Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich |
Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes Dezentralisierung | |
Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur
Durchführung des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im
Schulbereich“ (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich) Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. Juni 2005 - III 131/ 141 - 0205.27.1-10 (NBI.MBWFK.Schl.-H.2005, S. 176) § 1 Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für die Schulämter sowie für die Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen in den Kreisen Ostholstein, Plön, Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, der Stadt Flensburg und der Landeshauptstadt Kiel. § 2 Untere Schulaufsichtsbehörde Der unteren Schulaufsichtsbehörde übertrage ich ‑ zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985 ‑ X 131 - 0214 ‑ (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen ‑ folgende Aufgaben: 1. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Schulen nach § 3 Nr. 1 zu koordinieren und den Grundsatz der Bestenauslese sicher zu stellen, 2. im Rahmen der zugewiesenen Stellen Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (SR 2 y BAT) zur Vertretung bis zur Vergütungsgruppe II a BAT vorrangig nach Auswahl anhand der zentralen Bewerberdatei des Ministeriums für Bildung und Frauen einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, 3. pädagogische Unterrichtshilfen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung gemäß Erlass vom 3. Februar 1993 ‑ X 151 a ‑ 0341.02 ‑ 20 ‑ (Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte), geändert durch Erlass vom 26. Mai 1994 - III 1401 - 0341.02 - 20 -, ‑ Abschnitt B III Nrn. 4 bis 9 ‑ befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln, 4. befristete Arbeitsverhältnisse nach Nr. 2 und Nr. 3 im gegenseitigen Einvernehmen durch Vereinbarung zu beenden (Auflösungsvertrag gemäß § 58 BAT), 5. über die Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften im Rahmen der zugewiesenen Stellen zu entscheiden, 6. über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu entscheiden, 7. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit zu gewähren und für Beamtinnen den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen bzw. für Angestellte nach dem Mutterschutzgesetz festzusetzen, 8. für Heilkuren Lehrkräften im Beamtenverhältnis im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub nach § 12 Sonderurlaubsverordnung (SUVO) bzw. Lehrkräften im Angestelltenverhältnis Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 1/§ 71 Abs. 1 BAT zu gewähren, 9. Mehrarbeit für Lehrkräfte anzuordnen und zu genehmigen, 10. schwerbehinderten Lehrkräften auf Antrag eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 und 2 Pflichtstundenerlass zu gewähren, 11. bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit eine vorrübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden nach § 4 Abs. 3 Pflichtstundenerlass bis zu einem halben Jahr zu gewähren, 12. krankheitsbedingten Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG zu gewähren. Haben sich keine geeigneten Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung für eine befristete Tätigkeit (Nr. 2) beworben, kann im Ausnahmefall auch eine Bewerberin oder ein Bewerber mit Erstem Staatsexamen eingestellt werden. Befristete Einstellungen zu den Planungsterminen (Schuljahres- und Schulhalbjahresbeginn) werden nach abgeschlossener Koordinierung durch die Planungsrunde im Ministerium für Bildung und Frauen durch das Schulamt vorgenommen. § 3 Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen übertrage ich ‑ zusätzlich zu den mit Erlass vom 20. August 1985 ‑ X 131 ‑ 0214 ‑ (NBl. KM. Schl.-H. S. 229) übertragenen Befugnissen ‑ folgende Aufgaben: 1. Besonders ausgewiesene Stellen für Lehrkräfte landesweit schulbezogen auszuschreiben und die Bewerberauswahl vorzunehmen, 2. nicht berücksichtigte Bewerbungen nach Bestätigung der Auswahl durch das Schulamt entsprechend zu bescheiden, 3. Lehrkräfte dienstlich zu beurteilen, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde sich dieses Recht im Einzelfall vorbehalten hat. § 4 Inkrafttreten (1) Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. (2) Dieser Erlass gilt für das Schuljahr 2005 / 2006. Gleichzeitig werden für diesen Zeitraum alle entgegenlautenden Vorschriften für den Geltungsbereich dieses Erlasses außer Kraft gesetzt. (3) Der Erlass vom 14. Februar 2003 über die allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten zur Durchführung des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulbereich)“ - NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 64 - wird aufgehoben. In Vertretung Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann |