und Museumsführer usw.) in Anspruch genommen werden.
Der Umfang der Beaufsichtigung richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Alter, Entwicklungsstand, körperliches Leistungsvermögen und Verantwortungsbewußtsein der Schülerinnen und Schüler,
- örtliche, zeitliche und witterungsbedingte Verhältnisse,
- Art des Beförderungsmittels.
Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (Baden in offenen Gewässern, Wattwanderungen, Bergwandern usw.) sind besonders sorgfältig vorzubereiten. Die Leiterin oder der Leiter muß sich über mögliche Gefahren informieren und erforderlichenfalls ortskundige Fachkräfte hinzuziehen. Vor Beginn der Unternehmung sind mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen zu erörtern und verbindlich festzulegen.
Hinweise für das Verhalten an Gewässern enthält der
Runderlaß " Schwimmen und Baden “, Anhang 2.
7.2.2
Die Schülerinnen und Schüler können nach entsprechenden Vorkehrungen zur Erledigung von Aufträgen, die mit Inhalt und Ablauf der Fahrt zusammenhängen, in Gruppen für eine befristete Zeit aus dem Aufsichtsbereich der Begleiterinnen und Begleiter entlassen werden, sofern besondere Gefährdungsrisiken nicht ersichtlich sind.
7.2.3
Während mehrtägiger Schulausflüge können den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung in dem nachfolgend beschriebenen Umfange Freizeiten gewährt werden. Wenn die Umstände es zulassen und nach entsprechender Belehrung, kann den Schülerinnen und Schülern ab Klasse 5 Freizeit in Gruppen, ab Klasse 10 auch einzeln gewährt werden.
Diese sollte eine Stunde in den Klassenstufen 5 und 6, zwei Stunden in den Klassenstufen 7 bis 9 nicht übersteigen und so gelegt werden, daß sich die Schülerinnen und Schüler spätestens bei Anbruch der Dunkelheit wieder im Aufsichtsbereich der Begleitpersonen befinden. Für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 10 sollte die Freizeit in der Regel vier Stunden nicht überschreiten.
Bei eintägigen Schulausflügen werden Freizeiten nur ausnahmsweise und nur in engen Grenzen gewährt.
Volljährige Schülerinnen und Schüler haben in gleicher Weise die aus der Aufsichtsverpflichtung erwachsenden Anordnungen zu befolgen, wenn sie mit Minderjährigen in einer Gruppe sind.
Eine Einzelbeurlaubung (z.B. Verwandtenbesuch) kann gewährt werden, wenn nach den Umständen keine besonderen Gefahren zu erwarten sind, die Eltern zuvor ihr Einverständnis erklärt haben und der Schülerin oder dem Schüler ein vernünftiges Verhalten zuzutrauen ist.
7.3 Erste Hilfe
Die Lehrkraft soll Sanitätsmaterial mit sich führen, damit Erste Hilfe geleistet werden kann.
7.4 Ausschluß einer Schülerin oder eine Schülers vom Schulausflug
Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 1 SchulG gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens während des Schulausfluges ist der Entscheidung einer Konferenz oder der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde vorbehalten und wird deshalb in der Praxis erst nach Abschluß des Schulausfluges möglich sein. Kommt eine Lehrkraft zu der Überzeugung, daß der Ausschluß der Schülerin oder des Schülers von der weiteren Teilnahme am Schulausflug notwendig ist, unterrichtet sie die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der nach § 45 Abs. 7 SchulG über den sofortigen Ausschluß entscheidet.
Der sofortige Ausschluß ist eine schwerwiegende Entscheidung, die auf außergewöhnliche Fälle undisziplinierten Verhaltens beschränkt sein muß. Sie setzt voraus, daß nur durch den Ausschluß der geordnete Ablauf des Schulausfluges gewährleistet ist, weil erzieherische Maßnahmen ausgeschöpft sind oder nicht ausreichen.
Die Eltern sind umgehend von der Entscheidung zu unterrichten. Wird die Schülerin oder der Schüler von den Eltern nicht abgeholt und ist eine anderweitige Begleitung nicht möglich oder vertretbar, wird die Schülerin oder der Schüler allein nach Hause geschickt. Das setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler nach Alter und Reife hierzu imstande ist. Die Lehrkraft gibt die erforderlichen Verhaltensanweisungen und überwacht die Abfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel. Die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern tragen die Kosten der Rückfahrt.
8. Unfallversicherung und Haftung
8.1 Unfallversicherung
Gegen Unfälle bei Schulausflügen sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß § 539 Abs.1 Nr.14 b und c RVO versichert.
Bei genehmigten Schulausflügen sind Lehrkräfte im Beamtenverhältnis durch die beamtenrechtliche Unfallfürsorge geschützt; Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis oder mit stundenweiser Beschäftigung sind gemäß § 539 Abs.1 Nr.1 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Letzteres gilt auch für andere Begleitpersonen, denen zur Wahrnehmung von Beaufsichtigungsaufgaben eine Dienstreisegenehmigung erteilt worden ist.
8.2 Haftung
Lehrkräfte und andere aufsichtführende Begleitpersonen befinden sich beim Schulausflug in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Wird eine Schülerin, ein Schüler oder eine dritte Person infolge schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht geschädigt, so haftet nach Art. 34 GG als Dienstherr das Land Schleswig-Holstein. Die Lehrkraft oder eine andere aufsichtführende Begleitperson kann vom Geschädigten nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Ein Regreßanspruch gegen sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Beaufsichtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
Im übrigen wird auf die Bekanntmachung "Haftung bei Schulausflügen" vom 15.12.1992 (NBI. MBWKS Schl.-H.., S. 359) verwiesen.
9.Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt in Kraft.
Der Erlaß "Richtlinien für Schulausflüge" vom
9.10.1986 - X 320 - 0322.1.18 (NBI.1986, S. 300) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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Anlage 1 aufgehoben -  zum aufhebenden Erlass
Checkliste für die Durchführung von Schulausflügen
1. Planung und Vorbereitung
1.1
Prüfung der Übereinstimmung mit den von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätzen sowie mit dem vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin aufgestellten und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gebilligten Gesamtplan der vorgesehenen mehrtägigen Schulausflüge
1.2
Rechtzeitige und frühzeitige Information der Eltern; bei Fahrten mit t&127;bernachtung Erörterung auf einer Klassenelternversammlung; Mögliche Gegenstände der Erörterung:
- Art der Veranstaltung (Klassenfahrt, Studienfahrt, Schullandheimaufenthalt, Fahrt zur politischen Bildung etc.)
- Terminplanung
- Reiseziel
- Verkehrsmittel
- Unterbringung
- Voraussichtliche Kosten und Finanzierung
- Reiserücktritts-, Rechtsschutz-, Gepäckversicherung
- Vorgesehene Aufsichtsführung, Begleitpersonen
- Ausrüstung der Schülerinnen und Schüler
- evtl. Probleme im Verhalten der Schülerinnen und Schüler
- Vorhaben mit erhöhten Gefahren.
Bei berufsbildenden Teilzeitschulen ist die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes einzuholen.
2. Vertragsabschlüsse
Bestellung und Voranmeldung der - Unterkunft
- des Transportunternehmens
- ggf. weiterer, zum Schulausflug gehörender Unternehmen im Namen der Eltern
3. Beratungsmöglichkeiten
Einholung organisatorischen und fachlichen Rates durch - Verkehrsvereine; Gebirgsvereine
- Deutsches Jugendherbergswerk
- Arbeitsgemeinschaft der Schullandheime
- Deutsche Bundesbahn
- Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung
4. Beförderungsmittel
4.1
Grundsätzlich: öffentliche Verkehrsmittel (Bus oder Bahn, einschließlich der notwendigen Schiffsverbindungen) oder Busse von Transportunternehmen.
4.2
Ausnahmen für andere Beförderungsmittel nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.4 der "Richtlinien für Schulausflüge".
5. Vertretungsregelung
Wer kann die begleitenden Lehrkräfte und Aufsichtsführenden im Notfall ersetzen?
6. Nachbereitung
- Auswertung im Unterricht
- Vorlage einer Abrechnung der Kosten an Schulleitung und Eltern

 


Anlage 2 aufgehoben -  zum aufhebenden Erlass
Teilnahmeerklärung und Vollmacht
Die Klasse. . . führt in der Zeit vom. . . bis. . . eine Wander-/Studienfahrt/ mehrtägige Veranstaltung mit sportlichem
Schwerpunkt/eine mehrtägige Veranstaltung/einen Schullandheimaufenthalt durch nach. . .
Ich bin/Wir sind über die Fahrt genau informiert worden. Die Kosten werden voraussichtlich pro Person DM ... betragen.
Ich/Wir erkläre(n), daß meine/unsere Tochter/mein/unser Sohn. . . an dieser Fahrt teilnimmt und verpflichte(n) mich/uns, den auf meine(n)/ unsere(n) Sohn/Tochter entfallenden Kostenbeitrag bis zum. . . auf das Konto Nr. . . . bei.. . zu überweisen.
Ich erteile Frau/Herrn. . . die Vollmacht, in meinem/unserem Namen alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden
Rechtsgeschäfte abzuschließen und abzuwickeln.
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Ort und Datum Unterschrift der Eltern

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein