Unfallverhütung

Unfall - Sicherheit - Versicherung

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Empfehlung zur Sicherheit im Technikunterricht 
Unfallverhütung in Schulen
Feuchtbiotope in Schule und Kindergarten

Fach Technik

Empfehlung zur Sicherheit im Technikunterricht

 IPTS - Landesfachberater Technik an allgemeinbildenden Schulen (IPTS 170-4)

Heinz Schlüter, Munkbrarup

Unfallkasse Schleswig-Holstein

Stand: 01.99, überarbeitetet durch ZISO in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse in 01.2002

Zu den wichtigsten Aufgaben des Unterrichts im Fach Technik gehört es, das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler für sich und andere sowie ihre Bereitschaft zur Verhütung von Gefahren und Unfällen zu wecken. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung existieren Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger - Unfallkasse Schleswig-Holstein (UKSH) - , die in den Schulen zu beachten sind.

 Dazu ist es notwendig, dass die Schülerinnen und Schüler

 - Informationen über den sicheren Gebrauch von Werkstoffen, Werkzeugen und Maschinen erhalten,
- Verfahren zum sachgemäßen und sicheren Einsatz von Werkzeug und Maschinen einüben und entsprechende Verhaltensweisen internalisieren sowie
- Werkzeuge und Maschinen sachgerecht warten und pflegen.

Dieses setzt die fachkundige Lehrerin oder den fachkundigen Lehrer voraus.

 Der Einsatz von Maschinen richtet sich nach den zur Zeit allgemein gültigen Vorschriften. Grundsätzlich gilt, dass eine Lehrkraft nur mit Maschinen umgehen darf, die sie beherrscht. Sie muss sich eingehend kundig gemacht haben. Im Schadensfall sollte dieses nachgewiesen werden können. Dieses gilt besonders für die Arbeitssicherheit, das Einrichten von Maschinen, den Staubschutz, die Schutzkleidung etc. Dazu gehört aber auch der richtige Umgang und die Kenntnis der Gefahren der im Unterricht verwendeten Stoffe.

Die Verwendung von Maschinen unterliegen besonderen Bedingungen:

Maschinenbedienung durch Lehrkräfte:

Techniklehrkräfte dürfen schnelllaufende Maschinen bedienen, wenn sie eine gründliche praktische und theoretische Unterweisung durch speziell ausgebildete Kolleginnen und Kollegen, Berufsgenossenschaften oder das IPTS erhalten haben.

Die Maschinen sind so zu sichern, dass sie dem Zugang und dem Zugriff der Schülerinnen und Schüler sowie Unbefugten nicht ohne weiteres ausgesetzt sind.

Bei der Benutzung der Maschinen müssen sich die Lehrkräfte ihrer besonderen Vorbildfunktion bewusst sein. (GUV 57.1.30.6)

Maschinenbedienung durch Schülerinnen und Schüler:

 Zur Verhütung von Unfällen sind alle Sägemaschinen, Fräsmaschinen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen sowie die entsprechenden Handmaschinen von der Bedienung durch Schülerinnen und Schüler auszuschließen.

Beim Umgang mit den für den Unterricht zugelassenen Maschinen gelten die allgemeinen Regeln der Aufsichtspflicht in besonderem Maße: Danach hat die Lehrkraft den körperlichen, geistigen und charakterlichen Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, die Größe und das Arbeitsverhalten der Lerngruppe sowie die räumliche Situation zu beachten.

Schülerinnen und Schüler müssen vor der Benutzung der Maschinen eingehend in Theorie und Praxis (z.B. Bohrmaschinenführerschein) unterwiesen werden. Maschinen dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht der Lehrkraft bedient werden.

Dekupiersäge, Bohrmaschine, Drehmaschine, Drechselmaschine, Bandschleifmaschine (stationär) sowie Handstichsäge dürfen von den Schülerinnen und Schülern bedient werden, wenn die oben erwähnten Bedingungen gegeben sind. Wegen der Unfallgefahr bei der Benutzung von Drechselmaschine und Drehmaschine ist eine besondere Betreuung erforderlich. Der Arbeitsbereich ist besonders zu sichern.

Um Unfälle zu vermeiden, müssen alle Maschinen im Technikunterricht den geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln (DIN, VDE, DVGW,...) genügen.

Zu den Fragen der Arbeitssicherheit wird besonders auf die Literatur und die Unfallverhütungsvorschriften von UKSH und den Berufsgenossenschaften hingewiesen.

Schülerzahlen im Technikunterricht

Aus Gründen der Sicherheit und der erforderlichen Einzelberatung und Einzelbetreuung durch die Lehrerin oder den Lehrer darf die Lerngruppe fünfzehn Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen (Lehrplan Technik 1997).

Die eindeutige Aussage orientiert sich an den Zahlen, die in Ausbildungslabors, Ausbildungswerkstätten und Schulen seit Jahren angewendet werden. Die Teilnehmerzahl hat sich bewährt und ist bundesweit im überwiegenden Teil der Bundesländer Richt- oder Erlasswert. Diese rigide Begrenzung ermöglicht es, Unterricht durchzuführen, der neben einer erheblichen Vorbild- und Internalisierungsfunktion eine äußerst geringe Unfallrate ausweist. Es handelt sich bei 15 Schülerinnen und Schülern um eine überschaubare, belehrbare und beaufsichtigbare Gruppengröße.

Da Technikunterricht aus einer ständigen Verflechtung von Theorie und Praxis besteht, lassen sich die Phasen reiner Praxis und reiner Theorie nicht trennen. Selbst in einer Phase vermeintlicher Theorie, muss praktisch mit Werkzeugen und Geräten sowie an Maschinen gearbeitet werden oder müssen Arbeiten durchgeführt werden, die die Aufsicht der Lehrkraft erfordern.

Zum anderen spielt die Ausstattung der Fachräume sowie deren Größe eine entscheidende Rolle. Die Raumgrößen sind in der Regel für 15 Schülerinnen und Schüler ausgelegt. Aber auch die Ausstattung mit Werkzeugen, Geräten und Maschinen ist auf 15 Personen angelegt.

 Eine Überschreitung der Gruppengröße führt ...

... zur Demotivation durch Wartezeiten an Werkzeugen, Geräten und Maschinen

... zur Erhöhung der Unfallrate durch Lärm und Unruhe.

... zur Reduzierung der Zuwendungszeit der Lehrkraft, um richtiges Verhalten zu erwirken

... zu einer vermehrten Beschädigung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen und damit zu geringeren Standzeiten.

... zur Aggression in der Enge und damit zur Unfallgefahr.

Die Folge davon ist, dass eine frühzeitige Verinnerlichung von Sicherheitsbewusstsein eingeleitet wird.

Ausnahmen

Grundsätzlich sollte die Zahl von 15 nicht überschritten werden. Auf deren Einhaltung ist strengstens schon bei der Einrichtung der Kurse zu achten. Eine Überschreitung der Gruppengröße erscheint nur dann vorstellbar, wenn unverhofft Rückläufer in den Kurs kommen. Hierbei sollte die Zahl von 15 nur um max. 2 Schülerinnen oder Schüler Überschritten werden. Diese Abweichung sollte zwischen Fachkraft und Schulleitung abgesprochen werden. Handelt es sich um eine schwierige (schlechtes Arbeitsverhalten, mangelnde geistige und psychomotorische Fähigkeiten, charakterliche Schwächen, ...) Lerngruppe, sind die Räumlichkeiten begrenzt oder ist die Ausstattung nicht fachgerecht, dann ist von einer Überschreitung dringend abzuraten.

Was steht wo zur Sicherheit ??

Maschinen für den Lehrer/die Lehrerin

Die Arbeitgeberverantwortung obliegt der Schulleitung (GUV 19.16 S.7)

Absicherung, jede Maschine durch Schlüsselschalter oder in einem verschließbaren Raum elektrische Anlagen zentral absperren (GUV 16.3 S. 16f)

Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen (GUV 3. 10, GUV 5 7.1.4- 1, GUV 5 7.1.3 0.6, Holz BG ZH1/725,) Lärmschutz beachten (GUV 9.20 und GUV 20.33)

Tischkreissäge nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV 3.10 GUV, 57.1.4-1,GUV 57.1.30.6, GUV 33.1 und Holz BG ZH1/720)

Hobel und Abrichte nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV 3.10, GUV 57.1.4-1, GUV 57.1.30.6, GUV 33.2, ZH1/723+724)

Tischfräse nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV 3.10, GUV 57.1.4-1, GUV 57.1.30.6, ZH1/72 1)

Bandsäge (GUV 57.1.4-1, GUV 57.1.30.6, GUV 33.3)

Schleifmaschinen, Augen schützen (GUV 3.3, GUV 57.1.30.6 und Holz BG ZH1/3.15+73 1)

Handmaschinen (GUV 3. 10 § 8 5 ff, GUV 5 7.1.3 0.6, ZH1/73 1)

Handoberfräse nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV 3.10, GUV 57.1.30.6 und ZH1/731+721)

Handschleifmaschinen müssen mit einer Absaugeinrichtung versehen sein (GUV 3.10 §97, GUV 57.1.30.6,TRGS553, GUV 19.16, GUV 19.2)

Handkreissäge nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV 3. 10, ZH1/73 1)

Staubschutz beachten, Späne nicht auffegen oder ausblasen (GUV 19.6, GUV 57.1.30.6,  GUV 19.2)

Holz BG Nr.79 und TRGS 553 ) Staffelung und Risiko beachten, geprüfte Entstauber tragen

das GS-Zeichen der BIA mit dem Zusatz C oder KI oder das GS-Zeichen des FA Holz mit dem Zusatz H2

Bei Handschleifarbeiten reicht die Querlüftung aus (GUV 19.16 S. 11, GUV 57.1.30.6).

Hebelblechschere: nur 2mm dickes Material verwenden (nicht von Schülerinnen und Schülern), Gerät durch ein Schloss sichern, Handschuhe tragen (GUV 57.1.30.3)

Alle elektrischen Maschinen bedürfen der regelmäßigen Überprüfung (GUV 2. 10)

Schweißen: Boden auslegen, Schutzkleidung, Feuerlöscher, Absaugung, Brillen für alle (GUV 3.8, GUV 19.16 S. 10, ZH1/ 10 1 + 102)

Sicherheit für Schülerinnen und Schüler

Werkstattordnung, - sie ist den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnis zu geben und diese Unterweisung durch einen Eintrag ins Kursbuch zu vermerken. (GUV 19.16 S. 12)

Elektrische Versuche dürfen nur bis zu einer Spannung von 24 Volt durchgeführt werden.

Maschinen:

Handstichsäge, Dekupiersäge, Bohrmaschine und Bandschleifer dürfen von Schülerinnen und Schülern bei geistiger, charakterlicher und körperlicher Reife und Leistungsfähigkeit sowie eingehender praktischer und theoretischer Unterweisung bedient werden, da in GUV 3. 10 § 14 ausgenommen. Wegen der Unfallgefahr bei der Benutzung von Drechselmaschine und Drehmaschine ist eine besondere Betreuung erforderlich. Der Arbeitsbereich ist besonders zu sichern.

Bohrmaschine: keine Handschuhe, enganliegende Kleidung, Schutzbrille, Werkstücke einspannen (GUV 57.1.30.3)

Drechselmaschine (GUV 3. 10)

Drehmaschine: Haut schützen, Kleidung und Haare schützen, keine Schutzhandschuhe tragen, Schutzbrille tragen (GUV 57.1.30.3 S.22f)

Metallguss: kein Blei verwenden, Schutzkleidung und Schutzbrille, Lüftung oder Absaugung ins Freie, Zinn im Stahltiegel, ansonsten keramische Tiegel, feuerfeste Greif- und Haltevorrichtungen verwenden (GUV 57.1.30.3, GUV 19.16)

Härten und Anlassen:

gute Lüftung, Feuerlöscher bereithalten, klare Anweisungen geben, Belehrung d.d. Lehrkraft

(GUV 57.1.30.3, GUV 19.16)

Weichlöten:

Beim Freiwerden giftiger Stoffe gilt das Mindestalter von 15 Jahren, asbestfreie Unterlage benutzen, Schutz vor Verbrennungen, immer Querlüftung, sonst Lötdampfabsorber benutzen,

Verwendung von hydrazinfreiem Flussmittel, Lote nach DIN 1707 verwenden, nur bleifreie Lote (L-SnCu3/L-Sn98) verwenden, temperaturgeregelte Lötkoben « 300 o) und zunderfreie Kupferspitzen verwenden, kein Essen während des Lötens, Hände waschen nach der Arbeit

(GUV 57.1.30.5 und GUV 19.16 S. 10 ) (Hornig/Neumann, Belastung beim Löten, GUVV Westfalen-Lippe, 1998)

Hartlöten:

dunkle Brille, Unterlage, Kopfbedeckung, Bearbeitung der Naht nur mechanisch (GUV 3.8,

GUV 57.1.30.3, GUV 19.16 S. 10)

Platinen herstellen:

Ammoniumperoxidsulfat benutzen, Schutzkleidung tragen Belüftung, fachgerechteEntsorgung beachten, keine Nitrolacke verwenden, Bohrstäube unbedingt absaugen, Platine mit Stahlwolle nacharbeiten, Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht.

(GUV 57.1.30.5, 57.1.29)

Umgang mit Kunststoffen:

 Lüftung, Entsorgung beachten, im Freien arbeiten, Absaugung von Dämpfen (GUV 57.1.30.4, GUV 19.16+19.16A)

Umgang mit Keramik: (GUV 57.1.30. 1)

Umgang mit Papier: (GUV 57.1.30.2)

RÄUME

 Konzeption von Räumen (GUV 16.3, GUV 57.1.30.6 S. 11)

rutschfester Fußboden (GUV 16.3, 26,19)

zentrale Absperrung der Stromversorgung mit NOT-AUS-Einrichtung, die schnell und gefahrlos erreichbar sind (mehrere pro Raum) (GUV 16.3, VDE0100 T. 723A1)

Mindestluftdurchsatz (GUV. 16.3, DIN 12924 T. 1 für Abzüge, ArbStättV»

Staubabsaugung von Holzstäuben (GUV 19.16, Holz BG Nr. 79, TRGS 553, GUV 19,2)

Beim Schleifen von Hand reicht die Querlüftung aus, bei starken Staubanfall ist abzusaugen,

häufiges Staubsaugen und Reinigen in den Schülerwerkstätten ist erforderlich (GUV 19.16)

Abstände der Schülertische 0.85 m, Verkehrswege Im (GUV 0. 1 und GUV 16.3)

Kennzeichnung der Gefahrenbereiche, Fußboden um die Bohrmaschine oder den Gießbereich kennzeichnen (GUV 0.7)

Beleuchtung 500 bis 1000 LUX (DIN 5035)

Brennöfen, müssen ins Freie entlüftet werden (GUV 19.16 S. 10)

Schmelzöfen, müssen ins Freie entlüftet werden (GUV 19.16 S. 10)

Motorprüfstände müssen ins Freie entlüftet werden (GUV 19.16 S. 10)

Flüssiggasanlagen (GUV 19.9 9.7)

Aufbewahrung von Druckgasdosen (max. 8 Kartuschenbrenner erlaubt GUV 57.1.29 S.25)

Gefahrstoffe (GUV 19.16 und 19.16A)

Zu beachten ist auch GUV 50.11 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen" am Arbeitsplatz.

Anmerkungen

Bei Bestellungen von Maschinen und Geräten ist folgender Text auf dem Bestellschein zu vermerken:

Der vorstehende Auftrag wird erteilt - unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz - Vorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

Bei der Bestellung von Farben, Klebern, ... ist folgender Text bei der Bestellung zu vermerken:

Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern - Neuester Stand, vollständig ausgefüllt nach den Empfehlungen des Verbandes der Chemischen Industrie, deutliche Angaben der Gefährdung.

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Siehe auch unter

>>  Gruppengröße !

>>  Maschinen


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Unfallverhütung in Schulen
Erl. vom 12. April 1973 (NBI. KM. Schl.-H. S. 116)
Mit Erlaß vom 9. März 1971 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244; NBI. KM Schl.-H. S. 118) habe ich u. a. auf den mit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) neu geregelten Unfallversicherungsschutz und das bei Unfällen zu beachtende Verfahren hingewiesen. Mit der Einbeziehung in den Unfallschutz nach der RVO obliegt der Schule wie auch jedem Unternehmer die gesetzliche Pflicht zur Unfallverhütung. Unfallverhütung in der Schule ist aber nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern darüber hinaus eine für den Schutz der Schüler unverzichtbare und damit pädagogische Aufgabe, die zwar schon immer im Rahmen der Möglichkeiten von den Schulen wahrgenommen wunde, deren Erfüllung aber nach neuem Recht ein geregeltes Zusammenwirken zwischen Schule, Schüler und Unfallversicherungsträger erfordert. Zur Förderung einer verständnisvollen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Unfallverhütung in den Schulen gebe ich folgende Hinweise:

1. Die Träger der Unfallversicherung haben auf Grund von § 546
RVO die Pflicht, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

2. Die Frage, wer im schulischen Bereich Unternehmer i. S. der RVO ist, wird z. Z. rechtlich überprüft. Ohne dem Ergebnis dieser Prüfung vorzugreifen, gilt für die Durchführung der Unfallverhütung an Schulen folgendes:

2.1 Den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung 1 (für kommunale Schulen: Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein; für staatliche Schulen: Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein) obliegt der Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtungen durch ihre technischen Aufsichtsbeamten sowie die Aufklärung und Unterweisung der Schulleiter, Lehrer und Schüler über alle mit der Unfallverhütung zusammenhängenden Fragen.

2.2 Für die Sicherheit der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich ist der Schulträger verantwortlich.

3. Die Durchführung der Unfallverhütung in Ausübung des Hausrechts für den Schulträger obliegt dem Schulleiter; er gilt insoweit als Unternehmer im Sinne der RVO. Seine Aufgaben sind insbesondere

3.1 dem Schulträger Mängel an Schulanlage oder Einrichtung, die die Sicherheit des Unterrichtbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen;

3.2 Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschniften und Sicherheitsregeln zu unterrichten;

3.3 die für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Unterrichtsbetriebes erforderlichen besonderen Anweisungen zu geben;

3.4 die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen;

3.5 die Lehrer in regelmäßigen Zeitabständen anzuhalten, die Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewußtem Denken und Handeln in den Unterricht mit einzubeziehen;

3.6 Unfälle und bekanntgewordene "Beinahe-Unfälle" im Benehmen mit dem Sicherheitsbeauftragten darauf zu prüfen, ob diese Anlaß zu Unfallverhütungsmaßnahmen geben können;

3.7 im Zusammenwirken mit dem Schulträger eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen sicherstellen.

4. Auf Grund des § 719 Abs. 1 RVO ist an allen Schulen vom Schulleiter unter Mitwirkung des Personalrats (§ 52 Personalvertretungsgesetz) eine geeignete Person schriftlich zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
4.1 Für die Bestellung kommen in erster Linie Lehrer in Betracht, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallverhütung verfügen (z. B. Lehrer für Werken, Leibeserziehung und den Verkehrsunterricht), die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten voraussichtlich für längere Zeit an der Schule ausüben können und bereits wegen besonderer Funktionen eine Stundenermäßigung erhalten oder Beförderungsämter innehaben.

4.2 Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten zählen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Lehrers.

4.3 Bei Vollzeitschulen (mit Ausnahme der Grundschulen) empfiehlt es sich einen älteren, verantwortungsbewußten Schüler zu bestimmen, der dem Sicherheitsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hilft; die Bestellung soll im Benehmen mit der Schülervertretung erfolgen.

4.4 Soweit vom Schulträger Sicherheitsbeauftragte (z. B. Hausmeister) bestellt sind, sollen die für die betreffende Schule zuständigen Sicherheitsbeauftragten regelmäßig ihre Erfahrungen austauschen.

4.5 Die für den Sicherheitsbeauftragten in § 719 Abs.2 RVO festgelegten Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art. Der Sicherheitsbeauftragte hat weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnisse; er kann weder zivilrechtlich noch strafrechtlich mit der Begründung in Anspruch genommen werden, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.

4.6 Die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten obliegt nach § 720 RVO den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind nach ihrer Bestellung dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf dessen Anforderung zu melden. Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein vom 26. März 1971 (Amtsbl. Schl.-H. S. 326)
und die Richtlinien für die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten in Betrieben und Verwaltungen im Zuständigkeitsbereich der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein vom 24. September 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 496) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein regelt die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten, die an Schulen tätig sind, deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Schulverband sind.

5. Unfallverhütung im Rahmen der Schülerunfallversicherung ist mit eine pädagogische und psychologische Aufgabe. Gelegenheit zur Erweckung und Förderung des Sicherheitsbewußtseins beim Schüler bietet sich in allen Unterrichtsfächern an; im besonderen Maße gilt dies für den Unterricht im Werken und Leibeserziehung sowie im naturwissenschaftlichen Unterricht. Geeignetes Unterrichtsmaterial wird von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden.

6. Weckung und Förderung des Sicherheitsbewußtseins sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Durchführung der Unfallverhütung an der einzelnen Schule zählen zu den Gemeinschaftsaufgaben, die mit von der Schülervertretung übernommen werden können; hierbei bieten sich insbesondere auch regelmäßige Beiträge zum Thema Unfallverhütung in den Schul- und Schülerzeitungen an. Der Schülervertretung sind entsprechende Anregungen zu geben. Die Mitwirkung des Schulelternbeirats sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden.

7. Auf folgende Bestimmungen über die Unfallverhütung in den Schulen wird besonders hingewiesen:

1. . . . (aufgehoben)
2. . .. (aufgehoben)

3. Erlaß über Maschinen in Schülerwerkstätten vom 8. März 1957
    (NBI. Schl.-H. Schulw. S. 74),

4. . . . (aufgehoben)

5. Richtlinien über Feuerschutzeinrichtungen und das Verhalten in öffentlichen und privaten Schulen und Jungendwohlfahrtseinrichtungen (Kindergärten und Horte, Säuglings-, Kinder- und Jugendheime usw.) bei Bränden und sonstigen Gefahren vom 12. Juni 1961 (Amtsbl. Schl.-H. S. 376; NBI. KM. Schl.-H. S. 199),

6. . . . (aufgehoben)

7. Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Schleswig-Holstein (sie werden den Schulen auf Anforderung von dem Verband kostenlos zur Verfügung gestellt -Anschrift : 23 Kiel 14, Schulstr. 29),
8. . . . (aufgehoben)
9. . . . (aufgehoben; jetzt Richtlinien für Schulausflüge vom 9. Oktober 1986 (NBI. KM. Schl.-H. S. 300), S. 3.4.1/1)

10. Richtlinien für das Baden von Kindern und Jugendgruppen vom 28. Juni 1968 (Amtsbl. Schl.-H. S. 387; NBI. KM. Schl.-H. S. 146), geändert durch Erlaß vom 11. Juni 1975 (NBI. KM. Schl.-H. S. 278),

11. Erlaß über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 13. März 1969 (Amtsbl. Schl.-H. S. 146; NBI. KM. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Erlaß vom 26. März 1973 (NBI. Schl.-H. S. 114),

12. ...(aufgehoben)

1 Die beiden unter 2.1 genannten Träger sind jetzt zusammengefasst in der Unfallkasse SH.
   Die hier oft erwähnte RVO ist abgelöst durch das SGB VII.
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Feuchtbiotope in Schule und Kindergarten
Sicherheitstechnische Hinweise zur Gestaltung

1. Feuchtbiotope in Schulen, die nicht öffentlich zugänglich sind

a) Das Feuchtbiotop ist möglichst im Eckbereich der Pausenanlage anzulegen. l

b) Die Wassertiefe sollte auf 0,8 m begrenzt werden.
Wenn diese Wassertiefe für ein Überwintern von Tieren und Pflanzen nicht ausreicht, so soll die Wassertiefe von 1,2 m auf keinen Fall überschritten werden.

c) Zugängliche Uferbereiche sind so zu gestalten, daß Personen, die in das Feuchtbiotop hineinfallen, ohne fremde Hilfe wieder herausgelangen können. Z. B.:
- Anlegen einer mind. 1,0 m breiten Flachwasserzone (Gefälle höchstens 6%) mit einem rutschhemmend wirkenden Boden (z. B. Kies, Naturboden, dichte Bepflanzung, Teichfolie in Falten). Hinter der Flachwasserzone zur Teichmitte hin, sollte der Böschungswinkel nicht mehr als 30° betragen.
- In der 1,0 m breiten Flachwasserzone ist die Wassertiefe auf max. 40 cm zu begrenzen.

d) Uferbereiche, ohne die unter c) beschriebene Flachwasserzone, sind dem Zugang zu entziehen (z. B. Zaun, Mauer, Geländer, Bohlen, Stangen oder 1,0 -2,0 m tiefe dichte Bepflanzung).
e) Bei Schulhöfen mit beengten Verhältnissen sollte auf ein Feuchtbiotop o. ä. verzichtet werden.

2. Feuchtbiotope in Schulen, die öffentlich zugänglich sind
Sofern zu befürchten ist, daß Kleinkinder unbeaufsichtigt in den Bereich des Feuchtbiotopes gelangen können, ist das Biotop mit einer wirksamen Einfriedung von mind. 1,0 m Höhe zu umgeben (z. B. nicht zum Klettern verleitender Zaun oder ein entsprechendes Geländer. Keine Spitzen !). Im übrigen s. Ziffer 1.

3. Feuchtbiotope in Kindergärten
a) Biotope sollten in einer beruhigten Zone angelegt werden, z. B. im Eckbereich.
b) Es muß von allen Seiten des Außenspielbereiches einsehbar sein.
c) In unmittelbarer Nähe dürfen keine Spielgeräte errichtet werden.
d) Bei Wassertiefen bis max. 40 cm müssen diese entsprechend Ziffer 1 c) ausgeführt werden.
Beträgt die Wassertiefe mehr als 40 cm, so müssen Einfriedungen vorhanden sein, die die Kinder nicht zum Überklettern verleiten.

Unfallkasse Schleswig-Holstein
Technischer
Aufsichtsdienst
Seekoppelweg 5
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0
Telefax 0431/64 07-450


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein