Dienstbefreiung erteilt nach § 3
Lehrerdienstordnung
und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses
Delegationserlaß
die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 52 BAT ist lt. Schreiben des Landesschulamtes vom
6. Januar 1978 für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a.
geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung
zu gewähren ist.
Landesverordnung
über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und
Beamten Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Siehe auch unter
Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder gegenstandslos
Bekanntmachung der MBWKS vom 19. Januar 1993
-X 151-0311.36- (NBl.MBWKS S. 41)
Auf Anregung der Gleichstellungsbeauftragten weise ich zu den Fragen der
Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger auf folgendes hin:
Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 2 Buchst.1 BAT . Diese Vorschrift gilt unmittelbar
nur für angestellte Lehrkräfte, sie ist für beamtete Lehrkräfte aber
entsprechend anwendbar.
Nach dieser Vorschrift wird im Kalenderjahr (nicht
Schuljahr) bis zu sechs Kalendertagen (nicht Unterrichtstagen) bezahlte
Dienstbefreiung gewährt, wenn im Haushalt eine Pflegebedürftigkeit wegen einer
schweren Erkrankung einer oder eines Angehörigen vorliegt.
Als betreuungsbedürftige Personen kommen in Betracht:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,'
b) ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c) die im Haushalt lebenden Eltern oder Stiefeltern. Voraussetzungen sind, daß
- die Pflege der oder des Erkrankten unerläßlich ist,
- dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen - und
- die Lehrkraft die Pflege deshalb übernehmen muß, weil eine andere Person für
diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht - dies hat die Lehrkraft
selbst nachzuweisen.
Aus der letzten Voraussetzung folgt, daß die Lehrkraft auch bei gewährter
Dienstbefreiung sich um eine andere Betreuungsperson bemühen muß. Daraus folgt
ferner, daß ein Anspruch auf Dienstbefreiung nicht besteht, wenn die Pflegebedürftigkeit
der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die Lehrkraft sich nicht um eine
andere Pflegeperson bemüht hat.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist weitere Voraussetzung, daß im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung hat eine Person, die in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf Krankengeld
gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den
Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens für 10,
insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehenden
steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 20, insgesamt
für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 2 Buchst. m BAT umfaßt ebenfalls einen
Zeitraum von sechs Kalendertagen, zieht für Kinder aber die Altersgrenze der
Vollendung des 8. Lebensjahres oder eine dauernde körperliche, geistige oder
seelische Behinderung.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 2 Buchst. I und m BAT und nach § 45 SGB V
schließen einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in
Anspruch genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 2 Buchst.
I BAT und diese wiederum Vorrang vor § 52 Abs. 2 Buchst. m BAT
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellen die genannten
10 bzw. 20 Arbeitstage und 25 bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden oder
sechs Kalendertage die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern unterscheiden Vater und Mutter selbst, welcher von beiden die
Pflege des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen darf auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen
werden.
Im Auftrage
gez. Dr. Dieter Swatek
Freistellung
von Lehrkräften für Tätigkeiten in kommunalen Vertretungskörperschaften und
für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter
RdErl. vom 5. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S.174)
Urlaub gem. § 105 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Nach § 105 Abs. 4 LBG ist der Beamtin oder dem Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit
als Mitglied einer kommunalen Vertretung der erforderliche Urlaub unter
Belassung der Dienstbezüge zu gewähren.
Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung Dienstbefreiung im Schulbereich insoweit, als eine zeitlich
festgelegte Dienstleistungspflicht der Lehrkraft in der Schule mit einer
zeitlich festgelegten Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft
zur selben Zeit zusammentrifft, so daß die Lehrkraft ohne Dienstbefreiung an
der Wahrnehmung des Mandats gehindert wäre. Tätigkeiten als Mitglied einer
kommunalen Vertretungskörperschaft sind solche, die unmittelbar die Mandatsausübung
betreffen.
Hierzu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen, der
Kreistage, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte, einschl. der diese Sitzungen
vorbereitenden Fraktionssitzungen.
Nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallen dagegen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar
mit der kommunalen Mandatsausübung zusammenhängen, z. B. im Rahmen von Städtepartnerschaften,
Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder an Empfängen, Tätigkeiten in
Vorstands- und Aufsichtsgremien von kommunalen Betrieben, Zweckverbänden usw.
sowie Repräsentationsaufgaben, und zwar unabhängig davon, ob diese Funktionen
auf die Mitgliedschaft in der kommunalen Vertretungskörperschaft zurückzuführen
sind (vgl. hierzu Abschnitt II).
Mit dem Ziel des § 105 Abs. 4 LBG ist es unvereinbar, den Zeit- und
Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft
ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht (Ermäßigung
der Pflichtstunden) auszugleichen.
Dazu gebe ich folgende Hinweise:
1. Es ist zu erwarten, daß die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler
Gremien in erster Linie in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet
und daß die betroffenen Lehrkräfte ihren Einfluß auf eine Terminierung
von Sitzungen und unmittelbar mandatsbezogenen Veranstaltungen in
den Nachmittags- und Abendstunden geltend machen.
2. Soweit es sich abweichend von Nr.1 um die Teilnahme an regelmäßig
wiederkehrenden Sitzungen handelt, ist bei der Unterrichtsplanung zu
berücksichtigen, daß die betroffenen Lehrkräfte zu diesen Zeiten zum
Unterricht nicht herangezogen werden. Einer Dienstbefreiung im einzelnen bedarf
es in diesen Fällen dann nicht mehr.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft,
die nicht in der unterrichtsfreien Zeit wahrgenommen werden können und deren
Berücksichtigung bei der Unterrichtsplanung nicht möglich ist, ist
Dienstbefreiung von Fall zu Fall zu erteilen.
Eine allgemeine Erzmäßigung der Pflichtstundenzahl ist nicht zulässig. Zuständig
für die Gewährung von Dienstbefreiung ist bei Lehrkräften an Schulen -
ausgenommen unmittelbar vor oder nach den Ferien - die Schulleiterin oder der
Schulleiter. Wird Dienstbefreiung für Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien
oder für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst beantragt, entscheidet
im Bereich der Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen und Realschulen das zuständige
Schulamt, im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen
die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport.
Die vorstehenden Hinweise sind für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf
der Grundlage des § 52 Abs.1 Nr.1 Buchst. b BAT entsprechend anzuwenden. Für
den Bereich des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der
Schule gelten sie sinngemäß.
II.
Freizeitgewährung gem. § 24 a der Gemeindeordnung (GO)
Nach § 24 a GO ist ehrenamtlich Tätigen und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Diese Vorschrift
gilt gemäß § 32 Abs. 3 GO und § 27 Abs. 3 der Kreisordnung für die
Mitglieder der Gemeindevertretungen und Kreistage und deren Vorsitzende sowie
gemäß § 24 a der Amtsordnung für die Mitglieder der Amtsausschüsse und die
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entsprechend.
Auch Mitglieder und Vorsitzende von Verbandsversammlungen sowie ehrenamtliche
Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher kommunaler Zweckverbände fallen
unter § 24 a GO.
Von § 24 a GO werden die nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallenden Tätigkeiten
erfaßt, insbesondere die Repräsentationsverpflichtungen der Vorsitzenden der
Vertretungskörperschaften und die Ausübung von Funktionen in der kommunalen
Selbstverwaltung, für die das kommunale Verfassungsrecht die Berufung in ein
Ehrenbeamtenverhältnis vorsieht. Hierzu gehört das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin,
des ehrenamtlichen Bürgermeisters, eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes,
eines ehrenamtlichen Kreisausschußmitgliedes einer Amtsvorsteherin, eines
Amtsvorstehers, einer ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines
ehrenamtlichen Verbandsvorstehers eines kommunalen Zweckverbandes sowie des
Stellvertreters einer dieser Funktionsinhaber. Unter § 24 a GO fällt auch die
Teilnahme von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern oder
Kreistagsabgeordneten an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als
Mitglieder angehören.
Im Unterschied zu § 105 Abs. 4 LBG besteht in diesen Fällen kein
Urlaubsanspruch, sondern durch die Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO wird
die grundsätzliche Verpflichtung der Lehrkraft, die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit zu erbringen, nicht berührt. Soweit dringende dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen, kann in diesen Fällen nach Abschnitt B II Nr. 2 des
Runderlasses des Innenministers vom 10. 3.1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.170)
Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge ohne Anrechnung auf den
Erholungsurlaub gewährt werden. Eine Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO kann
daher im Rahmen des dienstlich Vertretbaren zu einer Gleichstellung mit einer
Urlaubsgewährung gemäß § 105 Abs. 4 LBG führen. Die dafür unter Abschnitt
I gegebenen Verfahrensweise sind entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Ministerin
für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport in Kraft.
In der Vergangenheit für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gewährte
unbefristete Pflichtstundenermäßigungen werden zum Ende der laufenden
Kommunalwahlperiode durch Einzel-Verwaltungsakt zurückgenommen. Die vor dem
Ende der jetzigen Kommunalwahlperiode auslaufenden Ermäßigungen werden nicht
automatisch bis zum Ende der Kommunalperiode verlängert. Für eine etwaige Verlängerung
ist ein besonderer Antrag erforderlich.
Beurlaubung
von Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst
Aus dem Erl. d. Min. des Innern vom 10. März 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.170) mit
späteren Änderungen zuletzt geändert durch Bek. des Innenministers
vom 25. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496)
Für das Beurlaubungsverfahren und die Urlaubsdauer sind danach die Bestimmungen
maßgebend, die nachstehend zusammengefaßt sind.
A. Allgemeines
Urlaubsanträge sind rechtzeitig zu stellen, sie sollen Beginn und Ende des
Urlaubs, den Namen des Vertreters und möglichst auch die Anschrift während des
Urlaubs angeben. Sie sind durch die Hand desjenigen, unter dessen Aufsicht der
Antragsteller arbeitet, dem zur Entscheidung zuständigen Beamten vorzulegen.
Die Benutzung des anliegenden Vordrucks (hier
nicht abgedruckt) wird empfohlen.
Erkrankt der Beurlaubte während des Urlaubs, so ist er nicht berechtigt, den
Urlaub abzubrechen und nach seiner Genesung fortzufahren.
B. Beurlaubung von Beamten
I. Erholungsurlaub
(gegenstandslos)
II. Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub
Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub sind, soweit dringende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zulässig:
1. zur Teilnahme an Tagungen der Beamtenverbände; die Dienstbefreiung soll die
Zeit von 3 Tagen ausschließlich etwaiger Reisetage nicht überschreiten; wenn
besondere Stellvertretungskosten entstehen, hat der Beamte oder der beteiligte
Verband sich zur Übernahme dieser Kosten bereit zu erklären ;
2. zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
3.zur Teilnahme an religiösen Feiern an kirchlichen Feiertagen, die das
Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage anerkennt;
4.bei Beamten jüdischen Glaubens für die beiden Tage des jüdischen
Neujahrsfestes und den Tag des Versöhnungsfestes;
5. aus besonderen Anlässen (Familienfeste, Todesfall oder schwere Erkrankung
eines nahen Angehörigen, Umzug usw.) unter Beschränkung auf das unbedingt
notwendige Maß.
Dienstbefreiung
von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen
Bek. des Innenministers vom 28. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 381)
Hinsichtlich der Dienstbefreiung von Beamten, Angestellten und Arbeitern für
die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen
Katholikentag hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung folgendes
beschlossen:
"Angesichts der besonderen Bedeutung des Evangelischen Kirchentages und des
Deutschen Katholikentages für das geistige und kulturelle Leben in Deutschland
darf den Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Teilnahme an diesen
Veranstaltungen ermöglicht werden.
Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, darf Beamten, Angestellten
und Arbeitern des Landes für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die
erforderliche Dienstbefreiung, und zwar, soweit es sich um kurzfristige
Freistellungen vom Dienst (bis zu drei Tagen) handelt, unter Fortzahlung der Bezüge
und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Landesaufsicht
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren."
Urlaub
für Beamte aus besonderen Anlässen; hier: Urlaub für Sportveranstaltungen
Erl. vom 28. November 1970 (NBl. KM. Schl.-H. S. 425)
Die Bewilligung von Urlaub oder Dienstbefreiung für Sportveranstaltungen ist in
Schleswig-Holstein nicht besonders geregelt. Als Grundlage für die Beurlaubung
in solchen Fällen stehen die allgemeinen Bestimmungen in den Nrn. 6 bis 8 der
DV zu § 17 DGB (GS Schl.-H., G1. Nr. 2 030 S. 12; Schulr. S. IV D III/411) und
in Abschnitt B II Nr. 5 des Erlasses vom 10. März 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.
170; Schulr. S. VI D II/403) zur Verfügung. Diese Bestimmungen räumen einen
weiteren Ermessensspielraum ein.
Um sicherzustellen, daß Anträge auf Gewährung von Urlaub oder Dienstbefreiung
für Sportveranstaltungen möglichst einheitlich behandelt werden, wird im
Landesbereich nunmehr so verfahren, daß bei der Entscheidung über diese Anträge
im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen von der Regelung in § 7 Nrn. 8 und 9
und § 8 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) i. d. F. der Verordnung vom
14. August 1969 (BGBl. I S.1305) ausgegangen wird.
Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
8. a) für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen
Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben,
internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften. wenn der Beamte von einem
dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer
benannt worden ist,
b) für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler
Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener
Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des
Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm
angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher
Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Dieser Urlaub darf im Einzelfall drei Werktage, in besonders begründeten Fällen
oder bei mehreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.
Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr
bewilligen.
Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub nach diesem Erlaß sind die
Schulleiter und die übrigen Dienststellenleiter. Sich selbst können die Schul-
und Dienststellenleiter jedoch nur bis zu drei Tagen beurlauben&127; darüber
hinaus bedürfen sie der Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten. Soweit nach den
entsprechend anzuwendenden Verordnungen eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde
vorgesehen ist übertrage ich diese Befugnis für Bedienstete an öffentlichen
Schulen mit Wirkung vom 1. Februar 1971 dem Landesschulamt Schleswig-Holstein.
Dieser Erlaß ist auf Angestellte und Arbeiter entsprechend anzuwenden.
Landesschulamt Schleswig-Holstein
6. Januar 1978
- LSA 120 - 0311 -
Schulämter
Schulräte
Gymnasien
Versuchsschulen
berufsbildende Schulen
lt. Verteiler I - IV
Betr.: Dienstbefreiung
für Beamte aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Erkrankung des Ehegatten
eines Beamten gegenstandslos für Angestellte
Zur Dienstbefreiung von Beamten aus "besonderen Anlässen" gebe ich
folgende Hinweise:
1) Nach Teil B Abschnitt II Nr. 5 des Erlasses des
Innenministers vom 10. März 1947, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
16. Juni 1975 (NBl. KM. S. 279, abgedruckt im Schulrecht VI D III S. 304) sind
Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub, soweit dringende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zulässig aus besonderen Anlässen
(Familienfeste, Todesfall oder schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen,
Umzug usw.) unter Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß. Da im
Beamtenrecht hinsichtlich der besonderen Anlässe und des Ausmaßes der
Dienstbefreiung keine näheren Regelungen enthalten sind, wird ergänzend die
Bestimmung des § 52 Abs. 2 BAT angewandt.
Wie sich aus dem genannten Erlaß und aus § 52 BAT ergibt,
ist die Gewährung von Dienstbefreiung an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Dienstbefreiung ist nicht zulässig, wenn dringende dienstliche Gründe
entgegenstehen. Außerdem sind Dienstbefreiungen auf das unbedingt notwendige Maß
beschränkt.
2) Für den in der Praxis wichtigen Fall der Erkrankung des
Ehegatten eines Beamten wird nach § 52 Abs. 2 Buchst. f BAT weiterhin
gefordert, daß eine schwere Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes sowie
der im Haushalt des Beamten lebenden Eltern oder Stiefeltern vorliegt. Durch
eine ärztliche Bescheinigung ist dann nachzuweisen, daß der Beamte die unerläßliche
Pflege des schwer Erkrankten selbst übernehmen muß, weil eine andere
Pflegekraft für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht. In jedem Fall
muß somit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der die genannten
Voraussetzungen ausdrücklich bescheinigt werden. In Zweifelsfällen ist der
zuständige Amtsarzt um eine entsprechende Überprüfung zu bitten. Da
Dienstbefreiung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden muß und außerdem
eine andere Pflegekraft für die unerläßliche Pflege des schwer Erkrankten
nicht sofort verfügbar sein darf, kann eine Dienstbefreiung nicht gewährt
werden, wenn sich die schwere Erkrankung bereits seit längerer Zeit angekündigt
hat und ausreichend Zeit bestanden hätte, eine Pflegekraft zu besorgen. Auch in
sonstigen Fällen kann es erforderlich sein, zusätzlich den Nachweis über die
Bemühungen um Erlangung einer Pflegekraft zu fordern.
Ich bitte um Beachtung dieser Hinweise.
Laufer
Dienstbefreiung
der Lehrkräfte zur Betreuung erkrankter Angehöriger
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 6. Oktober 1998 - III 140 a - 0311.36 - (S. 480 NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998)
Zu der. Frage der Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Betreuung erkrankter
Angehöriger weise ich auf folgendes hin:
Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT. Für
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gelten § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Sondererlaubsverordnung (SUVO).
Nach diesen Vorschriften wird im Kalenderjahr (nicht Schuljahr) bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen bezahlte Dienstbefreiung bzw. Sondererlaub zur
Betreuung erkrankter Angehöriger gewährt.
Die Lehrkraft muß sich auch bei gewährter Dienstbefreiung um eine andere
Betreuungsperson bemühen. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht nicht, wenn
die Pflegebedürftigkeit der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die
Lehrkraft sich nicht um eine andere Pflegeperson bemüht hat.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist für die Gewährung der Dienstbefreiung für
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis weitere Voraussetzung, daß im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung hat eine Person, die
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf Krankengeld
gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den
Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens
für zehn, insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Alleinerziehenden steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens
20., insgesamt für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT und nach § 45 SGB V schließen
einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in Anspruch
genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT.
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellt die in den
jeweiligen Vorschriften genannten Zahl der Arbeitstage die Obergrenze für das
jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern entscheiden Vater und Mutter selbst, wer von beiden die Pflege
des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen wird auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen.
2. Die Bekanntmachung zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger
vom 2.
Juli 1997 - 111 140 a - 0311.36 - (NBI. MBWFK.
Schl.-H. S. 306) ist hiermit gegenstandslos.
In Vertretung
Gyde Köster
Dienstbefreiung
zur Betreuung erkrankter Angehöriger
gegenstandlos
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 2. Juli 1997 - (lI 140 a - 031 1 .36 - ( NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 306)
Zu der Frage der Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger weise ich
auf folgendes hin: Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT. Diese
Vorschrift gilt unmittelbar nur für angestellte Lehrkräfte; sie ist für
beamtete Lehrkräfte aber entsprechend anwendbar.
Nach dieser Vorschrift wird im Kalenderjahr (nicht Schuljahr) bezahlte
Dienstbefreiung
a) bei schwerer Erkrankung eines
Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
an 1 Arbeitstag,
b) bei schwerer Erkrankung eines
Kindes, das das 12. Lebensjahr
an bis zu
noch nicht vollendet hat,
4 Arbeitstagen,
c) bei schwerer Erkrankung einer
Betreuungsperson, wenn der
Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes,
das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig an bis zu
ist, übernehmen muß,
4 Arbeitstagen
gewährt.
Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Voraussetzungen sind, daß
- eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht
- dies hat die Lehrkraft selbst nachzuweisen -
und - der Arzt in den Fällen der Buchst. a und b die Notwendigkeit der
Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
Die Lehrkraft muß sich auch bei gewährter Dienstbefreiung um eine andere
Betreuungsperson bemühen. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht nicht, wenn
die Pflegebedürftigkeit der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die
Lehrkraft sich nicht um eine andere Pflegeperson bemüht hat.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist weitere Voraussetzung, daß im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 1 . Januar 1992 geltenden Fassung hat eine Person,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf
Krankengeld gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung
gegen den Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens für zehn,
insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehenden
steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 20, insgesamt
für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT und nach § 45 SGß V schließen
einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in Anspruch
genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT.
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellen die genannten
zehn bzw. 20 Arbeitstage und 25 bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden oder
insgesamt fünf Arbeitstage die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern entscheiden Vater und Mutter selbst, wer von beiden die Pflege
des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen wird auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen.
2. Die Bekanntmachung zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder vom
19. Januar 1993 - X1 51 - 031 1 .36 - (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 41 ) ist hiermit
gegenstandslos.
In Vertretung
Gyde Köster