Schulbesuchsordnung

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Schulgesetz: § 34 Beurlaubung

Schulbesuchsordnung
für die Grundschulen, Hauptschulen
und Sonderschulen im Lande Schleswig-Holstein (Schulbesuchsordnung)


Bek. vom 30. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S. 202)

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Schulpflicht
(Aufgehoben; jetzt § 40 Abs.1 SchuIG.)

§ 2 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
(1) (Sätze 1 und 2 aufgehoben; jetzt § 44 Abs. I Satz 1 SchulG.) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Entscheidend ist hierbei, wo die Kinder oder Jugendlichen den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
(2) Kinder und Jugendliche, die keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind verpflichtet, die Grund- oder Hauptschulen des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen.

§ 3 Öffentliche und private Schulen
(Aufgehoben; jetzt § 41 Abs. 1 SchulG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Grundschulordnung.)

§ 4 Anderweitige Erziehung und Unterweisung
Die Genehmigung zu anderweitiger Erziehung und Unterweisung an Stelle des Besuchs der Grundschule darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Das gilt im allgemeinen, wenn der Besuch der Grundschule infolge der geistigen, seelischen oder körperlichen Eigenschaften des Kindes dessen Entwicklung oder die seiner Mitschüler beeinträchtigen würde. Krankheitsgründe sind durch schulärztliches Zeugnis glaubhaft zu machen (s. hierzu auch § 41 Abs.1 Satz 2 SchulG sowie § 1 Abs.1 Nr. 5 und 6 Grundschulordnung).

§ 5 Dauer des Schuljahres
(Aufgehoben; jetzt § 29 Abs. 1 SchulG)

§ 6 Beginn der Schulpflicht
(Aufgehoben; jetzt § 42 SchulG und § 1 Abs.1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und 3 Grundschulordnung.)

§ 7 Umfang der Schulpflicht
(Aufgehoben; jetzt § 31 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 und 3 SchulG)


Abschnitt II
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

§ 8 Sorgeberechtigte
(Absatz 1 aufgehoben; jetzt § 46 Abs. 1 SchulG)

(2) Wer zur Personensorge verpflichtet ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG), bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Bei ehelichen Kindern sind in der Regel Vater und Mutter gemeinsam (§ 1626 BGB) * ), bei einem nichtehelichen Kind ist die Mutter allein (§ 1705 BGB), bei Kindern, die unter Vormundschaft bzw. Pflegschaft stehen, ist der Vormund (§ 1793 BGB) bzw. der Pfleger, wenn zu seiner Aufgabe die Personensorge für das Kind gehört (§ 1630 BGB), verpflichtet, für die Person des Kindes zu sorgen. Ist zweifelhaft, wem die Personensorgepflicht zusteht, ist beim zuständigen Vormundschaftsgericht anzufragen.


§ 9 Ausrüstung der Schüler und Durchführung der Schulgesundheitspflege
(Absatz 1 aufgehoben; jetzt § 46 Abs.1 SchulG)

(2) Die Verpflichtung zu angemessener Ausrüstung des Schulpflichtigen (§ 45 Abs.1 Nr. 3 SchulG) umfaßt alle Erfordernisse einer geordneten Durchführung des Unterrichts, insbesondere hinsichtlich der Sauberkeit, der Kleidung und der Ausstattung mit Lernmitteln. Auf die Leistungsfähigkeit der Eltern ist Rücksicht zu nehmen (s. § 46 Abs. 3, §§ 32, 33 SchulG und die dazu erlassenen Verordnungen).
(Satz 3 gegenstandslos durch § 141 Nr. 4 SchulG von 1978 ; im übrigen vgl. § 46 SchulG)


Abschnitt III
Zuständige Schule

§ 10 Grundsatz
(Aufgehoben; jetzt § 44 und § 46 Abs.1 Nr. 2 SchulG)

§ 11 Zuweisung an eine andere Schule
(Aufgehoben; jetzt § 44 Abs. 5 SchuIG)

§ 12 Örtlich zuständige Schule für anderweitig unterbrachte Kinder
(Aufgehoben; jetzt § 44 Abs.1 SchulG)


§ 13 Zuständige Schule bei Kindern von Reise-Gewerbetreibenden
Schulpflichtige Kinder von Gewerbetreibenden, die ein Reisegewerbe ausüben und ihre Kinder mit sich führen, haben die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen (Satz 2 aufgehoben)


Abschnitt IV
Erfassung der Schulpflichtigen

§ 14 Aufforderung zur Anmeldung schulpflichtiger Kinder
(Aufgehoben; jetzt § 1 Abs. 2 Grundschulordnung)

§ 15 Verpflichtung zur Anmeldung
(Aufgehoben; jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 Grundschulordnung)

§ 16 Schülerstammliste
Die Schulleiter haben von den Meldebehörden zum 15. Februar jeden Jahres unter Angabe des Schulbezirks Verzeichnisse aller Kinder ihres Schulbezirks anzufordern, die vom 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden (Schülerstammliste). Zu diesem Zweck hat die untere Schulaufsichtsbehörde den Meldebehörden die Aufteilung der Schulbezirke sowie etwaige Änderungen rechtzeitig mitzuteilen.

§ 19 Eintragung des Aufnahmetages in die Stammliste
Bei der Aufnahme ist vom Schulleiter für jedes Kind der Aufnahmetag in die Liste einzutragen. Das gilt auch für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen worden sind. Ebenso ist in der Liste zu vermerken, wenn Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt oder befreit werden.

§ 18 Einhaltung der Schulpflicht
Ergibt sich, daß Schulpflichtige, die nicht vom Besuch der Schule zurückgestellt oder befreit sind, den Schulbesuch nicht aufgenommen haben, so ist jeder einzelne Fall vom Schulleiter weiterzuverfoIgen. Dabei ist nötigenfalls die Hilfe der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten des Schulpflichtigen können von der Meldebehörde angefordert werden.


Abschnitt V
Schülerverzeichnis

§ 19 Inhalt des Schülerverzeichnisses
Für jede Grundschule, Hauptschule und Sonderschule ist von dem Schulleiter ein einheitliches Schülerverzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:
1. Zu- und Vorname, Geburtsjahr, -monat, -tag, Geburtsort und Religionsbekenntnis des Schülers,
2. Zu- und Vorname, Anschrift und Beruf 1 der Erziehungsberechtigten,  
3. Tag des Eintritts in die Schule (woher gekommen, wo und wann sonst noch beschult?),
4. Tag und Ort der ersten Einschulung,
5. Tag der Entlassung aus der Schule (wohin abgemeldet?),
6. Entlassungszeugnis und
7. besondere Bemerkungen (z. B. Ziel der Schule erreicht, Entlassung aus der Klasse 4, 8 oder 9? Zurückstellung vom Schulbesuch).
Falls in der Schule ein besonderes Zeugnisprotokoll oder Schülerbogen geführt werden, kann auf diese beim Entlassungszeugnis verwiesen werden.

§ 20 Form, Umfang und Aufbewahrung des Schülerverzeichnisses
(1) Das Schülerverzeichnis ist möglichst in Form einer Schülerkartei zu führen. Es sind alle Schüler einzutragen, die in die Schule aufgenommen sind.

(2) Schülerbögen und Schülerkarteikarten sind zehn Jahre, Unterlagen für Entlassungszeugnisse vierzig Jahre nach Schulentlassung aufzubewahren.

Abschnitt VI
Befreiung und Zurückstellung von Schulpflichtigen

§ 21 Befreiung von der Schulpflicht
(Aufgehoben; jetzt § 41 Abs. 3 SchulG)


§ 22 Zurückstellung vom Schulbesuch
(Aufgehoben; jetzt § 42 Abs. 3 bis 5 SchulG und § 4 Grundschulordnung)


§ 23 Dauer der Zurückstellung
(Aufgehoben; jetzt § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG)


§ 24 Verfahren bei der Zurückstellung
(Satz 1 bis 4 aufgehoben; jetzt § 4 Grundschulordnung.) Von jedem Fall der Zurückstellung ist dem Gesundheitsamt schriftlich Mitteilung zu machen. Die Personaldaten des zurückgestellten Kindes sind in das Schülerverzeichnis aufzunehmen.


§ 25 Schulkindergarten
(Aufgehoben; jetzt § 42 Abs. 4 SchulG, § 4 Grundschulordnung)


§ 26 Weiteres Verfahren nach zweimaliger Zurückstellung
(Aufgehoben; jetzt Ordnung für Sonderpädagogik)


§ 27 Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder
(Aufgehoben; jetzt Ordnung für Sonderpädagogik)


Abschnitt VII

§ 28 Umschulungszeugnis
(Aufgehoben; jetzt § 1 Abs. 2 Zeugnisordnung)

§ 29 Mitteilung vom Schulwechsel
(1) Der Schulleiter hat dem Schulleiter der neuen Schule den Schulwechsel des Schülers mitzuteilen und ihm einen Auszug aus dem Schülerverzeichnis (§ 19) zuzusenden. Vorhandene Personal- und Gesundheitsbogen sind beizufügen. Die Mitteilung ist nach Möglichkeit von Schule zu Schule zu senden. Ist bei größeren Schulträgern zweifelhaft, zu welcher Schule der Schüler nunmehr gehört, ist sie an die Schulverwaltung des neuen Schulträgers zu richten. Die neue Schule hat die Aufnahme des Schülers schriftlich zu bestätigen. (Absatz 2 aufgehoben)

§ 30 Schulbesuch bei vorübergehendem Ortswechsel
(Aufgehoben; jetzt § 44 Abs.1 und § 34 Abs. 1 SchulG)

§ 31 Schulwechsel innerhalb des Schuljahres
(Aufgehoben; jetzt § 44 Abs. 5 SchulG)

§ 32 Verlassen der Schule vor Erfüllung der Schulpflicht
Name und Anschrift der Schulpflichtigen, die vor Erfüllung der Schulpflicht eine Schule verlassen, ohne daß ihr Schulbesuch in einer anderen Schule gesichert ist, sind vom Schulleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Abschnitt VIII
Beurlaubung vom Schulbesuch


§ 33 Grundsatz
Urlaub vom Besuch der Schule und von einzelnen Schulveranstaltungen darf nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden.

§ 34 Zuständigkeit für Beurlaubungen
(1) Urlaub dürfen erteilen:

1. der Klassenlehrer für Schüler seiner Klasse bis zu sechs Tagen im Monat,
2. der Schulleiter bis zu sechs Wochen im Schuljahr ( § 31 Abs. 1 SchulG )
Beurlaubungen, die darüber hinausgehen, werden durch die untere Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen.


(2) Die Schulaufsichtsbehörden können die Urlaubserteilung allgemein oder für einzelne Schulen an sich ziehen, soweit Urlaub für die Zeit unmittelbar vor oder nach den Ferien beantragt wird.

§ 35 Verfahren bei Beurlaubungen
Anträge auf Beurlaubungen sind, auch wenn sie nur mündlich vorgebracht werden, durch den Klassenlehrer sofort zu prüfen und innerhalb seiner Zuständigkeit zu entscheiden. Weitergehende Anträge sind mit seiner Stellungnahme umgehend mündlich oder schriftlich an den Schulleiter oder gegebenenfalls vom Schulleiter an die untere Schulaufsichtsbehörde zu leiten.

§ 36 Beurlaubung in dringenden Fällen
Ist in dringenden Fällen eine Entscheidung der zuständigen Stelle über eine längere Beurlaubung nicht rechtzeitig herbeizuführen, so ist die nachgeordnete Stelle berechtigt, eine Beurlaubung unter Vorbehalt zunächst für die Dauer zu bewilligen, für die sie zuständig ist.

§ 37 Beurlaubung unmittelbar durch den Schulleiter
Beurlaubungen unmittelbar durch den Schulleiter sollen erst nach Anhörung des Klassenlehrers ausgesprochen werden. Muß eine Entscheidung bei Abwesenheit des Klassenlehrers sofort getroffen werden, so ist dieser nach Rückkehr zu benachrichtigen.

§ 38 Beurlaubung von Geschwistern
Über die Beurlaubung von Geschwistern, die verschiedene Klassen derselben Schule besuchen, haben sich die betreffenden Klassenlehrer vor Erteilung des Urlaubs zu verständigen oder die Entscheidung des Schulleiters einzuholen. Der Schulleiter hat darauf hinzuwirken, daß Ungleichmäßigkeiten in der Urlaubserteilung vermieden werden.

§ 39 Eintragungen von Beurlaubungen
Alle Urlaubsbewilligungen sind in die Versäumnisliste (§ 44) einzutragen.

§ 40 Längere Beurlaubungen
Längere Beurlaubungen (§ 34 Abs.1 Satz 2) sind in der Regel unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie können davon abhängig gemacht werden, daß der Schüler während der Urlaubszeit an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden die Schule besucht oder Hausaufgaben macht.


Abschnitt IX
Feststellung und Eintragung von Schulversäumnissen


§ 41 Mitteilung von Schulversäumnissen
(1) Bei Schulversäumnissen sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens mündlich, schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Der Klassenlehrer kann verlangen, daß eine schriftliche Mitteilung vorgelegt wird.

(2) Bei längerem Schulversäumnis wegen Krankheit kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In Zweifelsfällen kann die Schulaufsichtsbehörde die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses fordern. Die Gebühren für die ärztlichen Leistungen sind von den Eltern zu tragen
(S. § 26 SchulG).
[Red.: Siehe unter à ärztliches Attest!]


§ 42 Schulversäumnisse
(1) Ein Schulversäumnis ist entschuldigt, wenn der Schüler 1. beurlaubt ist oder
2.wegen Krankheit oder höherer Gewalt, z. B. wegen ungangbarer Wege, der Schule fernbleibt.
Unterbleibt eine Mitteilung der Eltern nach Satz 1 Nr. 2, kann das Versäumnis als unentschuldigt behandelt werden.
(2) Als unentschuldigtes Schulversäumnis ist es auch anzusehen, wenn ein Schüler, ohne abgemeldet zu sein und ohne eine Entlassungszeugnis erhalten zu haben, die Schule verläßt oder wenn er an seinem neuen Wohnort nicht alsbald die Schule aufsucht.

(Satz 2 entfallen; jetzt § 146 SchulG)

§ 43 Verspätetes Eintreffen zum Unterricht
Wenn ein Schüler zu spät zum Unterricht kommt, ist der Grund für die Verspätung festzustellen.

§ 44 Schulversäumnisliste
In jeder Klasse ist eine Versäumnisliste zu führen, in welcher sämtliche Schüler der Klasse mit den erforderlichen näheren Angaben (Zuname, Vorname, Geburtstag, -monat und -jahr) aufzuführen sind. In diese werden die Versäumnisse täglich eingetragen. Die Schulversäumnisliste kann mit dem Klassenbuch verbunden werden.

§ 45 Eintragung in die Versäumnisliste
Für die Eintragung der Versäumnisse sind folgende Zeichen zu verwenden:

beurlaubt = B
entschuldigt = E
unentschuldigt = U
verspätet = V

§ 46 Vermerk über Entschuldigungsgründe
Beim Schulversäumnissen sind die vorgebrachten Entschuldigungsgründe schriftlich festzuhalten. Bestehen Zweifel über den Entschuldigungsgrund für ein Versäumnis und läßt sich seine Richtigkeit zunächst nicht nachweisen, so ist bis zur Klärung des Sachverhalts das Versäumnis als unentschuldigt zu vermerken. Auf einen Schriftwechsel, der dabei entstanden ist, oder auf eine besondere Darstellung des Sachverhalts ist hinzuweisen.

§ 47 Eintragung der Schulversäumnisse in das Zeugnis
(Aufgehoben; jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 5 Zeugnisordnung).

§ 48 Rechtsnatur der Schulversäumnisliste

Die Schulversäumnislisten sind öffentliche Urkunden. Falsche Eintragungen sind daher als Falschbeurkundungen nach § 271 des Strafgesetzbuches strafbar.

§ 49 Vorlage der Schulversäumnislisten
(Aufgehoben)

§ 50 Aufbewahrung der Schulversäumnisliste

(1) Die laufende Schulversäumnisliste muß in einem verschließbaren Raum der Schule aufbewahrt werden. Die mit ihr zusammenhängenden Schriftstücke sind zu datieren und aufzubewahren.
(2) Abgeschlossene Schulversäumnislisten 2 sind bis zur Entlassung des Schuljahrgangs aufzubewahren.


Abschnitt X
Ahndung von Schulversäumnissen


§ 51 Vorausgehende Maßnahmen
Ein Schulversäumnis darf erst geahndet werden, wenn seine Ursache geklärt ist. Hierfür ist in erster Linie ein Gespräch des Klassenlehrers mit den Eltern geeignet. Auch kann die Einschaltung der Schülervertretung eine Hilfe sein.

§ 52 Maßnahmen gegen Eltern
Bei wiederholten Schulversäumnissen eines Schülers, für die keine aus- reichende Entschuldigung vorgebracht wird, ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Eltern ein Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Eltern zu stellen.

§ 53 Ausübung des Antragsrechts
Vor Ausübung des Antragsrechts (§ 52) ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Schulpflichtbestimmungen vorliegen, insbesondere ob nicht das Schulversäumnis nach Lage der Verhältnisse entschuldbar ist. Zu diesem Zweck ist der Tatbestand schriftlich festzulegen; die beteiligten Schüler sind zu hören.

§ 54 Antrag des Schulleiters
Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens soll vom Schulleiter gestellt werden. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
[Zuständig sind für das Verfahren die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte (§ 146 Abs.2 SchulG.]

§ 55 Ordnungswidrigkeit 3
(Satz 1 und 2 aufgehoben)
Eine Bestrafung nach § 170 d des Strafgesetzbuches wegen gröblicher
Vernachlässigung eines Schulkindes bleibt unberührt.

§ 56 Straftat
(1974 aufgehoben)

§ 57 Maßnahmen gegen dritte Personen
(1974 aufgehoben)

§ 58 Zuständigkeit für die Festsetzung der Geldbuße
Aufgehoben.
[Zuständig sind für das Verfahren die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte (§ 146 Abs.2 SchulG.]

§ 59 Zurücknahme des Antrages
(Aufgehoben)

§ 60 Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den Schularzt
(Aufgehoben; jetzt §§ 47 und 48 SchulG)

§ 61 Schulzwang
(Aufgehoben; jetzt § 48 SchulG)

§ 62 Schulzwang durch Bedienstete des Schulträgers oder Ordnungsbehörden
Mit der zwangsweisen Zuführung von Schulpflichtigen kann ein Bediensteter des Schulträgers beauftragt werden (vgl. §
227 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz). Ist ein geeigneter Bediensteter nicht vorhanden oder sind bei einer Vorführung durch ihn besondere Schwierigkeiten zu erwarten, so hat der Schulleiter die zwangsweise Zuführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen. Dem Jugendamt ist Mitteilung zu machen, wenn anzunehmen ist, daß der Schulpflichtige während der versäumten Unterrichtszeit sittlich gefährdet war.

§ 63 Schulzwang durch Polizeivollzugsbeamte
Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen zwangsweise Vorführungen nur dann durch Polizeivollzugsbeamte vornehmen lassen, wenn sie über eigene Vollzugsbeamte nicht verfügen.

§ 64 Fehlendes Verschulden der Eltern
Schulzwang kann auch dann angewendet werden, wenn den Eltern kein Verschulden an den Schulversäumnissen zur Last fällt.

§ 65 Vornahme des Schulzwanges durch Lehrkräfte oder Schüler
Es ist unzulässig,
1.die zwangsweise Vorführung eines Schülers durch Lehrer oder Schüler vornehmen oder
2.den Eltern entsprechende mündliche oder schriftliche Aufforderungen durch Schüler zustellen zu lassen.

Abschnltt XI
Verweisung von der Schule und Einschaltung des Jugendamtes

§ 66 Verweisung von der Grundschule, Hauptschule oder Sonderschule
(Aufgehoben; jetzt § 45 und § 92 Abs.1 Nr. 4 SchulG)

§ 67 Einschaltung des Jugendamtes
Die Jugendämter sind besonders dann um ihre Hilfe bei der Erfüllung der Schulpflicht zu bitten, wenn die häuslichen Verhältnisse oder die Umgebung des Kindes zu Schulversäumnissen führen oder wenn diese in der Veranlagung des Kindes begründet sind. Dabei muß auch erwogen werden, ob Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes (evtl. Fürsorgeerziehung oder Unterbringung in einem Heim) zu beantragen sind, insbesondere wenn Verwahrlosung eingetreten ist oder beginnt. Anträge sind von dem Schulleiter an das zuständige Jugendamt zu richten. Von solchen Anträgen ist der unteren Schulaufsichtsbehörde Mitteilung zu machen.


Abschnitt XII
Beendigung der Schulpflicht

§ 68 Dauer der Schulpflicht
(Absatz 1 aufgehoben; jetzt § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 5 SchulG)


(2) Durch Schwangerschaft wird die Pflicht zum Schulbesuch nicht beendet. Die Jugendliche ist mindestens im Rahmen der Fristen des Mutterschutzgesetzes vom Schulbesuch zu beurlauben.
(Satz 3 aufgehoben)

§ 69 Verlängerung des Schulbesuchs 4
[Jetzt § 38 Abs. 3 SchulG, § 3 Hauptschulordnung und Ordnung für Sonderpädagogik.
Gilt nur noch für die Schule für Hörgeschädigte in folgender Fassung (vgl. Bekanntmachung vorn 28. Februar 1979 - NBl. KM. Schl.-H. S. 82 ):]

Für Schüler, die nach neun Jahren das Ziel der Sonderschule nicht erreicht haben soll auf Antrag des KIassenlehrers oder der Eltern die Dauer des Schulbesuchs verlängert werden, wenn Aussicht besteht, daß der Schüler seine Schulbildung hierdurch vertiefen oder erweitern kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schüler durch die Verlängerung seiner Schulzeit voraussichtlich das Ausbildungsziel der Schule erreichen wird. Die Verlängerung kann widerrufen werden, wenn der Widerruf vorbehalten worden ist (§ 117 Landesverwaltungsgesetz).

§ 70 Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht
(Aufgehoben; jetzt § 40 Abs. 3 SchulG)

§ 71 Beurlaubung von der Schulpflicht
(Aufgehoben; Beurlaubung nur noch im Rahmen der §§ 33 ff. dieser Ordnung zulässig)

§ 72 Berufsberatung
Nach § 32 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) soll die Bundesanstalt für Arbeit bei der Berufsaufklärung, der Berufsberatung und der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen mit den Schulen zusammenarbeiten. Die Schulleiter sind deshalb im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülervertretung gehalten, Name und Anschrift der zur Entlassung kommenden Hauptschüler und Sonderschüler im vorletzten Schuljahr dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen, damit das Arbeitsamt die Eltern und Jugendlichen in allen Fragen der Berufswahl 5 rechtzeitig beraten kann.

§ 73 Übergang zu weiterführenden Schulen
(Aufgehoben; jetzt Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 6. Februar 1980 - NBI. KM. Schl.-H. S. 34 -.)


Abschnitt XIII
Schulentlassung


§ 74
(Aufgehoben; jetzt § 4 Abs. 3 Zeugnisordnung)

§ 75 Erteilung von Entlassungszeugnissen

(Aufgehoben; jetzt § 1 Abs. 4 Zeugnisordnung)


Abschnitt XIV
Schlußvorschriften


§ 76 Aufhebung von früheren Vorschriften
Gegenstandslos

§ 77 Inkrafttreten
Gegenstandslos

1 Der Beruf darf nicht gespeichert werden. Siehe § 50 SchulG! Zurück
2 Mit dem Klassenbuch verbundene Schulversäumnislisten sind bis 3 Jahre nach Entlassung des Schuljahrganges aufzubewahren.
  (S. Erlaß über die Aufbewahrung von Schriftgut vom 14. August 1964, NBl. KM Schl.-H. S. 255!) 
Zurück
3 Der Höchstbetrag für die Ahndung unentschuldigter Schulversäumnisse beträgt DM 1.000,-. Zurück
4 Gilt nicht für Schulen für Erziehungshilfe, vgl. § 4 der Ordnung für Erziehungshilfe! Zurück
5 Es gilt ferner der Erlaß über die Zusammenarbeit von Bildungsberatung, Schule und Berufsberatung vom 5. Juni 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 158) Zurück

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein