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siehe auch unter Sonderurlaub
„Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen: Siehe § 3 Abs. 8e Lehrerdienstordnung
Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder
Freistellung von Lehrkräften für Tätigkeiten in kommunalen Vertretungskörperschaften und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter
Beurlaubung von Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst
Dienstbefreiung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen
Urlaub für Beamte aus besonderen Anlässen; hier: Urlaub für Sportveranstaltungen
Dienstbefreiung für Beamte aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Erkrankung des Ehegatten eines Beamten
Dienstbefreiung der Lehrkräfte zur Betreuung erkrankter Angehöriger
Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger

Dienstbefreiung erteilt nach § 3 Lehrerdienstordnung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Delegationserlasses Delegationserlaß die Schulleiterin, der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 52 BAT ist lt. Schreiben des Landesschulamtes vom 6. Januar 1978 für dieses Ermessen heranzuziehen und anzuwenden. Dort ist u.a. geregelt, zu welchen Anlässen Dienstbefreiung zu gewähren ist.

Landesverordnung
über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten Sonderurlaubsverordnung - SUVO)

Siehe auch unter     


Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder       gegenstandslos

Bekanntmachung der MBWKS vom 19. Januar 1993
-X 151-0311.36- (NBl.MBWKS S. 41)

Auf Anregung der Gleichstellungsbeauftragten weise ich zu den Fragen der Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger auf folgendes hin:

Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 2 Buchst.1 BAT . Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für angestellte Lehrkräfte, sie ist für beamtete Lehrkräfte aber entsprechend anwendbar.
Nach dieser Vorschrift wird im Kalenderjahr (nicht
Schuljahr) bis zu sechs Kalendertagen (nicht Unterrichtstagen) bezahlte Dienstbefreiung gewährt, wenn im Haushalt eine Pflegebedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung einer oder eines Angehörigen vorliegt.
Als betreuungsbedürftige Personen kommen in Betracht:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,'
b) ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c) die im Haushalt lebenden Eltern oder Stiefeltern. Voraussetzungen sind, daß
- die Pflege der oder des Erkrankten unerläßlich ist,
- dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen - und
- die Lehrkraft die Pflege deshalb übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht - dies hat die Lehrkraft
selbst nachzuweisen.
Aus der letzten Voraussetzung folgt, daß die Lehrkraft auch bei gewährter Dienstbefreiung sich um eine andere Betreuungsperson bemühen muß. Daraus folgt ferner, daß ein Anspruch auf Dienstbefreiung nicht besteht, wenn die Pflegebedürftigkeit der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die Lehrkraft sich nicht um eine andere Pflegeperson bemüht hat.

Bei der Erkrankung eines Kindes ist weitere Voraussetzung, daß im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung hat eine Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf Krankengeld gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens für 10, insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehenden steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 20, insgesamt für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 2 Buchst. m BAT umfaßt ebenfalls einen Zeitraum von sechs Kalendertagen, zieht für Kinder aber die Altersgrenze der Vollendung des 8. Lebensjahres oder eine dauernde körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 2 Buchst. I und m BAT und nach § 45 SGB V schließen einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 2 Buchst. I BAT und diese wiederum Vorrang vor § 52 Abs. 2 Buchst. m BAT
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellen die genannten 10 bzw. 20 Arbeitstage und 25 bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden oder sechs Kalendertage die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern unterscheiden Vater und Mutter selbst, welcher von beiden die Pflege des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen darf auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen werden.
Im Auftrage
gez. Dr. Dieter Swatek


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Freistellung von Lehrkräften für Tätigkeiten in kommunalen Vertretungskörperschaften und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter
RdErl. vom 5. April 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S.174)

Urlaub gem. § 105 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Nach § 105 Abs. 4 LBG ist der Beamtin oder dem Beamten zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung der erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren.
Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dienstbefreiung im Schulbereich insoweit, als eine zeitlich
festgelegte Dienstleistungspflicht der Lehrkraft in der Schule mit einer zeitlich festgelegten Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zur selben Zeit zusammentrifft, so daß die Lehrkraft ohne Dienstbefreiung an der Wahrnehmung des Mandats gehindert wäre. Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind solche, die unmittelbar die Mandatsausübung betreffen.
Hierzu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretungen, der Kreistage, ihrer Ausschüsse und der Ortsbeiräte, einschl. der diese Sitzungen vorbereitenden Fraktionssitzungen.
Nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallen dagegen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der kommunalen Mandatsausübung zusammenhängen, z. B. im Rahmen von Städtepartnerschaften, Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder an Empfängen, Tätigkeiten in Vorstands- und Aufsichtsgremien von kommunalen Betrieben, Zweckverbänden usw. sowie Repräsentationsaufgaben, und zwar unabhängig davon, ob diese Funktionen auf die Mitgliedschaft in der kommunalen Vertretungskörperschaft zurückzuführen sind (vgl. hierzu Abschnitt II).
Mit dem Ziel des § 105 Abs. 4 LBG ist es unvereinbar, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht (Ermäßigung der Pflichtstunden) auszugleichen.
Dazu gebe ich folgende Hinweise:

1. Es ist zu erwarten, daß die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien in erster Linie in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet
und daß die betroffenen Lehrkräfte ihren Einfluß auf eine Terminierung  von Sitzungen und unmittelbar mandatsbezogenen Veranstaltungen in
den Nachmittags- und Abendstunden geltend machen.

2. Soweit es sich abweichend von Nr.1 um die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen handelt, ist bei der Unterrichtsplanung zu
berücksichtigen, daß die betroffenen Lehrkräfte zu diesen Zeiten zum Unterricht nicht herangezogen werden. Einer Dienstbefreiung im einzelnen bedarf es in diesen Fällen dann nicht mehr.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die nicht in der unterrichtsfreien Zeit wahrgenommen werden können und deren Berücksichtigung bei der Unterrichtsplanung nicht möglich ist, ist Dienstbefreiung von Fall zu Fall zu erteilen.
Eine allgemeine Erzmäßigung der Pflichtstundenzahl ist nicht zulässig. Zuständig für die Gewährung von Dienstbefreiung ist bei Lehrkräften an Schulen - ausgenommen unmittelbar vor oder nach den Ferien - die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird Dienstbefreiung für Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien oder für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst beantragt, entscheidet im Bereich der Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen und Realschulen das zuständige Schulamt, im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport.
Die vorstehenden Hinweise sind für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf der Grundlage des § 52 Abs.1 Nr.1 Buchst. b BAT entsprechend anzuwenden. Für den Bereich des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule gelten sie sinngemäß.

II.
Freizeitgewährung gem. § 24 a der Gemeindeordnung (GO)
Nach § 24 a GO ist ehrenamtlich Tätigen und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Diese Vorschrift gilt gemäß § 32 Abs. 3 GO und § 27 Abs. 3 der Kreisordnung für die Mitglieder der Gemeindevertretungen und Kreistage und deren Vorsitzende sowie gemäß § 24 a der Amtsordnung für die Mitglieder der Amtsausschüsse und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entsprechend.
Auch Mitglieder und Vorsitzende von Verbandsversammlungen sowie ehrenamtliche Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher kommunaler Zweckverbände fallen unter § 24 a GO.
Von § 24 a GO werden die nicht unter § 105 Abs. 4 LBG fallenden Tätigkeiten erfaßt, insbesondere die Repräsentationsverpflichtungen der Vorsitzenden der Vertretungskörperschaften und die Ausübung von Funktionen in der kommunalen Selbstverwaltung, für die das kommunale Verfassungsrecht die Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis vorsieht. Hierzu gehört das Amt der ehrenamtlichen Bürgermeisterin, des ehrenamtlichen Bürgermeisters, eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes, eines ehrenamtlichen Kreisausschußmitgliedes einer Amtsvorsteherin, eines Amtsvorstehers, einer ehrenamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines ehrenamtlichen Verbandsvorstehers eines kommunalen Zweckverbandes sowie des Stellvertreters einer dieser Funktionsinhaber. Unter § 24 a GO fällt auch die
Teilnahme von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern oder Kreistagsabgeordneten an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören.
Im Unterschied zu § 105 Abs. 4 LBG besteht in diesen Fällen kein Urlaubsanspruch, sondern durch die Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO wird die grundsätzliche Verpflichtung der Lehrkraft, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erbringen, nicht berührt. Soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann in diesen Fällen nach Abschnitt B II Nr. 2 des Runderlasses des Innenministers vom 10. 3.1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.170) Dienstbefreiung unter Belassung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Eine Freizeitgewährung gemäß § 24 a GO kann daher im Rahmen des dienstlich Vertretbaren zu einer Gleichstellung mit einer Urlaubsgewährung gemäß § 105 Abs. 4 LBG führen. Die dafür unter Abschnitt I gegebenen Verfahrensweise sind entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport in Kraft.
In der Vergangenheit für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gewährte unbefristete Pflichtstundenermäßigungen werden zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode durch Einzel-Verwaltungsakt zurückgenommen. Die vor dem Ende der jetzigen Kommunalwahlperiode auslaufenden Ermäßigungen werden nicht automatisch bis zum Ende der Kommunalperiode verlängert. Für eine etwaige Verlängerung ist ein besonderer Antrag erforderlich.


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Beurlaubung von Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst
Aus dem Erl. d. Min. des Innern vom 10. März 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S.170) mit späteren Änderungen zuletzt geändert durch Bek. des Innenministers
vom 25. Juli 1978 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496)

Für das Beurlaubungsverfahren und die Urlaubsdauer sind danach die Bestimmungen maßgebend, die nachstehend zusammengefaßt sind.

A. Allgemeines

Urlaubsanträge sind rechtzeitig zu stellen, sie sollen Beginn und Ende des Urlaubs, den Namen des Vertreters und möglichst auch die Anschrift während des Urlaubs angeben. Sie sind durch die Hand desjenigen, unter dessen Aufsicht der Antragsteller arbeitet, dem zur Entscheidung zuständigen Beamten vorzulegen. Die Benutzung des anliegenden Vordrucks  (hier nicht abgedruckt)
wird empfohlen.
Erkrankt der Beurlaubte während des Urlaubs, so ist er nicht berechtigt, den Urlaub abzubrechen und nach seiner Genesung fortzufahren.


B. Beurlaubung von Beamten
I. Erholungsurlaub
(gegenstandslos)

II. Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub
Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub sind, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zulässig:
1. zur Teilnahme an Tagungen der Beamtenverbände; die Dienstbefreiung soll die Zeit von 3 Tagen ausschließlich etwaiger Reisetage nicht überschreiten; wenn besondere Stellvertretungskosten entstehen, hat der Beamte oder der beteiligte Verband sich zur Übernahme dieser Kosten bereit zu erklären ;
2. zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
3.zur Teilnahme an religiösen Feiern an kirchlichen Feiertagen, die das Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage anerkennt;
4.bei Beamten jüdischen Glaubens für die beiden Tage des jüdischen Neujahrsfestes und den Tag des Versöhnungsfestes;
5. aus besonderen Anlässen (Familienfeste, Todesfall oder schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Umzug usw.) unter Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß.


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Dienstbefreiung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für den Besuch von Kirchentagen

Bek. des Innenministers vom 28. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 381)

Hinsichtlich der Dienstbefreiung von Beamten, Angestellten und Arbeitern für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung folgendes beschlossen:

"Angesichts der besonderen Bedeutung des Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages für das geistige und kulturelle Leben in Deutschland darf den Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ermöglicht werden.

Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, darf Beamten, Angestellten und Arbeitern des Landes für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die erforderliche Dienstbefreiung, und zwar, soweit es sich um kurzfristige Freistellungen vom Dienst (bis zu drei Tagen) handelt, unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren."


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Urlaub für Beamte aus besonderen Anlässen; hier: Urlaub für Sportveranstaltungen

Erl. vom 28. November 1970 (NBl. KM. Schl.-H. S. 425)


Die Bewilligung von Urlaub oder Dienstbefreiung für Sportveranstaltungen ist in Schleswig-Holstein nicht besonders geregelt. Als Grundlage für die Beurlaubung in solchen Fällen stehen die allgemeinen Bestimmungen in den Nrn. 6 bis 8 der DV zu § 17 DGB (GS Schl.-H., G1. Nr. 2 030 S. 12; Schulr. S. IV D III/411) und in Abschnitt B II Nr. 5 des Erlasses vom 10. März 1947 (Amtsbl. Schl.-H. S. 170; Schulr. S. VI D II/403) zur Verfügung. Diese Bestimmungen räumen einen weiteren Ermessensspielraum ein.

Um sicherzustellen, daß Anträge auf Gewährung von Urlaub oder Dienstbefreiung für Sportveranstaltungen möglichst einheitlich behandelt werden, wird im Landesbereich nunmehr so verfahren, daß bei der Entscheidung über diese Anträge im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen von der Regelung in § 7 Nrn. 8 und 9 und § 8 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) i. d. F. der Verordnung vom 14. August 1969 (BGBl. I S.1305) ausgegangen wird.
Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

8. a) für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen,
Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften. wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
b) für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;

9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Dieser Urlaub darf im Einzelfall drei Werktage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen.

Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub nach diesem Erlaß sind die Schulleiter und die übrigen Dienststellenleiter. Sich selbst können die Schul- und Dienststellenleiter jedoch nur bis zu drei Tagen beurlauben&127; darüber hinaus bedürfen sie der Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten. Soweit nach den entsprechend anzuwendenden Verordnungen eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist übertrage ich diese Befugnis für Bedienstete an öffentlichen Schulen mit Wirkung vom 1. Februar 1971 dem Landesschulamt Schleswig-Holstein.

Dieser Erlaß ist auf Angestellte und Arbeiter entsprechend anzuwenden.


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Landesschulamt Schleswig-Holstein             6. Januar 1978
- LSA 120 - 0311 -

Schulämter
Schulräte
Gymnasien
Versuchsschulen
berufsbildende Schulen
lt. Verteiler I - IV

Betr.:    Dienstbefreiung für Beamte aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Erkrankung des Ehegatten eines Beamten  gegenstandslos für Angestellte

Zur Dienstbefreiung von Beamten aus "besonderen Anlässen" gebe ich folgende Hinweise:
1)    Nach Teil B Abschnitt II Nr. 5 des Erlasses des Innenministers vom 10. März 1947, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (NBl. KM. S. 279, abgedruckt im Schulrecht VI D III S. 304) sind Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zulässig aus besonderen Anlässen (Familienfeste, Todesfall oder schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Umzug usw.) unter Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß. Da im Beamtenrecht hinsichtlich der besonderen Anlässe und des Ausmaßes der Dienstbefreiung keine näheren Regelungen enthalten sind, wird ergänzend die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BAT angewandt.

    Wie sich aus dem genannten Erlaß und aus § 52 BAT ergibt, ist die Gewährung von Dienstbefreiung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dienstbefreiung ist nicht zulässig, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Außerdem sind Dienstbefreiungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.

2)    Für den in der Praxis wichtigen Fall der Erkrankung des Ehegatten eines Beamten wird nach § 52 Abs. 2 Buchst. f BAT weiterhin gefordert, daß eine schwere Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes sowie der im Haushalt des Beamten lebenden Eltern oder Stiefeltern vorliegt. Durch eine ärztliche Bescheinigung ist dann nachzuweisen, daß der Beamte die unerläßliche Pflege des schwer Erkrankten selbst übernehmen muß, weil eine andere Pflegekraft für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht. In jedem Fall muß somit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der die genannten Voraussetzungen ausdrücklich bescheinigt werden. In Zweifelsfällen ist der zuständige Amtsarzt um eine entsprechende Überprüfung zu bitten. Da Dienstbefreiung auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden muß und außerdem eine andere Pflegekraft für die unerläßliche Pflege des schwer Erkrankten nicht sofort verfügbar sein darf, kann eine Dienstbefreiung nicht gewährt werden, wenn sich die schwere Erkrankung bereits seit längerer Zeit angekündigt hat und ausreichend Zeit bestanden hätte, eine Pflegekraft zu besorgen. Auch in sonstigen Fällen kann es erforderlich sein, zusätzlich den Nachweis über die Bemühungen um Erlangung einer Pflegekraft zu fordern.

Ich bitte um Beachtung dieser Hinweise.

Laufer


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Dienstbefreiung der Lehrkräfte zur Betreuung erkrankter Angehöriger

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Oktober 1998 - III 140 a - 0311.36 - (S. 480 NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998)

Zu der. Frage der Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Betreuung erkrankter Angehöriger weise ich auf folgendes hin:
Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gelten § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sondererlaubsverordnung (SUVO).
Nach diesen Vorschriften wird im Kalenderjahr (nicht Schuljahr) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bezahlte Dienstbefreiung bzw. Sondererlaub zur Betreuung erkrankter Angehöriger gewährt.
Die Lehrkraft muß sich auch bei gewährter Dienstbefreiung um eine andere Betreuungsperson bemühen. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die Lehrkraft sich nicht um eine andere Pflegeperson bemüht hat.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist für die Gewährung der Dienstbefreiung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis weitere Voraussetzung, daß im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung hat eine Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf Krankengeld gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens für zehn, insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehenden steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 20., insgesamt für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT und nach § 45 SGB V schließen einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT.
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellt die in den jeweiligen Vorschriften genannten Zahl der Arbeitstage die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern entscheiden Vater und Mutter selbst, wer von beiden die Pflege des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen wird auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen.

2. Die Bekanntmachung zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger vom
2. Juli 1997 - 111 140 a - 0311.36 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 306) ist hiermit gegenstandslos.

In Vertretung

Gyde Köster


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Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger  gegenstandlos
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 2. Juli 1997 - (lI 140 a - 031 1 .36 - ( NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 306)
Zu der Frage der Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Angehöriger weise ich auf folgendes hin: Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für angestellte Lehrkräfte; sie ist für beamtete Lehrkräfte aber entsprechend anwendbar.
Nach dieser Vorschrift wird im Kalenderjahr (nicht Schuljahr) bezahlte Dienstbefreiung

a) bei schwerer Erkrankung eines
Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,      an 1 Arbeitstag,
b) bei schwerer Erkrankung eines
Kindes, das das 12. Lebensjahr                                         an bis zu
noch nicht vollendet hat,                                                       4 Arbeitstagen,
c) bei schwerer Erkrankung einer
Betreuungsperson, wenn der
Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes,
das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig an bis zu
ist, übernehmen muß,                                                           4 Arbeitstagen

gewährt.
Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Voraussetzungen sind, daß
- eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht - dies hat die Lehrkraft selbst nachzuweisen -
und - der Arzt in den Fällen der Buchst. a und b die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
Die Lehrkraft muß sich auch bei gewährter Dienstbefreiung um eine andere Betreuungsperson bemühen. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit der oder des Erkrankten vorhersehbar war und die Lehrkraft sich nicht um eine andere Pflegeperson bemüht hat.
Bei der Erkrankung eines Kindes ist weitere Voraussetzung, daß im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
Nach § 45 SGB V in der ab 1 . Januar 1992 geltenden Fassung hat eine Person, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, Anspruch auf Krankengeld gegen die Versicherung und Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber, wenn ein Kind schwer erkrankt ist, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind längstens für zehn, insgesamt für längstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Alleinerziehenden steht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für längstens 20, insgesamt für längstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
Die Dienstbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT und nach § 45 SGß V schließen einander aus. Es kann jeweils nur eine Vorschrift im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dabei hat § 45 SGB V Vorrang vor § 52 Abs. 1 Buchst. e BAT.
Auch bei mehrfacher Erkrankung eines oder mehrerer Kinder stellen die genannten zehn bzw. 20 Arbeitstage und 25 bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden oder insgesamt fünf Arbeitstage die Obergrenze für das jeweilige Kalenderjahr dar.
Zwischen Eltern entscheiden Vater und Mutter selbst, wer von beiden die Pflege des erkrankten Kindes übernehmen soll.
Wegen weiterer Einzelfragen wird auf die Kommentarliteratur zum BAT hingewiesen.
2. Die Bekanntmachung zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder vom 19. Januar 1993 - X1 51 - 031 1 .36 - (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 41 ) ist hiermit gegenstandslos.

In Vertretung
Gyde Köster


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein