Anträge und
Bewerbungen für das Schuljahr 2005/06
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 7. Oktober 2004 - 111 132 -
330.400 - 4 -(NBI.MBWFK.Schl.-H.
2004 S. 288)
Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit
alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2005/06
- eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung
(Teilzeitbeschäftigung) oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren
Beendigung,
- eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im
Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw.
Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
- eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des
Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2004/05,
denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern
(Ländertauschverfahren),
- eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in
anderen Bundesländern,
- die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 54
Abs. 4 LBG
- die Entlassung oder Kündigung
beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens
15. November 2004 (Einganq im MBWFK) auf dem Dienstwege
einzureichen.
Im Rahmen des Projektes„ Dezentralisierung von Verantwortung im
Schulbereich" gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe,
dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei
der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Pkt. 6.1 und
6.2) sind an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten, es sei denn, es handelt
sich um eine Bewerbung auf eine im Rahmen der Dezentralisierung
ausgeschriebene Stelle.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in
Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw.
Dienstbezeichnung anzugeben.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen,
können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden
Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken
erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 bis 11 dieses y Runderlasses. Diese
Vordrucke können aus dem Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de abgerufen werden.
1 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
1.1 Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche
Begrenzung (§ 88
a Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 a Abs.
1 i.V.m. § 88
Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres.
Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am
Sabbatjahr verweise ich auf meinen
Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 502),
c) Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell gem.
§ 88 a Abs.
3 LBG i.V.m. dem
Runderlass vom 7. Oktober 2004 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 287) Siehe
auch Pkt. 3.5
1.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte,
mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§
88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die familiären
Voraussetzungen vorliegen.
b) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§
88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die
familiären Voraussetzungen vorliegen.
Allein erziehende Beamtinnen und Beamte, die nach
1.2 Nr. b) beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§
88 a Abs. 6 LBG).
Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.2 a) (unterhälftiqe
Beschäftiqunq) und Urlaub nach Pkt. 1.2 b) auch in
Verbindung mit Urlaub nach Pkt 1.3 a) dürfen
zusammen zwölf Jahre (§
88 c Abs. 4 LBG) und in Verbindung mit Urlaub
nach Pkt. 1.3 b) 15 Jahre
(§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.
1.3 Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen
a) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§
88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
b) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50.
Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG, vorbehaltlich der
Aufhebung der zeitlichen Befristung in § 88 c Abs. 5 LBG).
2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
2.1 Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche
Begrenzung (§ 15 b Abs. 2 BAT
i.V.m. § 88 a
Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung
nach
§ 59 MBG - Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl. Schl.H. S. 643)
i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7. Februar 2000 (NBI. MBWFK.
Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 216 ff.).
c) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach
dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5.
Mai 1998 i.V.m. dem Runderlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.
123), zuletzt geändert durch Runderlass vom 3. Dezember 2001 (NBI.
MBWFK. Schl.-H. S. 821), - als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a)
TV ATZ oder
- als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ.
Siehe auch Pkt. 3.5
2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte,
mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15
b Abs. 1 BAT i.V.m.
§ 88 a Abs.
2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die familiären Voraussetzungen
vorliegen.
b) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§
50 Abs. 1 BAT i.V.m.
§ 88 a Abs.
2 Satz 1 Buchst. a LBG), sofern die familiären
Voraussetzungen vorliegen.
Teilzeitbeschäftigung nach Pkt.2.2 a) (unterhälftiqe Beschäftiqunq) und
Urlaub nach Pkt. 2.2 b) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt 2.3 a)
dürfen zusammen zwölf Jahre (§
88 c Abs. 4 LBG) und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.3 b) 15
Jahre (§ 88 c
Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.
2.3 Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen
a) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§
50 Abs. 2 BAT i.V.m.
§ 88 c Abs.
1 Nr. 1 LBG),
b) Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des 50.
Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum
Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT
i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG,
vorbehaltlich der Aufhebung der zeitlichen
Befristung in § 88 c Abs. 5 LBG).
3 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
3.1 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit sind mit
den Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 7 zu
beantragen
3.2 Einschränkungen der Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich
nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im
Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem
Umfange einzugehen, in dem nach
§§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist.
3.3 Änderungen des Umfanges der
Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte
Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 a Abs.
1 LBG gem. Pkt. 1.1 a) oder Pkt 2.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen
Planungserlassen festgesetzten Antragsfrist zum neuen Schuljahresbeginn
geändert oder aufgehoben werden. Im Übrigen kann eine Änderung ..des
Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden,
wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem
Urlaub zugelassen werden.
Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK
nachträglich den Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung
beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.
3.4 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen,
dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle
Stundenzahl ergibt. Dabei sollte eine unterhälftige Beschäftigung
vermieden werden, da diese in die Höchstgrenzen gem.
§ 88c Abs.4
bzw. § 88 c Abs. 5 LBG einfließen. (Siehe auch Pkt. 1.2 und 1.3)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem.
Abschnitt II des
Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S.
120) zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Mai 2002 (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 262) von Lehrkräften an Realund Sonderschulen, an Gymnasien,
Gesamtschulen und beruflichen Schulen zusätzlich zu der beantragten
Pflichtstundenzahl zu erteilen ist. Für Lehrkräfte an Grund- und
Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme fällt die
zusätzliche Erteilung der Vorgriffstunde ab dem Schuljahr 2005/06 weg.
Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.1 a) oder Pkt. 2.1 a) (§
88a Abs. 1 LBG i.V.m § 15 b
Abs. 2 BAT) kann auch ohne zeitliche Beqrenzunq bis auf weiteres oder
bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer
Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder nach Auslaufen der
Mutterschutzfrist oder der Elternzeit / des
Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres
kann jeweils zum 01.08. eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines
Jahres möglich.
3.5 Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am 01.08.
oder 01.02. eines Jahres. Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von
Lehrkräften im Anqestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu
beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den
01.08. oder 01.02. fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich
lang sind und stets volle Monate umfassen. Schwerbehinderte Lehrkräfte
im Beamtenverhältnis mit einem Grad der Behinderung ab 50 können mit
Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell unter den
gleichen Bedingungen beantragen.
3.6 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung bei
Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter
gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine
Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine
Altersermäßigung um die Hälfte. Diese Regelung gilt entsprechend bei
begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 54 a LBG.
3.7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit / des
Erziehungsurlaubes
a) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gemäß
der Elternzeitverordnunq eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 7,5
WoStd. bis höchstens 18 WoStd. zulässig, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
b) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis gemäß Bundeserzie
hunqsqeldqesetz eine Teilzeitbeschäftigung im
Umfang von bis zu 18 WoStd. zulässig.
Die Beantragung von Elternzeit muss auf dem als Anlage 8 oder 9
beigefügten Formblatt erfolgen. Dabei ist verbindlich anzugeben, für
welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Insgesamt
kann die Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Ein
Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes genommen werden.
3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs-
und Funktionsstellen
a) Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können
keine Beurlaubung nach
§ 88 a Abs.
2 LBG oder § 88
c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach §
88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich. Die
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten
Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben
ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.
b) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 Abs. 5
LBG in Form eines Sabbatjahres ist für
Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen
innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die
unteilbaren Aufgaben von den jeweiligen
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die
Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können
diese Aufgaben anderen Lehrkräften übertragen
werden.
4. Versetzungen
Versetzungen sind mit dem Vordruck nach Anlage 10 zu beantragen.
Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und \! Berufsbildenden Schulen
brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen.
Wird jedoch eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige
Personalvertretung gewünscht, ist in jedem Fall eine zusätzliche Ausfertiqunq
mit einzureichen.
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der Berufsbildenden Schulen
entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den
aufnehmenden Schulen.
Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und
Gesamtschulen werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur
verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet. Für die Lehrkräfte der übrigen
Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt: Ein Antrag
auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer
Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter
einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonderund Realschulen wird
die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 30 km
erwartet.
Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar
für das Schulamt erforderlich. Über Anträge auf kreisinterne Versetzung
im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen entscheiden die
Schulämter, soweit es sich nicht um schulartübergreifende Versetzungen
handelt. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in
einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart
entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Zu Versetzungsanträgen werden
zunächst Zwischenbescheide erteilt.
5. Ländertausch
Mit dem Beschluss vom 10.05.2001 hat die KMK das bisherige
Ländertauschverfahren verändert und ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren
sowie ein Einigungsverfahren (Tauschverfahren) zugelassen.
5.1 Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst
befindliche Lehrkräfte an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern
teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung
über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung
dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind überein
gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel
nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu
erteilen.
Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2004 zu
beantragen.
Die Freigabe wird bis zum 31. Mai 2005 bzgl. der Entscheidung des
aufnehmenden Bundeslandes befristet.
Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.
5.2 Im Einiqunqsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)
können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur
Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes
Bundesland stellen.
Das Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) stellt
neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche
Möglichkeit des Länderwechsels dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch
in ein anderes Bundesland erfolgt nur noch zum Schuljahresbeginn.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Anlage 11) zum
Schuljahresbeginn 2005/06 sind bis zum 15. November 2004 vorzulegen.
6. Bewerbungen für den Schuldienst
6.1 Für die Einstellung zum Schuljahresbeginn gilt für
Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März
2005.
Für Erstbewerberinnen und Erstbewerber, die zum 31. Januar 2005 ihre
Ausbildung beenden, gilt der 15. November 2004 als
Bewerbungsschlusstermin für die Einstellung zum Beginn des 2.
Schulhalbjahres.
Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann gegebenenfalls nachgereicht
werden.
6.2 Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den
Schuldienst müssen bis zum 15. November 2004 formlos schriftlich
erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich
eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter
Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.
6.3 Alle Erst- und Wiederholungsbewerberinnen und -bewerber erhalten
eine Eingangsbestätigung.
6.4 Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im
Schulbereich" erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien
Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen
im Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de ab März 2005.
7. Vorbereitungsdienst
7.1 Beginn des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst
- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. Auqust
(Bewerbungsschlusstermin: 1. April des entsprechenden Kalenderjahres )
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar
(Bewerbungsschlusstermin: 1. Oktober des vor
hergehenden Kalenderjahres).
Die Termine für den Dienstantritt in der Schule werden durch die
Schulaufsicht festgelegt. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen
des IQSH werden vom IQSH mitgeteilt.
7.2 Quereinstieg
Um die Unterrichtsversorgung der nächsten Jahre zu sichern, können
Interessentinnen und Interessenten ohne Lehramtsstudium aber mit einem
Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
(Diplom, Magister oder Master) in einem oder zwei unterrichtsrelevanten
Fächern oder Fachrichtungen in einen zweijährigen Vorbereitungsdienst
eingestellt werden. Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich eine
mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit
nachzuweisen.
Die Vergabe von Referendar-/Anwärterstellen ist im Lehrerbereich durch
eine Kapazitätsverordnung geregelt. Quereinsteiger können danach
grundsätzlich nur nachrangig nach Laufbahnbewerbern mit 1. Staatsexamen
eingestellt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Einstellung
von Quereinsteigern nur irreinzelnen Schularten und hier nur in
einzelnen Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Die konkret zum nächsten
Schuljahr benötigten Fächer/Fachrichtungen für Quereinsteigerinnen und
Quereinsteiger werden zusammen mit weiteren Informationen zum
Bewerbungsverfahren ab Februar 2005 im Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de <Bewerberlotse
abrufbar sein.
8. Ruhestand
Nach § 54 Abs. 4
LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat
(Antragsruhestand). Für Beamtinnen und Beamte, bei denen eine
Schwerbehinderunq im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt (ein Grad der
Behinderung von mindestens 50), gilt das vollendete 60. Lebensjahr als
Antragsaltersgrenze.
Die Entscheidung über den Antragsruhestand ist eine
Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete
Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden
Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu
berücksichtigen sind. Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum
Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit wird
die Versetzung in den Ruhestand gem.
§ 59 Abs. 3 Satz
1 zum Ende des Monats wirksam, in dem der Bescheid ausgehändigt wurde.
Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu einem
beantragten Termin ist nicht möglich.
9. Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien
beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses
Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte
Antragstellung zu ermöglichen. Eine Zusammenstellung der in diesem
Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.
In Vertretung Dr. Körner
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