Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2003/04 - Runderlass vom 10.September 2002 | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2002 S. 515 |
Anlagen | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2002 S. 519 |
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 10. September 2002 - III 145 - 330.400 -4- |
Zur Vorbereitung der Personalplanung
bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2003/04 - eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung, - eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres, - eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen im Schuljahr 2002/03 nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden), - eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Ländertauschverfahren), Freigaberklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren in anderen Bundesländern - die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG - die Entlassung oder Kündigung beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens 15. November 2002 (Eingang im MBWFK) auf dem Dienstwege einzureichen. Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind. Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Pkt. 6.1 und 6.3) sind an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten, es sei denn, es handelt sich um eine Bewerbung auf eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle. Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben. Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen
Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 bis 7 dieses Runderlasses. Diese
Vordrucke können aus dem Internet unter
http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de
abgerufen werden. |
1 Möglichkeiten
einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis 1.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen |
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung
und ohne zeitliche Befristung (§
88 a Abs. 1 LBG), b) Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem RdErlass vom 26. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 821), c) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 502), d) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG), e) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung
des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
erstrecken muss (§
88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG). |
1. 2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen |
So lange die familiären Voraussetzungen
vorliegen, a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu 12 Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG). Allein erziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§ 88 a Abs. 6 LBG). Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.2 b) und Urlaub nach
Pkt. 1.2 c) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt 1.1d) dürfen zusammen
zwölf Jahre (§ 88 c
Abs. 4 LBG), Urlaub nach Pkt. 1.1. e) 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht
überschreiten. |
2 Möglichkeiten
einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis 2.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen |
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung
und ohne zeitliche Befristung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG), b) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem RdErlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch RdErlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 821), - als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder - als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ, c) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung nach § 59 MBG - Schl.-H. vom 8.November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643) i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7. Februar 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK. Schl.-H. 2000 S. 216), d) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG), e) Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung
des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt
erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m.
§ 88 c Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 5 LBG). |
2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen |
So lange die familiären Voraussetzungen
vorliegen, a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG), c) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu 12 Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG). Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 2.2 b) und Urlaub nach
Pkt. 2.2 c) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.1d) dürfen zusammen
zwölf Jahre (§
88 c Abs. 4 LBG), Urlaub nach Pkt. 2.1 e) 15 Jahre (§
88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten. |
3 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung |
3.1 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit ist mit den Vordrucken nach Anlage 2, 3 und 4 zu beantragen |
3.2 Einschränkungen der Nebentätigkeit |
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich
verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche
Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach
§§ 80 bis 82 LBG
Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. |
3.3 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, |
Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw.
Beurlaubung Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG gem. Pkt. 1.1 a) und 2.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfrist zum neuen Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden. Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden. Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann
das MBWFK nachträglich die Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung
beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen. |
3.4 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum |
Teilzeitanträge sind aus Gründen des
Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte
Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem. Abschnitt II des
Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 120)
zuletzt geändert durch
Erlass vom 9. Mai 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 262)
zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist. Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich. Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann
jeweils zum 1. August eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres
möglich. |
3.5 Altersteilzeit |
Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am
1. August oder 1. Februar eines Jahres. Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 1. August oder 1. Februar fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind und stets volle Monate umfassen. Schwer behinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit
einem Grad der Behinderung ab 50 können mit Vollendung des 55. Lebensjahres
Altersteilzeit im Blockmodell unter den gleichen
Bedingungen beantragen. |
3.6 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung |
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei
Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine
Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung
in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger
als drei viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine
Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung
um die Hälfte. Diese Regelung gilt entsprechend
bei begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 54 a LBG. |
3.7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes |
a) Während der
Elternzeit ist für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gemäß
der Elternzeitverordnung, deren Kinder nach
dem 31. Dezember 2000 geboren
wurden, eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 7,5
Wochenstunden bis höchstens 18 Wochenstunden zulässig, wenn zwingende
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. b) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 18 Wochenstunden bei Geburt des Kindes nach dem 31. Dezember 2000 zulässig. Die Beantragung von Elternzeit muss auf dem als Anlage 7 beigefügten Formblatt erfolgen. Dabei ist verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder gelten
die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der
Erziehungsurlaubsverordnung weiter. |
3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen |
a) Lehrkräfte, die Leitungs- und
Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach
§ 88 a Abs. 2
(LBG) oder § 88 c
Abs. 1 Nr. 1 (LBG) erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach
§ 88c Abs. 1 Nr. 2
(LBG) ist bei dem genannten Personenkreis möglich. Die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn
diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei
uneingeschränkt weiter wahrnehmen. b) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können diese Aufgaben anderen Lehrkräften übertragen werden. |
4. Versetzungen |
Versetzungen sind mit dem Vordruck nach
Anlage 5 zu beantragen. Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und
Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen. Über
Versetzungsanträge von Lehrkräften der Berufsbildenden Schulen entscheiden
im Rahmen der Dezentralisierung die Schulleiterinnen und Schulleiter im
Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen. Einvernehmliche Versetzungen von
Lehrkräften der Gymnasien, Gesamtschulen im Rahmen der Dezentralisierung
werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen
Umsetzung vorbereitet. Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt: Ein Antrag auf kreis- oder
schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das
Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen
Gesamtschulen einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-,
Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den
Wunschort herum von ca. 30 km erwartet. Bei einem kreisinternen
Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar für das Schulamt vorgesehen. Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird durch die Schulämter entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die
zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche
Ausfertigung mit einzureichen. Zu Versetzungsanträgen werden zunächst
Zwischenbescheide erteilt. |
5. Mit dem Beschluss vom 10. Mai 2001 hat die KMK das bisherige Ländertauschverfahren verändert und ein |
- Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie
ein - Einigungsverfahren zugelassen. |
5.1 |
Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren
können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte jederzeit an
Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie
verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer
Dienststelle beizufügen. Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich
unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind
überein gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei
Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen. Die
Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 15. November 2002 zu
beantragen. Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. |
5.2 |
Im Einigungsverfahren zwischen den
Ländern (Tauschverfahren) können Lehrkräfte
insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen
Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen. Das
Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) stellt neben dem
vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit
des Länderwechsels dar. Die Übernahme im Tauschverfahren nach
Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt nur
noch zum Schuljahresbeginn. Anträge auf
Versetzung in ein anderes Bundesland (Anlage 6) zum Schuljahresbeginn
2003/04 sind bis zum 15. November 2002 vorzulegen. |
6. Bewerbungen für den Schuldienst |
6.1 |
Für die Einstellung zum
Schuljahresbeginn gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die
Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2003. Für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die zum 31. Januar 2003 ihre Ausbildung beenden, gilt der 15. November 2002 als Bewerbungsschlusstermin für die Einstellung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres. Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann
gegebenenfalls nachgereicht werden. |
6.2 |
Die Wiederbewerberinnen und
Wiederbewerber für den Schuldienst müssen bis zum 15. November 2002 formlos
schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten.
Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel,
gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen. |
6.3 |
Alle Erst- und
Wiederholungsbewerber/innen erhalten eine Eingangsbestätigung als
Zwischennachricht. |
6.4 |
Im Rahmen des Projektes
”Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ erfolgen in den
betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten
gesonderte Stellenausschreibungen voraussichtlich im Nachrichtenblatt März /
April 2003. |
7. Vorbereitungsdienst |
7.1 Beginn des Vorbereitungsdienstes |
Der Vorbereitungsdienst - zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August (Bewerbungsschlusstermin: 1.April), - zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungschlusstermin: 1.Oktober), des jeweiligen Schuljahres. Die Termine für die Einführungsveranstaltung im
Seminar bzw. den Dienstantritt in der Schule setzen die zuständigen
Landes-/Regionalseminare fest. |
7.2 Quereinstieg |
Um die Unterrichtsversorgung der
nächsten Jahre auf hohem Niveau zu sichern, können Interessentinnen und
Interessenten ohne ein Studium zum Lehramt aber mit
einem Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
(Diplom oder Magister) in einem oder zwei unterrichtsrelevanten Fächern oder
Fachrichtungen in einen zweijährigen Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Voraussetzung für diesen Quereinstieg ist, dass Ausbildungsplätze zur
Verfügung stehen. Dies ist nach den bisherigen
Erfahrungen nur in einzelnen Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Die
konkret zum nächsten Schuljahr benötigten Fächer/Fachrichtungen für
Quereinsteiger/innen werden zusammen mit weiteren Informationen zum
Bewerbungsverfahren ab Februar 2003 im Internet unter
http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de abrufbar sein. |
8. Ruhestand |
Nach
§ 54 Abs. 4 LBG
kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder
er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Für Beamte bei denen eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt (ein Grad der Behinderung von mindestens 50) gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze. Die Entscheidung hierüber ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu berücksichtigen sind. Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dauernden
Dienstunfähigkeit wird die Versetzung in den Ruhestand gem. § 59 Abs. 3 Satz
1 zum Ende des Monats wirksam, in dem der Bescheid ausgehändigt wurde. Eine
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu einem beantragten
Termin ist nicht möglich. |
9. Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte |
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter
setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über
die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine
fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen. |
10. Terminplan |
Eine Zusammenstellung der in diesem
Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1. In Vertretung Dr. Ralf Stegner |
Anlagen |
Anlage 1: Terminplan |
Anlage 2: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 88 LBG/ § 50 1 BAT |
als Worddokument abrufbar |
Anlage 3: Antrag auf Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis |
als Worddokument abrufbar |
Anlage 4: Antrag auf Urlaub nach § 88 LBG/ § 50 1 BAT |
als Worddokument abrufbar |
Anlage 5: Antrag auf Versetzung innerhalb Schleswig-Holsteins |
als Worddokument abrufbar |
Anlage 6: Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Ländertauschverfahrens |
als Worddokument abrufbar |
Anlage 7: Antrag auf Elternzeit nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten |
als Worddokument abrufbar |
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